Überschussfonds in der kollektiven Vorsorge. Schutz der Ansprüche von Versicherten

ShortId
09.3263
Id
20093263
Updated
28.07.2023 10:51
Language
de
Title
Überschussfonds in der kollektiven Vorsorge. Schutz der Ansprüche von Versicherten
AdditionalIndexing
28;Buchführung;Lebensversicherung;Versicherungsleistung;Gewinn;Berufliche Vorsorge;Kollektivgesellschaft;Stiftung;Rente;Fonds
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0703030103, Kollektivgesellschaft
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L06K070302010206, Gewinn
  • L04K01040112, Rente
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Den Versicherten droht in der beruflichen Vorsorge ein theoretischer Verlust von bis zu 1,7 Milliarden Franken, wenn die Lebensversicherungen die Überschussfonds der Versicherten vereinnahmen, um Kapitalverluste an der Börse auszugleichen. Die "legal quote" darf nicht länger toter Buchstabe bleiben. Die Gewinnzuweisungen an die Versicherten sind im Gesetz eindeutig abzugrenzen.</p>
  • <p>Der Überschussfonds in der beruflichen Vorsorge hat drei wichtige Bedeutungen:</p><p>1. Glättung der Überschussbeteiligung der versicherten Vorsorgeeinrichtungen in der Zeit.</p><p>2. Transparenz in der Zuweisung und Entnahme der Überschussbeteiligung in der Zeit.</p><p>3. Funktion des Überschussfonds als Solvenzkapital.</p><p>Die Glättung der Überschussbeteiligung ist aus Sicht des Versicherungsnehmers (Vorsorgeeinrichtungen) wünschenswert, um eine gewisse Berechenbarkeit der Höhe der jährlich ausgeschütteten Überschussanteile während der Versicherungsdauer zu erhalten. Zudem kann eine gewisse Fairness in der Gleichbehandlung der Vorsorgeeinrichtungen in der Zeit durch Vermeidung von zu grossen Schwankungen erreicht werden. Diese Funktion des Überschussfonds entspricht dem Versicherungsprinzip auf Gegenseitigkeit, wonach der Lebensversicherer für den Risikoausgleich im Kollektiv und in der Zeit nach dem Gesetz der grossen Zahl sorgt.</p><p>Die Transparenz mittels des Überschussfonds ermöglicht zudem eine Gesamtübersicht der zu verteilenden Gewinne, sodass die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu Produkten und Verträgen auf einer fairen und objektiven Basis nach den Best-Practice-Regeln der Versicherungsmathematik erfolgt.</p><p>Schliesslich reduziert der freie, nicht im Folgejahr zur Ausschüttung gelangende Teil des Überschussfonds als Solvenzkapital das notwendige Eigenkapital und die damit verbundenen Kapitalkosten. Diese Verwendung des Überschussfonds als Solvenzkapital ist anerkannte internationale Praxis. In der Welt der Vorsorgeeinrichtungen wird der gleiche Zweck durch die Bildung von Bewertungsreserven erreicht. Dort dürfen die Überschussbeteiligungen beispielsweise in Form von Rentenerhöhungen oder Beitragsermässigungen erst dann gewährt werden, wenn die Bewertungsreserven eine reglementarisch bestimmte Sollhöhe erreicht haben. Die Äufnung von Bewertungsreserven entlastet die Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutlich von der Gefahr von Nachschusspflichten, Nullzinsrunden und anderen schmerzhaften Einschränkungen in der Altersvorsorge. Der Vorschlag des Motionärs läuft darauf hinaus, diese Ausgleichsmöglichkeit des Überschussfonds, welche den Vorsorgeeinrichtungen in Form von Bewertungsreserven zur Verfügung steht, zu unterbinden. Der Bundesrat setzt jedoch auf die Transparenz und nicht auf die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten in der Versicherung der beruflichen Vorsorge.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen "legal quote" zugewiesenen Überschüsse nicht länger der Solvenz der Lebensversicherungen angerechnet und im Nachhinein von diesen vereinnahmt werden können. </p><p>Im Zeitpunkt, wo sich die Lebensversicherungen selber Gewinnzuweisungen verschaffen, sollen auch die Überschussbeteiligungen an die Versicherten unwiderruflich fliessen.</p>
