Kollektive berufliche Vorsorge. Versicherung auf Gegenseitigkeit

ShortId
09.3262
Id
20093262
Updated
28.07.2023 15:05
Language
de
Title
Kollektive berufliche Vorsorge. Versicherung auf Gegenseitigkeit
AdditionalIndexing
28;Buchführung;Lebensversicherung;Berufliche Vorsorge;Gegenseitigkeit;Kollektivgesellschaft;Stiftung;Rente
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0703030103, Kollektivgesellschaft
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K05060205, Gegenseitigkeit
  • L04K01040112, Rente
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die bestehende "legal quote" in der beruflichen Vorsorge funktioniert höchst unbefriedigend. Sinken die Erträge, werden die Leistungen an die Versicherten gekürzt, namentlich durch Senkung des Umwandlungssatzes im Obligatorium und im Überobligatorium, durch Absenkung der Mindestverzinsung und durch die drohende Schmälerung der Gewinnzuweisungen aus den Vorjahren, die den Überschussfonds gutgeschrieben wurden. Auch bei tiefen Zinsen haben die Lebensversicherungen durch übersetzte Risikoprämien (2007: etwa 50 Prozent Marge) hohe Eigenkapitalrenditen realisiert, während die Versicherten die Kosten tragen. </p><p>Steigen die Zinsen oder die Aktienkurse an der Börse, können die Lebensversicherungen Gewinne in nahezu unbegrenzter Höhe aus der beruflichen Vorsorge abzweigen, sei dies durch Anhebung der Verwaltungskosten oder durch Gewinnentnahmen aus den Vorsorgeerträgen. Eine Pflicht, den Überschussfonds zugunsten der Versicherten zu restitutieren oder den Umwandlungssatz zu erhöhen, besteht nicht; ebenfalls fehlt ein Schutz der Altersrenten vor Inflation. </p><p>Die Rendite des im Sicherungsfonds bereitgestellten Eigenkapitals für die geleistete Nominalwertgarantie ist gesetzlich zu beschränken. Die Erträge aus dem Deckungskapital sollen nach Abgeltung der Assekuranzleistungen ungeschmälert den Versicherten zustehen. Die Vermögen der Vorsorgeeinrichtungen sind zu verselbstständigen, die Bilanzen und die Erfolgsrechnungen sind im Detail transparent zu machen.</p>
  • <p>Nach Auffassung des Bundesrats hat sich das bisherige System bewährt. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er gewisse Risiken seiner Vorsorgeeinrichtung selber tragen oder diese ganz oder teilweise einer Lebensversicherungsgesellschaft abtreten will, um sich gegenüber einer allfälligen Nachschusspflicht oder anderen Sanierungsmassnahmen abzusichern. Die vom Motionär vorgeschlagenen Systemänderungen würden im Ergebnis dazu führen, dass den Vorsorgeeinrichtungen die sogenannte Vollversicherungslösung nicht mehr zur Auswahl stünde. Der Bundesrat setzt jedoch auf die Transparenz und nicht auf die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten in der Versicherung der beruflichen Vorsorge.</p><p>Die Lebensversicherungsunternehmen führen die berufliche Vorsorge nicht durch, sondern nur die Rückversicherung der Vorsorgeeinrichtungen, welche ihrerseits die berufliche Vorsorge nach dem "Versicherungsprinzip auf Gegenseitigkeit" durchführen. Der Lebensversicherer kann eine Nominalwertgarantie sowie die Garantie des BVG-Mindestzinssatzes nur dann gewährleisten, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:</p><p>1. Der Lebensversicherer muss frei über die Kapitalanlagen verfügen können, damit er sie nach den Prinzipien des Asset Liability Management und des Best Practice anlegen, steuern und kontrollieren kann. Gerade die Entwicklung der Finanzmarktkrise zeigt auf, dass es nicht genügt, für ein Kapitalanlageprodukt mit Nominalwert- und Zinsgarantien den Preis festzusetzen und den Vorsorgeeinrichtungen zum Verkauf anzubieten. Die Produkte müssen auch dauernd bewirtschaftet werden.</p><p>2. Der Lebensversicherer muss die eingegangenen Kapitalmarktrisiken durch Diversifikation mindern können. Erst so gelingt es ihm, die durch das BVG auferlegten Kapitalmarktrisiken der Vollversicherung, der Garantie des Mindestzinssatzes und des Rentenumwandlungssatzes aufzufangen. Diese Vorgehensweise entspricht dem vom Motionär erwähnten Versicherungsprinzip auf Gegenseitigkeit: Der Lebensversicherer sorgt nach dem Gesetz der grossen Zahl für den Risikoausgleich im Kollektiv und in der Zeit.