Nutzlast von Strassenfahrzeugen

ShortId
09.3283
Id
20093283
Updated
27.07.2023 19:29
Language
de
Title
Nutzlast von Strassenfahrzeugen
AdditionalIndexing
48;Nutzfahrzeug;Ladung;Führerschein;Gewichte und Abmessungen;Güterverkehr auf der Strasse;Schwerverkehrsabgabe
1
  • L05K1801020205, Ladung
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L04K18020401, Führerschein
  • L04K18010402, Gewichte und Abmessungen
  • L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen für die Unterteilung der leichten und schweren Motorwagen ist eine der wichtigsten Limiten im Strassenverkehrsrecht. Diese Grenze ist im internationalen Bereich schon seit dem Pariser Abkommen von 1926 (Internationales Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr; SR 0.741.11) die massgebende Unterscheidungsgrösse und wurde auch in den weiteren internationalen Abkommen von 1949 und 1968 beibehalten. In der Europäischen Gemeinschaft (EG) wurde die Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein harmonisiert. Ziel dieser Richtlinie ist nicht nur ein Beitrag zu einer gemeinsamen europäischen Verkehrspolitik und die Erleichterung der Personenfreizügigkeit, sondern auch die Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr. Sie wird per 19. Januar 2013 aufgehoben und durch die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) ersetzt werden, welche die Gewichtsgrenze bei 3,5 Tonnen belässt.</p><p>2. Da seit Langem gefestigtes internationales Recht und das Streben nach einer Erhöhung der Verkehrssicherheit dagegen sprechen, ist der Bundesrat gegen eine Erhöhung des Gesamtgewichts bei der Kategorie B auf 5 Tonnen.</p><p>3./4. Die Europäische Richtlinie 2006/38/EG gilt für schwere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen. Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund dieser Richtlinie Maut- und/oder Benutzungsgebühren erheben, tun dies für Fahrzeuge ab 3,5 oder ab 12 Tonnen. Diese Abgaben werden, im Unterschied zur schweizerischen Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA), in der Regel nur für die Benützung von Autobahnen geschuldet; zudem werden sie teilweise pauschal erhoben. Ausländische Fahrzeuge in der Schweiz werden aber nach den für inländische Fahrzeuge geltenden Kriterien der LSVA unterstellt. Daher haben ausländische Gewichtsgrenzen, die sich mit der schweizerischen nicht decken, für die Unterstellung oder Nichtunterstellung von ausländischen Fahrzeugen unter die LSVA keine Auswirkungen. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Handlungsbedarf.</p><p>5. Nein.</p><p>6. Der Bundesrat ist gegen eine Erhöhung des Gesamtgewichts auf 5 Tonnen bei der Kategorie B. Die Limite von 3,5 Tonnen, welche zur Unterteilung in leichte und schwere Motorwagen dient, muss nach Ansicht des Bundesrates zwingend beibehalten werden. Zur Gewährleistung einer möglichst hohen Verkehrssicherheit sollen nämlich Personen, die Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen führen wollen, eine auf das höhere Gesamtgewicht ausgerichtete Fahrausbildung und -prüfung bestehen. So müssen beispielsweise ab dem 1. September 2009 Personen, die Sachentransporte mit schweren Motorfahrzeugen durchführen wollen, gestützt auf die Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV; SR 741.521), eine umfangreichere und strengere Führerprüfung ablegen und sich regelmässig weiterbilden (35 Stunden alle 5 Jahre; vgl. Art. 9 und 16 ff. CZV). </p><p>Die aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingende Beibehaltung der 3,5 Tonnenlimite als Kriterium für strengere Anforderungen an die Fahrausbildung und -prüfung würde bei einer Erhöhung des Gesamtgewichts auf 5 Tonnen bei der Kategorie B Folgendes bedeuten: Alle Bewerber und Inhaber dieses Führerausweises müssten eine auf dieses höhere Gesamtgewicht ausgerichtete Fahrausbildung und -prüfung absolvieren, da sie grundsätzlich ein über 3,5 Tonnen schweres Motorfahrzeug führen könnten. Dies ist aber angesichts dessen, dass die überwiegende Mehrheit der Bewerber und Inhaber des Führerausweises der "neuen" Kategorie B wohl nie ein schweres Motorfahrzeug führen werden, unverhältnismässig. </p><p>7. Nein. Mit dem Inkrafttreten der CZV werden die Voraussetzungen für den Erwerb und Erhalt der Unterkategorie C1 sogar noch verschärft. Die Schweiz