Einführung des Monismus im KVG
- ShortId
-
09.3275
- Id
-
20093275
- Updated
-
28.07.2023 10:04
- Language
-
de
- Title
-
Einführung des Monismus im KVG
- AdditionalIndexing
-
2841;öffentliche Finanzierung;Krankenversicherung;Krankenkasse;Finanzierungsart
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1109020102, Finanzierungsart
- L04K11090209, öffentliche Finanzierung
- L05K0104010902, Krankenkasse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nachdem der Nationalrat in der Wintersession 2003 die 2. KVG-Revision abgelehnt hatte, wurden die Arbeiten an der 3. KVG-Revision, welche eine monistische Spitalfinanzierung vorsah, abgebrochen. Es ist indes unbestritten, dass grundlegende Fehlanreize in unserem System auf die unterschiedliche Finanzierung des ambulanten und stationären Bereiches zurückzuführen sind. Der OECD-Bericht über das Gesundheitswesen der Schweiz von 2006 empfiehlt denn auch den Wechsel zu einem System mit einem einzigen Direktzahler für Spitäler.</p><p>Mit dem Forschungsbericht "Monistische Spitalfinanzierung: Grundlagen zur 3. KVG-Revision" wurden 2004 die Grundlagen erarbeitet. Zentrale Diskussionspunkte waren:</p><p>1. ein gesamtschweizerisch einheitliches Finanzierungsmodell für den Spitalbereich sowie</p><p>2. die Frage, wie die Kantonsbeiträge im System bleiben können und wie die Kantone die Kontrolle über den Einsatz und die Steuerung der öffentlichen Gelder behalten können. Der erste Punkt ist mit der neuen Spitalfinanzierung und der Einführung von Swiss DRG geklärt. Zur Umsetzung des Monismus wurden sechs verschiedene Modelle entwickelt und bewertet. Nicht diskutiert wurde ein Modell, bei dem die öffentliche Hand ihre Mittel für den sozialen Ausgleich, für die Aus- und Weiterbildung sowie für einen morbiditätsbasierten Risikostrukturausgleich einsetzt. Die Beiträge für Aus- und Weiterbildung sowie für den Risikoausgleich könnten von den Kantonen, basierend auf Leistungsverträgen mit Spitälern bzw. mit Versicherern, definiert und den Spitälern bzw. Versicherern direkt oder aus einem von den Kantonen gemeinsam zu bildenden Fond, vergütet werden. Die Kantone bestimmen die Kriterien und würden den Mitteleinsatz kontrollieren, behielten damit Steuerungsmöglichkeiten sowie die Kontrolle über den Einsatz der Steuermittel. Die Krankenversicherer ihrerseits wären frei in ihrer Prämiengestaltung, würden sich indes nicht mehr auf eine Billigkassen-Strategie konzentrieren, sondern hätten ein Interesse daran, zusammen mit den Leistungserbringern gute Behandlungskonzepte für chronisch kranke polymorbide Menschen zu entwickeln. Die Prämienverbilligung würde wie bisher gehandhabt.</p>
- <p>Im Rahmen der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung wurden im Hinblick auf eine allfällige monistische Finanzierung Weichen gestellt. Die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) stationär erbrachten Leistungen der Spitäler werden durch die Kantone mitfinanziert, wobei dem Föderalismus Rechnung getragen wird. Verschiedene Varianten eines monistischen Finanzierungsmodells werden dadurch ausgeschlossen. Insoweit steht die Einführung des Monismus im stationären Bereich derzeit nicht mehr zur Diskussion.</p><p>Der Bundesrat sieht vor, im Rahmen der Weiterentwicklung des Krankenversicherungssystems die verschiedenen Modelle und die damit verbundenen Implikationen sowie die Vor- und Nachteile der einzelnen Alternativen einer Evaluation zu unterziehen. Diesbezügliche Vorbereitungsarbeiten sind von der Verwaltung aufgenommen worden. In diese Betrachtung kann auch das von der Motionärin bevorzugte Finanzierungsmodell einbezogen werden. Der Bundesrat hält es jedoch nicht für opportun, ohne Diskussion über die grundsätzliche Stossrichtung eines Vorschlags zur Änderung der Finanzierungsregelung im jetzigen Zeitpunkt ein bestimmtes Modell des Monismus bevorzugt zu behandeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Arbeiten an der KVG-Revision zur Einführung eines monistischen Finanzierungssystems wieder aufzunehmen und ein Modell zu erarbeiten, das folgende Eckwerte umfasst: </p><p>1. Die Gelder der öffentlichen Hand sind für den Risikoausgleich, für Aus- und Weiterbildung der Medizinalpersonen sowie für die Prämienverbilligung einzusetzen. </p><p>2. Der Anteil der öffentlichen Hand an der Finanzierung der grundversicherten Leistungen ist sicherzustellen und ausgehend von den aktuellen Mitteln prozentual dem Kostenwachstum im Gesundheitswesen anzupassen.</p><p>3. Alle stationären und ambulanten Leistungen gemäss KVG werden von den Krankenversicherern finanziert.</p>