</p><p>Seit der Einführung des BVG 1985 hat sich die Anzahl der im Geschäft der beruflichen Vorsorge tätigen Lebensversicherer sukzessive auf zwölf Unternehmen reduziert, was auf die sinkende Attraktivität dieses Geschäftsfeldes hinweist. Im Segment der KMU und der Kleinstunternehmen besteht jedoch ein ausgesprochenes Bedürfnis, die Risiken der beruflichen Vorsorge abzusichern. Sammeleinrichtungen sind von ihrer Funktionsweise her nicht dafür geeignet, die für die Nominalwertsicherung nötigen Reserven aus den eigenen Erträgen zu alimentieren. Die meisten autonomen Sammeleinrichtungen geben keine Nominalwertgarantien ab. Sammeleinrichtungen, die mit einem Lebensversicherungsunternehmen einen Vollversicherungs-Kollektivvertrag abgeschlossen haben, überlassen die Verfügungsgewalt über die Kapitalanlagen vollumfänglich dem Lebensversicherer.</p><p>Die Lebensversicherer müssen eine getrennte jährliche Betriebsrechnung führen. Diese weist unter anderem die nachgewiesenen Abschluss- und Verwaltungskosten aus. Die Lebensversicherer erheben Kostenprämien. Können sie die anfallenden Kosten nicht durch die Kostenprämien decken, so haben sie die Möglichkeit, das Kostendefizit durch Überschüsse im Spar- und Risikoprozess auszugleichen. Der Vorschlag des Motionärs würde diese Diversifikationsmöglichkeit einschränken. Damit besteht die Gefahr höherer Prämien.</p><p>Die bestehenden Rechtsgrundlagen schliessen es aus, dass die Lebensversicherer "in nahezu unbegrenzter Höhe aus der beruflichen Vorsorge Gewinne abzweigen", wie dies der Motionär geltend macht. Der Bundesrat verweist auch auf seine Stellungnahme zur Motion Rechsteiner-Basel 09.3263.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat erarbeitet die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen, damit die kollektive berufliche Vorsorge der Lebensversicherungen nach dem Versicherungsprinzip auf Gegenseitigkeit ("mutual insurance") geführt wird. </p><p>- Die Sammelstiftungen der Lebensversicherungen werden rechtlich verselbstständigt und bilden die für die Nominalwertsicherung nötigen Reserven primär aus den eigenen Erträgen. </p><p>- Soweit die federführenden Lebensversicherungen die Nominalwertgarantie aus eigenen Reserven absichern, sollen sie dafür eine gesetzlich geregelte, angemessene Abgeltung (maximale Eigenkapitalrendite) erhalten, ohne Zugriff auf die Erträge der Vorsorgevermögen zu nehmen. </p><p>- Verwaltungsgebühren sind ex ante zu definieren, Leistungen für Aktionäre, für das Kader und den Verwaltungsrat sind offenzulegen.</p>
  • Kollektive berufliche Vorsorge. Versicherung auf Gegenseitigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die bestehende "legal quote" in der beruflichen Vorsorge funktioniert höchst unbefriedigend. Sinken die Erträge, werden die Leistungen an die Versicherten gekürzt, namentlich durch Senkung des Umwandlungssatzes im Obligatorium und im Überobligatorium, durch Absenkung der Mindestverzinsung und durch die drohende Schmälerung der Gewinnzuweisungen aus den Vorjahren, die den Überschussfonds gutgeschrieben wurden. Auch bei tiefen Zinsen haben die Lebensversicherungen durch übersetzte Risikoprämien (2007: etwa 50 Prozent Marge) hohe Eigenkapitalrenditen realisiert, während die Versicherten die Kosten tragen. </p><p>Steigen die Zinsen oder die Aktienkurse an der Börse, können die Lebensversicherungen Gewinne in nahezu unbegrenzter Höhe aus der beruflichen Vorsorge abzweigen, sei dies durch Anhebung der Verwaltungskosten oder durch Gewinnentnahmen aus den Vorsorgeerträgen. Eine Pflicht, den Überschussfonds zugunsten der Versicherten zu restitutieren oder den Umwandlungssatz zu erhöhen, besteht nicht; ebenfalls fehlt ein Schutz der Altersrenten vor Inflation. </p><p>Die Rendite des im Sicherungsfonds bereitgestellten Eigenkapitals für die geleistete Nominalwertgarantie ist gesetzlich zu beschränken. Die Erträge aus dem Deckungskapital sollen nach Abgeltung der Assekuranzleistungen ungeschmälert den Versicherten zustehen. Die Vermögen der Vorsorgeeinrichtungen sind zu verselbstständigen, die Bilanzen und die Erfolgsrechnungen sind im Detail transparent zu machen.</p>
