Zweite Säule. Sanierungsmoratorium

ShortId
09.3264
Id
20093264
Updated
14.11.2025 06:45
Language
de
Title
Zweite Säule. Sanierungsmoratorium
AdditionalIndexing
28;finanzieller Verlust;Moratorium;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Deckungsgrad;Konjunkturschwankung;Sanierung
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L06K010401010209, Deckungsgrad
  • L04K08020341, Sanierung
  • L04K08020318, Moratorium
  • L05K0704020304, Konjunkturschwankung
  • L06K070302010205, finanzieller Verlust
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei Unterdeckungen sieht die Gesetzgebung vor, dass Deckungslücken durch zusätzliche Beiträge (Lohnabzüge) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu schliessen sind. Solche Zusatzbeiträge sind in jenen Fällen berechtigt (und weiterzuführen), in denen Kassen strukturell unterfinanziert sind. Heute sind indessen viele Kassen mit Deckungslücken konfrontiert, die auf eine konjunkturell bedingte Unterbewertung mancher Vermögensanlagen zurückzuführen sind. In diesen Fällen erscheinen Sanierungspflichten nicht zwingend. Sie wirken - in Form von Lohnabzügen - konjunkturell prozyklisch und erweisen sich in einer Wirtschaftskrise als kontraproduktiv. Sie sind auszusetzen, bis sich die Wirtschaft wieder erholt und bis die Börsenwerte zu einer durchschnittlichen Bewertung zurückgefunden haben.</p>
  • <p>Nach Schätzungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) befinden sich per Ende März 2009 57 Prozent der Vorsorgeeinrichtungen in einer Unterdeckung. 18 Prozent weisen einen Deckungsgrad unter 90 Prozent aus. Aufgrund der Unsicherheit über die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung hält der Bundesrat angemessene Sanierungsmassnahmen, wie sie im BVG definiert und in den Weisungen des Bundesrates vom 27. Oktober 2004 präzisiert sind, für unerlässlich. Das zeigt auch eine Szenarioanalyse des BSV bezüglich der finanziellen Lage der beruflichen Vorsorge in den nächsten Jahren, wo verschiedene wirtschaftliche Szenarien durchgerechnet wurden. Die Probleme, welche mit Unterdeckungen verbunden sein können (z. B. bei Teilliquidationen oder bezüglich Rekrutierung von neuem Personal bei erheblichen Deckungslücken), erfordern ein rasches Handeln.</p><p>Ohne die Bereitschaft zur Sanierung im Krisenfall kann ein kollektives System langfristig nicht existieren. Bei strukturell gesunden Einrichtungen drängen sich zwar "heftige" Reaktionen auf kurzfristige Finanzmarktschwankungen nicht auf. Wenn aber die einst angestrebten Anlagerenditen nicht mehr oder nur noch mit dem Eingehen von erheblichen Risiken realisierbar scheinen, werden aus Einrichtungen mit ausgeglichener Finanzierung schnell solche mit strukturellen Unterdeckungen. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme auf die Motion Fetz 08.4044 festgehalten hat, ist ein Aufschieben der erforderlichen Sanierungsmassnahmen nicht angezeigt. Der Ständerat hat sich am 11. März 2009 dieser Ansicht angeschlossen und dementsprechend die Motion abgelehnt. Es gibt im jetzigen Zeitpunkt keinen Grund, auf diesen Entscheid zurückzukommen.</p><p>Wird das zur Verfügung stehende Instrumentarium an Sanierungsmassnahmen ausgewogen eingesetzt, dürften konjunkturpolitische Befürchtungen unbegründet sein. Trotzdem hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (BSV) mit Beschluss vom 22. April 2009 beauftragt, die konjunkturellen Effekte der Sanierungsmassnahmen für Pensionskassen zu prüfen und gegebenenfalls Massnahmen zu evaluieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Sanierungsbestimmungen in der beruflichen Vorsorge bis zum Ende der laufenden Rezession für jene Vorsorgeeinrichtungen zu lockern, die aus konjunkturellen Gründen eine Unterdeckung aufweisen. Die Sanierung struktureller Defizite ist angemessen weiterzuführen.</p>
