Bilaterale Verträge in Krisenzeiten
- ShortId
-
09.3251
- Id
-
20093251
- Updated
-
27.07.2023 19:27
- Language
-
de
- Title
-
Bilaterale Verträge in Krisenzeiten
- AdditionalIndexing
-
10;15;Abweichung vom Gemeinschaftsrecht;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;bilaterales Abkommen;Arbeitslosigkeit;Fremdarbeiter/in;Rezession
- 1
-
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L05K0704020305, Rezession
- L05K0901010201, Abweichung vom Gemeinschaftsrecht
- L04K07020304, Arbeitslosigkeit
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat im Rahmen des FZA die Möglichkeit, bei einer überdurchschnittlichen Einwanderung die spezielle Schutzklausel (Ventilklausel) nach Artikel 10 Absatz 4 FZA anzurufen und bis im Jahr 2014 einseitig wieder Kontingente einzuführen. Für die Staaten der EU-8 gelten arbeitsmarktliche Beschränkungen bis längstens am 30. April 2011, die spezielle Schutzklausel gilt danach bis 2014. Es besteht auch nach 2014 noch eine unbefristete allgemeine Schutzklausel, die es dem Gemischten Ausschuss Personenfreizügigkeit erlaubt, auf Anrufung einer Vertragspartei bei "schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen" geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen und zu beschliessen. Ausserdem bleibt das FZA jederzeit kündbar (Art. 25 Abs. 3 FZA). </p><p>2.-4. Aufgrund der im Freizügigkeitsabkommen bereits bestehenden Schutz- und Steuerungsinstrumente sieht der Bundesrat derzeit keine Veranlassung für eine Revision des Abkommens. Die Schweiz entscheidet nach eigenem Ermessen von Fall zu Fall, wann sie die Voraussetzungen zur Anrufung des Gemischten Ausschusses als erfüllt erachtet. Die Zahlen der letzten Monate zeigen, dass sich die Zuwanderung in der Schweiz infolge des Konjunktureinbruchs tendenziell rückläufig entwickelt hat; allerdings findet immer noch eine gewisse Nettozuwanderung statt. Sollte sich die Nachfrage nach Arbeitskräften im Zuge der Wirtschaftskrise weiter abschwächen, wäre auch weiterhin mit einer sinkenden Zuwanderung zu rechnen. Vor diesem Hintergrund muss derzeit keine ausserordentliche Belastung der Sozialversicherungswerke aufgrund der Zuwanderung aus den EU-Staaten erwartet werden. Bereits nach geltendem Recht können EU-Ausländer nur in begrenztem Umfang Sozialleistungen in Anspruch nehmen, ohne ihr Aufenthaltsrecht aus dem FZA zu verlieren. </p><p>Weiter hat der Bundesrat beschlossen, die bestehenden Übergangsfristen gegenüber den mittel- und osteuropäischen Staaten (EU-8) um weitere 2 Jahre bis 2011 zu verlängern. Damit reagiert er auf die tendenziell leicht überproportionale Steigerung der Zuwanderung aus diesen Ländern in den vergangenen Jahren, auch wenn diese sich nach wie vor auf einem niedrigen Niveau bewegt. </p><p>5. Im Rahmen des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit können gemäss Rechtsprechung und Praxis zu Artikel 5 Anhang I FZA keine generell-abstrakten Massnahmen verhängt werden. Die vertragliche Bestimmung sieht lediglich individuell-konkrete Massnahmen gegen einzelne Ausländer vor, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen.</p><p>6. Der Bundesrat kann diese Frage nur im Gesamtzusammenhang mit allen Aspekten beurteilen. Eine Kündigung des bislang als erfolgreich gewerteten FZA wäre mit zahlreichen Nachteilen für die Schweiz verbunden. Zum einen hätte sie nach Artikel 25 Absatz 4 FZA die Beendigung aller im Rahmen der Bilateralen I geschlossenen Abkommen zur Folge (Guillotine-Klausel). Dadurch würde die Wettbewerbsfähigkeit der exportorientierten schweizerischen Wirtschaft verschlechtert. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist die Schweiz jedoch auf verlässliche vertragliche Strukturen und einen flexiblen Arbeitsmarkt mit den Nachbarstaaten angewiesen. Zum anderen eröffnet das FZA aber auch Schweizerinnen und Schweizern die Möglichkeit, ohne bürokratische Hürden in der EU zu leben und zu arbeiten. Nebst diesen Vorteilen sieht sich der Bundesrat auch an das Votum des Schweizervolkes gebunden, welches im Februar trotz sich abzeichnender Rezession mit deutlicher Mehrheit die Weiterführung des FZA beschlossen hat. </p><p>7. Der zitierte Bericht der Kommission (KOM, 2008, 840 endg.) befasst sich ausschliesslich mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten, nicht aber mit dem Freizügigkeitsabkommen. Die Schweiz ist nicht an die Richtlinie gebunden, da sie kein EU-Mitgliedstaat ist und diese bisher nicht übernommen hat. Damit betreffen die Feststellungen der Kommission über den Umsetzungsstand der Richtlinie in der EU die Schweiz nicht. Der Bundesrat hat zu dieser Problematik in seiner Antwort auf die Interpellation Reimann Lukas 09.3051 bereits Stellung genommen. </p><p>8. Der Bundesrat überwacht die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens und toleriert keine unzulässige Diskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern in EU-Mitgliedstaaten. Allfällige Probleme werden im Gemischten Ausschuss Personenfreizügigkeit zur Sprache gebracht. Eine Klagemöglichkeit der Schweiz vor dem EuGH besteht nicht. Es steht schweizerischen Staatsangehörigen bzw. Unternehmen aber frei, im Falle einer Vertragsverletzung im entsprechenden EU-Staat den Rechtsweg zu beschreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit den bilateralen Verträgen, speziell dem Freizügigkeitsabkommen (FZA), hat die Schweiz gegenüber den EU-Staaten in Bezug auf Einreise und Aufenthalt in unserem Land die eigenen Handlungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Daraus ergeben sich - insbesondere bei einer Rezession - diverse Probleme für die Schweiz, vor allem im Bereich der Arbeitslosigkeit und der sozialen Sicherheit, möglicherweise aber auch in Bezug auf Sicherheit und Kriminalität. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er Krisenszenarien entwickelt, wie er in Anbetracht des Freizügigkeitsabkommens bei wirtschaftlichen und sozialen Problemen den noch verbliebenen Handlungsspielraum zugunsten der inländischen Bevölkerung maximal nutzen kann? Wenn ja, welche? </p><p>2. Hat er Kriterien definiert, bei deren Eintreten er den Gemischten Ausschuss anrufen und Abhilfemassnahmen verlangen (Art. 14 FZA) oder eine Revision des Vertrages (Art. 18 FZA) anstreben wird, um die inländische Bevölkerung vor den Auswirkungen des freien Personenverkehrs zu schützen?</p><p>3. Wie hoch müssen die Ausländerarbeitslosigkeit oder die Arbeitslosen- und Sozialhilfebezüge durch EU-Ausländer steigen, bis der Bundesrat Abhilfemassnahmen oder eine Revision verlangen wird? </p><p>4. Wie hoch wäre das maximal zulässige Verhältnis von EU-Bürgern zu Schweizern, bei welchem der Bundesrat Abhilfemassnahmen oder eine Revision des Vertragstextes anstreben würde? </p><p>5. Sieht er die Möglichkeit, ausgehend von Anhang I Artikel 5 FZA zum Schutze von Ordnung und Sicherheit im Bedarfsfalle generell-abstrakte Abwehrmassnahmen zu beschliessen, die eine Einschränkung der Rechtsansprüche aus dem FZA beinhalten? </p><p>6. Unter welchen wirtschaftlichen und sozialen Umständen würde er das FZA aufkündigen? </p><p>7. Ist er sich bewusst, dass zahlreiche EU-Staaten viele im FZA-Abkommen statuierte Rechtsansprüche gezielt nicht umsetzen (EU-Kommission: "Kein Mitgliedstaat hat die Richtlinie in ihrer Gesamtheit wirksam und korrekt umgesetzt"). Sieht der Bundesrat entsprechende Möglichkeiten, auch für die Schweiz entsprechende Ausnahmen durchsetzen zu können?</p><p>8. Wenn nein, wie beurteilt er die Diskriminierung der Schweiz gegenüber anderen Vertragspartnern, welche das Abkommen nicht vollständig umsetzen? Besteht eine Klagemöglichkeit der Schweiz vor dem EuGH?</p>