    • <p>Nach Auffassung des Bundesrats hat sich das bisherige System bewährt. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er gewisse Risiken seiner Vorsorgeeinrichtung selber tragen oder diese ganz oder teilweise einer Lebensversicherungsgesellschaft abtreten will, um sich gegenüber einer allfälligen Nachschusspflicht oder anderen Sanierungsmassnahmen abzusichern. Die vom Motionär vorgeschlagenen Systemänderungen würden im Ergebnis dazu führen, dass den Vorsorgeeinrichtungen die sogenannte Vollversicherungslösung nicht mehr zur Auswahl stünde. Der Bundesrat setzt jedoch auf die Transparenz und nicht auf die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten in der Versicherung der beruflichen Vorsorge.</p><p>Die Lebensversicherungsunternehmen führen die berufliche Vorsorge nicht durch, sondern nur die Rückversicherung der Vorsorgeeinrichtungen, welche ihrerseits die berufliche Vorsorge nach dem "Versicherungsprinzip auf Gegenseitigkeit" durchführen. Der Lebensversicherer kann eine Nominalwertgarantie sowie die Garantie des BVG-Mindestzinssatzes nur dann gewährleisten, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:</p><p>1. Der Lebensversicherer muss frei über die Kapitalanlagen verfügen können, damit er sie nach den Prinzipien des Asset Liability Management und des Best Practice anlegen, steuern und kontrollieren kann. Gerade die Entwicklung der Finanzmarktkrise zeigt auf, dass es nicht genügt, für ein Kapitalanlageprodukt mit Nominalwert- und Zinsgarantien den Preis festzusetzen und den Vorsorgeeinrichtungen zum Verkauf anzubieten. Die Produkte müssen auch dauernd bewirtschaftet werden.</p><p>2. Der Lebensversicherer muss die eingegangenen Kapitalmarktrisiken durch Diversifikation mindern können. Erst so gelingt es ihm, die durch das BVG auferlegten Kapitalmarktrisiken der Vollversicherung, der Garantie des Mindestzinssatzes und des Rentenumwandlungssatzes aufzufangen. Diese Vorgehensweise entspricht dem vom Motionär erwähnten Versicherungsprinzip auf Gegenseitigkeit: Der Lebensversicherer sorgt nach dem Gesetz der grossen Zahl für den Risikoausgleich im Kollektiv und in der Zeit.</p><p>Seit der Einführung des BVG 1985 hat sich die Anzahl der im Geschäft der beruflichen Vorsorge tätigen Lebensversicherer sukzessive auf zwölf Unternehmen reduziert, was auf die sinkende Attraktivität dieses Geschäftsfeldes hinweist. Im Segment der KMU und der Kleinstunternehmen besteht jedoch ein ausgesprochenes Bedürfnis, die Risiken der beruflichen Vorsorge abzusichern. Sammeleinrichtungen sind von ihrer Funktionsweise her nicht dafür geeignet, die für die Nominalwertsicherung nötigen Reserven aus den eigenen Erträgen zu alimentieren. Die meisten autonomen Sammeleinrichtungen geben keine Nominalwertgarantien ab. Sammeleinrichtungen, die mit einem Lebensversicherungsunternehmen einen Vollversicherungs-Kollektivvertrag abgeschlossen haben, überlassen die Verfügungsgewalt über die Kapitalanlagen vollumfänglich dem Lebensversicherer.</p><p>Die Lebensversicherer müssen eine getrennte jährliche Betriebsrechnung führen. Diese weist unter anderem die nachgewiesenen Abschluss- und Verwaltungskosten aus. Die Lebensversicherer erheben Kostenprämien. Können sie die anfallenden Kosten nicht durch die Kostenprämien decken, so haben sie die Möglichkeit, das Kostendefizit durch Überschüsse im Spar- und Risikoprozess auszugleichen. Der Vorschlag des Motionärs würde diese Diversifikationsmöglichkeit einschränken. Damit besteht die Gefahr höherer Prämien.</p><p>Die bestehenden Rechtsgrundlagen schliessen es aus, dass die Lebensversicherer "in nahezu unbegrenzter Höhe aus der beruflichen Vorsorge Gewinne abzweigen", wie dies der Motionär geltend macht. Der Bundesrat verweist auch auf seine Stellungnahme zur Motion Rechsteiner-Basel 09.3263.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat erarbeitet die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen, damit die kollektive berufliche Vorsorge der Lebensversicherungen nach dem Versicherungsprinzip auf Gegenseitigkeit ("mutual insurance") geführt wird. </p><p>- Die Sammelstiftungen der Lebensversicherungen werden rechtlich verselbstständigt und bilden die für die Nominalwertsicherung nötigen Reserven primär aus den eigenen Erträgen. </p><p>- Soweit die federführenden Lebensversicherungen die Nominalwertgarantie aus eigenen Reserven absichern, sollen sie dafür eine gesetzlich geregelte, angemessene Abgeltung (maximale Eigenkapitalrendite) erhalten, ohne Zugriff auf die Erträge der Vorsorgevermögen zu nehmen. </p><p>- Verwaltungsgebühren sind ex ante zu definieren, Leistungen für Aktionäre, für das Kader und den Verwaltungsrat sind offenzulegen.</p>
    • Kollektive berufliche Vorsorge. Versicherung auf Gegenseitigkeit

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