  • Zweite Säule. Sanierungsmoratorium
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei Unterdeckungen sieht die Gesetzgebung vor, dass Deckungslücken durch zusätzliche Beiträge (Lohnabzüge) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu schliessen sind. Solche Zusatzbeiträge sind in jenen Fällen berechtigt (und weiterzuführen), in denen Kassen strukturell unterfinanziert sind. Heute sind indessen viele Kassen mit Deckungslücken konfrontiert, die auf eine konjunkturell bedingte Unterbewertung mancher Vermögensanlagen zurückzuführen sind. In diesen Fällen erscheinen Sanierungspflichten nicht zwingend. Sie wirken - in Form von Lohnabzügen - konjunkturell prozyklisch und erweisen sich in einer Wirtschaftskrise als kontraproduktiv. Sie sind auszusetzen, bis sich die Wirtschaft wieder erholt und bis die Börsenwerte zu einer durchschnittlichen Bewertung zurückgefunden haben.</p>
    • <p>Nach Schätzungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) befinden sich per Ende März 2009 57 Prozent der Vorsorgeeinrichtungen in einer Unterdeckung. 18 Prozent weisen einen Deckungsgrad unter 90 Prozent aus. Aufgrund der Unsicherheit über die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung hält der Bundesrat angemessene Sanierungsmassnahmen, wie sie im BVG definiert und in den Weisungen des Bundesrates vom 27. Oktober 2004 präzisiert sind, für unerlässlich. Das zeigt auch eine Szenarioanalyse des BSV bezüglich der finanziellen Lage der beruflichen Vorsorge in den nächsten Jahren, wo verschiedene wirtschaftliche Szenarien durchgerechnet wurden. Die Probleme, welche mit Unterdeckungen verbunden sein können (z. B. bei Teilliquidationen oder bezüglich Rekrutierung von neuem Personal bei erheblichen Deckungslücken), erfordern ein rasches Handeln.</p><p>Ohne die Bereitschaft zur Sanierung im Krisenfall kann ein kollektives System langfristig nicht existieren. Bei strukturell gesunden Einrichtungen drängen sich zwar "heftige" Reaktionen auf kurzfristige Finanzmarktschwankungen nicht auf. Wenn aber die einst angestrebten Anlagerenditen nicht mehr oder nur noch mit dem Eingehen von erheblichen Risiken realisierbar scheinen, werden aus Einrichtungen mit ausgeglichener Finanzierung schnell solche mit strukturellen Unterdeckungen. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme auf die Motion Fetz 08.4044 festgehalten hat, ist ein Aufschieben der erforderlichen Sanierungsmassnahmen nicht angezeigt. Der Ständerat hat sich am 11. März 2009 dieser Ansicht angeschlossen und dementsprechend die Motion abgelehnt. Es gibt im jetzigen Zeitpunkt keinen Grund, auf diesen Entscheid zurückzukommen.</p><p>Wird das zur Verfügung stehende Instrumentarium an Sanierungsmassnahmen ausgewogen eingesetzt, dürften konjunkturpolitische Befürchtungen unbegründet sein. Trotzdem hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (BSV) mit Beschluss vom 22. April 2009 beauftragt, die konjunkturellen Effekte der Sanierungsmassnahmen für Pensionskassen zu prüfen und gegebenenfalls Massnahmen zu evaluieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Sanierungsbestimmungen in der beruflichen Vorsorge bis zum Ende der laufenden Rezession für jene Vorsorgeeinrichtungen zu lockern, die aus konjunkturellen Gründen eine Unterdeckung aufweisen. Die Sanierung struktureller Defizite ist angemessen weiterzuführen.</p>
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