- Einführung des Monismus im KVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nachdem der Nationalrat in der Wintersession 2003 die 2. KVG-Revision abgelehnt hatte, wurden die Arbeiten an der 3. KVG-Revision, welche eine monistische Spitalfinanzierung vorsah, abgebrochen. Es ist indes unbestritten, dass grundlegende Fehlanreize in unserem System auf die unterschiedliche Finanzierung des ambulanten und stationären Bereiches zurückzuführen sind. Der OECD-Bericht über das Gesundheitswesen der Schweiz von 2006 empfiehlt denn auch den Wechsel zu einem System mit einem einzigen Direktzahler für Spitäler.</p><p>Mit dem Forschungsbericht "Monistische Spitalfinanzierung: Grundlagen zur 3. KVG-Revision" wurden 2004 die Grundlagen erarbeitet. Zentrale Diskussionspunkte waren:</p><p>1. ein gesamtschweizerisch einheitliches Finanzierungsmodell für den Spitalbereich sowie</p><p>2. die Frage, wie die Kantonsbeiträge im System bleiben können und wie die Kantone die Kontrolle über den Einsatz und die Steuerung der öffentlichen Gelder behalten können. Der erste Punkt ist mit der neuen Spitalfinanzierung und der Einführung von Swiss DRG geklärt. Zur Umsetzung des Monismus wurden sechs verschiedene Modelle entwickelt und bewertet. Nicht diskutiert wurde ein Modell, bei dem die öffentliche Hand ihre Mittel für den sozialen Ausgleich, für die Aus- und Weiterbildung sowie für einen morbiditätsbasierten Risikostrukturausgleich einsetzt. Die Beiträge für Aus- und Weiterbildung sowie für den Risikoausgleich könnten von den Kantonen, basierend auf Leistungsverträgen mit Spitälern bzw. mit Versicherern, definiert und den Spitälern bzw. Versicherern direkt oder aus einem von den Kantonen gemeinsam zu bildenden Fond, vergütet werden. Die Kantone bestimmen die Kriterien und würden den Mitteleinsatz kontrollieren, behielten damit Steuerungsmöglichkeiten sowie die Kontrolle über den Einsatz der Steuermittel. Die Krankenversicherer ihrerseits wären frei in ihrer Prämiengestaltung, würden sich indes nicht mehr auf eine Billigkassen-Strategie konzentrieren, sondern hätten ein Interesse daran, zusammen mit den Leistungserbringern gute Behandlungskonzepte für chronisch kranke polymorbide Menschen zu entwickeln. Die Prämienverbilligung würde wie bisher gehandhabt.</p>
- <p>Im Rahmen der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung wurden im Hinblick auf eine allfällige monistische Finanzierung Weichen gestellt. Die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) stationär erbrachten Leistungen der Spitäler werden durch die Kantone mitfinanziert, wobei dem Föderalismus Rechnung getragen wird. Verschiedene Varianten eines monistischen Finanzierungsmodells werden dadurch ausgeschlossen. Insoweit steht die Einführung des Monismus im stationären Bereich derzeit nicht mehr zur Diskussion.</p><p>Der Bundesrat sieht vor, im Rahmen der Weiterentwicklung des Krankenversicherungssystems die verschiedenen Modelle und die damit verbundenen Implikationen sowie die Vor- und Nachteile der einzelnen Alternativen einer Evaluation zu unterziehen. Diesbezügliche Vorbereitungsarbeiten sind von der Verwaltung aufgenommen worden. In diese Betrachtung kann auch das von der Motionärin bevorzugte Finanzierungsmodell einbezogen werden. Der Bundesrat hält es jedoch nicht für opportun, ohne Diskussion über die grundsätzliche Stossrichtung eines Vorschlags zur Änderung der Finanzierungsregelung im jetzigen Zeitpunkt ein bestimmtes Modell des Monismus bevorzugt zu behandeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Arbeiten an der KVG-Revision zur Einführung eines monistischen Finanzierungssystems wieder aufzunehmen und ein Modell zu erarbeiten, das folgende Eckwerte umfasst: </p><p>1. Die Gelder der öffentlichen Hand sind für den Risikoausgleich, für Aus- und Weiterbildung der Medizinalpersonen sowie für die Prämienverbilligung einzusetzen. </p><p>2. Der Anteil der öffentlichen Hand an der Finanzierung der grundversicherten Leistungen ist sicherzustellen und ausgehend von den aktuellen Mitteln prozentual dem Kostenwachstum im Gesundheitswesen anzupassen.</p><p>3. Alle stationären und ambulanten Leistungen gemäss KVG werden von den Krankenversicherern finanziert.</p>
- Einführung des Monismus im KVG
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