  • Überschussfonds in der kollektiven Vorsorge. Schutz der Ansprüche von Versicherten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Den Versicherten droht in der beruflichen Vorsorge ein theoretischer Verlust von bis zu 1,7 Milliarden Franken, wenn die Lebensversicherungen die Überschussfonds der Versicherten vereinnahmen, um Kapitalverluste an der Börse auszugleichen. Die "legal quote" darf nicht länger toter Buchstabe bleiben. Die Gewinnzuweisungen an die Versicherten sind im Gesetz eindeutig abzugrenzen.</p>
    • <p>Der Überschussfonds in der beruflichen Vorsorge hat drei wichtige Bedeutungen:</p><p>1. Glättung der Überschussbeteiligung der versicherten Vorsorgeeinrichtungen in der Zeit.</p><p>2. Transparenz in der Zuweisung und Entnahme der Überschussbeteiligung in der Zeit.</p><p>3. Funktion des Überschussfonds als Solvenzkapital.</p><p>Die Glättung der Überschussbeteiligung ist aus Sicht des Versicherungsnehmers (Vorsorgeeinrichtungen) wünschenswert, um eine gewisse Berechenbarkeit der Höhe der jährlich ausgeschütteten Überschussanteile während der Versicherungsdauer zu erhalten. Zudem kann eine gewisse Fairness in der Gleichbehandlung der Vorsorgeeinrichtungen in der Zeit durch Vermeidung von zu grossen Schwankungen erreicht werden. Diese Funktion des Überschussfonds entspricht dem Versicherungsprinzip auf Gegenseitigkeit, wonach der Lebensversicherer für den Risikoausgleich im Kollektiv und in der Zeit nach dem Gesetz der grossen Zahl sorgt.</p><p>Die Transparenz mittels des Überschussfonds ermöglicht zudem eine Gesamtübersicht der zu verteilenden Gewinne, sodass die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu Produkten und Verträgen auf einer fairen und objektiven Basis nach den Best-Practice-Regeln der Versicherungsmathematik erfolgt.</p><p>Schliesslich reduziert der freie, nicht im Folgejahr zur Ausschüttung gelangende Teil des Überschussfonds als Solvenzkapital das notwendige Eigenkapital und die damit verbundenen Kapitalkosten. Diese Verwendung des Überschussfonds als Solvenzkapital ist anerkannte internationale Praxis. In der Welt der Vorsorgeeinrichtungen wird der gleiche Zweck durch die Bildung von Bewertungsreserven erreicht. Dort dürfen die Überschussbeteiligungen beispielsweise in Form von Rentenerhöhungen oder Beitragsermässigungen erst dann gewährt werden, wenn die Bewertungsreserven eine reglementarisch bestimmte Sollhöhe erreicht haben. Die Äufnung von Bewertungsreserven entlastet die Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutlich von der Gefahr von Nachschusspflichten, Nullzinsrunden und anderen schmerzhaften Einschränkungen in der Altersvorsorge. Der Vorschlag des Motionärs läuft darauf hinaus, diese Ausgleichsmöglichkeit des Überschussfonds, welche den Vorsorgeeinrichtungen in Form von Bewertungsreserven zur Verfügung steht, zu unterbinden. Der Bundesrat setzt jedoch auf die Transparenz und nicht auf die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten in der Versicherung der beruflichen Vorsorge.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen "legal quote" zugewiesenen Überschüsse nicht länger der Solvenz der Lebensversicherungen angerechnet und im Nachhinein von diesen vereinnahmt werden können. </p><p>Im Zeitpunkt, wo sich die Lebensversicherungen selber Gewinnzuweisungen verschaffen, sollen auch die Überschussbeteiligungen an die Versicherten unwiderruflich fliessen.</p>
    • Überschussfonds in der kollektiven Vorsorge. Schutz der Ansprüche von Versicherten

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