- Bilaterale Verträge in Krisenzeiten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat hat im Rahmen des FZA die Möglichkeit, bei einer überdurchschnittlichen Einwanderung die spezielle Schutzklausel (Ventilklausel) nach Artikel 10 Absatz 4 FZA anzurufen und bis im Jahr 2014 einseitig wieder Kontingente einzuführen. Für die Staaten der EU-8 gelten arbeitsmarktliche Beschränkungen bis längstens am 30. April 2011, die spezielle Schutzklausel gilt danach bis 2014. Es besteht auch nach 2014 noch eine unbefristete allgemeine Schutzklausel, die es dem Gemischten Ausschuss Personenfreizügigkeit erlaubt, auf Anrufung einer Vertragspartei bei "schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen" geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen und zu beschliessen. Ausserdem bleibt das FZA jederzeit kündbar (Art. 25 Abs. 3 FZA). </p><p>2.-4. Aufgrund der im Freizügigkeitsabkommen bereits bestehenden Schutz- und Steuerungsinstrumente sieht der Bundesrat derzeit keine Veranlassung für eine Revision des Abkommens. Die Schweiz entscheidet nach eigenem Ermessen von Fall zu Fall, wann sie die Voraussetzungen zur Anrufung des Gemischten Ausschusses als erfüllt erachtet. Die Zahlen der letzten Monate zeigen, dass sich die Zuwanderung in der Schweiz infolge des Konjunktureinbruchs tendenziell rückläufig entwickelt hat; allerdings findet immer noch eine gewisse Nettozuwanderung statt. Sollte sich die Nachfrage nach Arbeitskräften im Zuge der Wirtschaftskrise weiter abschwächen, wäre auch weiterhin mit einer sinkenden Zuwanderung zu rechnen. Vor diesem Hintergrund muss derzeit keine ausserordentliche Belastung der Sozialversicherungswerke aufgrund der Zuwanderung aus den EU-Staaten erwartet werden. Bereits nach geltendem Recht können EU-Ausländer nur in begrenztem Umfang Sozialleistungen in Anspruch nehmen, ohne ihr Aufenthaltsrecht aus dem FZA zu verlieren. </p><p>Weiter hat der Bundesrat beschlossen, die bestehenden Übergangsfristen gegenüber den mittel- und osteuropäischen Staaten (EU-8) um weitere 2 Jahre bis 2011 zu verlängern. Damit reagiert er auf die tendenziell leicht überproportionale Steigerung der Zuwanderung aus diesen Ländern in den vergangenen Jahren, auch wenn diese sich nach wie vor auf einem niedrigen Niveau bewegt. </p><p>5. Im Rahmen des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit können gemäss Rechtsprechung und Praxis zu Artikel 5 Anhang I FZA keine generell-abstrakten Massnahmen verhängt werden. Die vertragliche Bestimmung sieht lediglich individuell-konkrete Massnahmen gegen einzelne Ausländer vor, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen.</p><p>6. Der Bundesrat kann diese Frage nur im Gesamtzusammenhang mit allen Aspekten beurteilen. Eine Kündigung des bislang als erfolgreich gewerteten FZA wäre mit zahlreichen Nachteilen für die Schweiz verbunden. Zum einen hätte sie nach Artikel 25 Absatz 4 FZA die Beendigung aller im Rahmen der Bilateralen I geschlossenen Abkommen zur Folge (Guillotine-Klausel). Dadurch würde die Wettbewerbsfähigkeit der exportorientierten schweizerischen Wirtschaft verschlechtert. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist die Schweiz jedoch auf verlässliche vertragliche Strukturen und einen flexiblen Arbeitsmarkt mit den Nachbarstaaten angewiesen. Zum anderen eröffnet das FZA aber auch Schweizerinnen und Schweizern die Möglichkeit, ohne bürokratische Hürden in der EU zu leben und zu arbeiten. Nebst diesen Vorteilen sieht sich der Bundesrat auch an das Votum des Schweizervolkes gebunden, welches im Februar trotz sich abzeichnender Rezession mit deutlicher Mehrheit die Weiterführung des FZA beschlossen hat. </p><p>7. Der zitierte Bericht der Kommission (KOM, 2008, 840 endg.) befasst sich ausschliesslich mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten, nicht aber mit dem Freizügigkeitsabkommen. Die Schweiz ist nicht an die Richtlinie gebunden, da sie kein EU-Mitgliedstaat ist und diese bisher nicht übernommen hat. Damit betreffen die Feststellungen der Kommission über den Umsetzungsstand der Richtlinie in der EU die Schweiz nicht. Der Bundesrat hat zu dieser Problematik in seiner Antwort auf die Interpellation Reimann Lukas 09.3051 bereits Stellung genommen. </p><p>8. Der Bundesrat überwacht die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens und toleriert keine unzulässige Diskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern in EU-Mitgliedstaaten. Allfällige Probleme werden im Gemischten Ausschuss Personenfreizügigkeit zur Sprache gebracht. Eine Klagemöglichkeit der Schweiz vor dem EuGH besteht nicht. Es steht schweizerischen Staatsangehörigen bzw. Unternehmen aber frei, im Falle einer Vertragsverletzung im entsprechenden EU-Staat den Rechtsweg zu beschreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit den bilateralen Verträgen, speziell dem Freizügigkeitsabkommen (FZA), hat die Schweiz gegenüber den EU-Staaten in Bezug auf Einreise und Aufenthalt in unserem Land die eigenen Handlungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Daraus ergeben sich - insbesondere bei einer Rezession - diverse Probleme für die Schweiz, vor allem im Bereich der Arbeitslosigkeit und der sozialen Sicherheit, möglicherweise aber auch in Bezug auf Sicherheit und Kriminalität. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er Krisenszenarien entwickelt, wie er in Anbetracht des Freizügigkeitsabkommens bei wirtschaftlichen und sozialen Problemen den noch verbliebenen Handlungsspielraum zugunsten der inländischen Bevölkerung maximal nutzen kann? Wenn ja, welche? </p><p>2. Hat er Kriterien definiert, bei deren Eintreten er den Gemischten Ausschuss anrufen und Abhilfemassnahmen verlangen (Art. 14 FZA) oder eine Revision des Vertrages (Art. 18 FZA) anstreben wird, um die inländische Bevölkerung vor den Auswirkungen des freien Personenverkehrs zu schützen?</p><p>3. Wie hoch müssen die Ausländerarbeitslosigkeit oder die Arbeitslosen- und Sozialhilfebezüge durch EU-Ausländer steigen, bis der Bundesrat Abhilfemassnahmen oder eine Revision verlangen wird? </p><p>4. Wie hoch wäre das maximal zulässige Verhältnis von EU-Bürgern zu Schweizern, bei welchem der Bundesrat Abhilfemassnahmen oder eine Revision des Vertragstextes anstreben würde? </p><p>5. Sieht er die Möglichkeit, ausgehend von Anhang I Artikel 5 FZA zum Schutze von Ordnung und Sicherheit im Bedarfsfalle generell-abstrakte Abwehrmassnahmen zu beschliessen, die eine Einschränkung der Rechtsansprüche aus dem FZA beinhalten? </p><p>6. Unter welchen wirtschaftlichen und sozialen Umständen würde er das FZA aufkündigen? </p><p>7. Ist er sich bewusst, dass zahlreiche EU-Staaten viele im FZA-Abkommen statuierte Rechtsansprüche gezielt nicht umsetzen (EU-Kommission: "Kein Mitgliedstaat hat die Richtlinie in ihrer Gesamtheit wirksam und korrekt umgesetzt"). Sieht der Bundesrat entsprechende Möglichkeiten, auch für die Schweiz entsprechende Ausnahmen durchsetzen zu können?</p><p>8. Wenn nein, wie beurteilt er die Diskriminierung der Schweiz gegenüber anderen Vertragspartnern, welche das Abkommen nicht vollständig umsetzen? Besteht eine Klagemöglichkeit der Schweiz vor dem EuGH?</p>
- Bilaterale Verträge in Krisenzeiten
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