hat sich im Landverkehrsabkommen mit der EG (Anhang 1, Abschnitt 2, SR 0.740.72) verpflichtet, entsprechende Regelungen zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit dem Postulat 03.3408 wurde der Bundesrat aufgefordert, die Bestimmungen über die Führerausweiskategorien dahingehend zu ändern, dass Strassenfahrzeuge, die sich zum Sachentransport eignen, bis zu einem Gesamtgewicht von 5 Tonnen unter die Führerausweiskategorie B fallen. Das Postulat wurde von beiden Räten angenommen. Im Sommer 2008 wurde das Postulat abgeschrieben. Zurückzuführen ist die Abschreibung namentlich auf die Schaffung der neuen Kategorie C1, welche das Führen von Motorfahrzeugen bis 7,5 Tonnen erlaubt, bei gleichzeitiger Erleichterung der praktischen Führerprüfung, welche keine Ausbildung zum Lastwagenchauffeur mehr verlangt. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wie sehen die Regelungen in den umliegenden Staaten aus? Gibt es Länder, welche eine Regelung bis 5 Tonnen Gesamtgewicht der Kategorie B kennen? </p><p>2. Falls ja, ist er bereit, eine analoge Regelung auch für die Schweiz zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen? </p><p>3. Die Fahrzeugkategorie C1 untersteht ja bekanntlich der LSVA-Pflicht. Ab welchem Gesamtgewicht sind die Fahrzeuge aus den übrigen Ländern LSVA-pflichtig? </p><p>4. Ist er der Meinung, dass eine Gleichbehandlung der verschiedenen Länder in Bezug auf die LSVA-Erhebung nötig wäre? </p><p>5. Falls ja, gibt es diesbezüglich konkrete Pläne, Massnahmen oder Projekte, mit denen diese umgesetzt werden soll? </p><p>6. Wie beurteilt er die Tatsache, dass die meisten Nutzfahrzeuge ab Werk für ein Gesamtgewicht von 5 Tonnen vorgesehen sind? Ist er nicht auch der Meinung, dass eine solche massvolle Erhöhung des Gesamtgewichtes, welche auf die Verkehrssicherheit keinen Einfluss hat, eine sinnvolle Massnahme zur Stärkung der wirtschaftlichen und ökologischen Situation in der Schweiz wäre, da dadurch Fahrten mit schwereren Nutzfahrzeugen vermieden werden können? </p><p>7. Ist er bereit, bei der Prüfung zur Fahrzeugkategorie C1 die Anforderungen dahingehend zu ändern, dass Besitzer des Ausweises der Kategorie B diesen durch einen Kurs (analog der heutigen Regelung für Motorradfahrzeuge der Kategorie A1) erwerben können?</p>
  • Nutzlast von Strassenfahrzeugen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen für die Unterteilung der leichten und schweren Motorwagen ist eine der wichtigsten Limiten im Strassenverkehrsrecht. Diese Grenze ist im internationalen Bereich schon seit dem Pariser Abkommen von 1926 (Internationales Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr; SR 0.741.11) die massgebende Unterscheidungsgrösse und wurde auch in den weiteren internationalen Abkommen von 1949 und 1968 beibehalten. In der Europäischen Gemeinschaft (EG) wurde die Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein harmonisiert. Ziel dieser Richtlinie ist nicht nur ein Beitrag zu einer gemeinsamen europäischen Verkehrspolitik und die Erleichterung der Personenfreizügigkeit, sondern auch die Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr. Sie wird per 19. Januar 2013 aufgehoben und durch die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) ersetzt werden, welche die Gewichtsgrenze bei 3,5 Tonnen belässt.</p><p>2. Da seit Langem gefestigtes internationales Recht und das Streben nach einer Erhöhung der Verkehrssicherheit dagegen sprechen, ist der Bundesrat gegen eine Erhöhung des Gesamtgewichts bei der Kategorie B auf 5 Tonnen.</p><p>3./4. Die Europäische Richtlinie 2006/38/EG gilt für schwere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen. Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund dieser Richtlinie Maut- und/oder Benutzungsgebühren erheben, tun dies für Fahrzeuge ab 3,5 oder ab 12 Tonnen. Diese Abgaben werden, im Unterschied zur schweizerischen Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA), in der Regel nur für die Benützung von Autobahnen geschuldet; zudem werden sie teilweise pauschal erhoben. Ausländische Fahrzeuge in der Schweiz werden aber nach den für inländische Fahrzeuge geltenden Kriterien der LSVA unterstellt. Daher haben ausländische Gewichtsgrenzen, die sich mit der schweizerischen nicht decken, für die Unterstellung oder Nichtunterstellung von ausländischen Fahrzeugen unter die LSVA keine Auswirkungen. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Handlungsbedarf.</p><p>5. Nein.</p><p>6. Der Bundesrat ist gegen eine Erhöhung des Gesamtgewichts auf 5 Tonnen bei der Kategorie B. Die Limite von 3,5 Tonnen, welche zur Unterteilung in leichte und schwere Motorwagen dient, muss nach Ansicht des Bundesrates zwingend beibehalten werden. Zur Gewährleistung einer möglichst hohen Verkehrssicherheit sollen nämlich Personen, die Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen führen wollen, eine auf das höhere Gesamtgewicht ausgerichtete Fahrausbildung und -prüfung bestehen. So müssen beispielsweise ab dem 1. September 2009 Personen, die Sachentransporte mit schweren Motorfahrzeugen durchführen wollen, gestützt auf die Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV; SR 741.521), eine umfangreichere und strengere Führerprüfung ablegen und sich regelmässig weiterbilden (35 Stunden alle 5 Jahre; vgl. Art. 9 und 16 ff. CZV). </p><p>Die aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingende Beibehaltung der 3,5 Tonnenlimite als Kriterium für strengere Anforderungen an die Fahrausbildung und -prüfung würde bei einer Erhöhung des Gesamtgewichts auf 5 Tonnen bei der Kategorie B Folgendes bedeuten: Alle Bewerber und Inhaber dieses Führerausweises müssten eine auf dieses höhere Gesamtgewicht ausgerichtete Fahrausbildung und -prüfung absolvieren, da sie grundsätzlich ein über 3,5 Tonnen schweres Motorfahrzeug führen könnten. Dies ist aber angesichts dessen, dass die überwiegende Mehrheit der Bewerber und Inhaber des Führerausweises der "neuen" Kategorie B wohl nie ein schweres Motorfahrzeug führen werden, unverhältnismässig. </p><p>7. Nein. Mit dem Inkrafttreten der CZV werden die Voraussetzungen für den Erwerb und Erhalt der Unterkategorie C1 sogar noch verschärft. Die Schweiz hat sich im Landverkehrsabkommen mit der EG (Anhang 1, Abschnitt 2, SR 0.740.72) verpflichtet, entsprechende Regelungen zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit dem Postulat 03.3408 wurde der Bundesrat aufgefordert, die Bestimmungen über die Führerausweiskategorien dahingehend zu ändern, dass Strassenfahrzeuge, die sich zum Sachentransport eignen, bis zu einem Gesamtgewicht von 5 Tonnen unter die Führerausweiskategorie B fallen. Das Postulat wurde von beiden Räten angenommen. Im Sommer 2008 wurde das Postulat abgeschrieben. Zurückzuführen ist die Abschreibung namentlich auf die Schaffung der neuen Kategorie C1, welche das Führen von Motorfahrzeugen bis 7,5 Tonnen erlaubt, bei gleichzeitiger Erleichterung der praktischen Führerprüfung, welche keine Ausbildung zum Lastwagenchauffeur mehr verlangt. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wie sehen die Regelungen in den umliegenden Staaten aus? Gibt es Länder, welche eine Regelung bis 5 Tonnen Gesamtgewicht der Kategorie B kennen? </p><p>2. Falls ja, ist er bereit, eine analoge Regelung auch für die Schweiz zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen? </p><p>3. Die Fahrzeugkategorie C1 untersteht ja bekanntlich der LSVA-Pflicht. Ab welchem Gesamtgewicht sind die Fahrzeuge aus den übrigen Ländern LSVA-pflichtig? </p><p>4. Ist er der Meinung, dass eine Gleichbehandlung der verschiedenen Länder in Bezug auf die LSVA-Erhebung nötig wäre? </p><p>5. Falls ja, gibt es diesbezüglich konkrete Pläne, Massnahmen oder Projekte, mit denen diese umgesetzt werden soll? </p><p>6. Wie beurteilt er die Tatsache, dass die meisten Nutzfahrzeuge ab Werk für ein Gesamtgewicht von 5 Tonnen vorgesehen sind? Ist er nicht auch der Meinung, dass eine solche massvolle Erhöhung des Gesamtgewichtes, welche auf die Verkehrssicherheit keinen Einfluss hat, eine sinnvolle Massnahme zur Stärkung der wirtschaftlichen und ökologischen Situation in der Schweiz wäre, da dadurch Fahrten mit schwereren Nutzfahrzeugen vermieden werden können? </p><p>7. Ist er bereit, bei der Prüfung zur Fahrzeugkategorie C1 die Anforderungen dahingehend zu ändern, dass Besitzer des Ausweises der Kategorie B diesen durch einen Kurs (analog der heutigen Regelung für Motorradfahrzeuge der Kategorie A1) erwerben können?</p>
    • Nutzlast von Strassenfahrzeugen

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