Amtshilfe in Steuersachen in Bezug auf die USA, andere Länder und innerschweizerisch

ShortId
09.3293
Id
20093293
Updated
28.07.2023 07:47
Language
de
Title
Amtshilfe in Steuersachen in Bezug auf die USA, andere Länder und innerschweizerisch
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;Doppelbesteuerung;Schweiz;Datenschutz;Grossbank;Steuerhinterziehung;Steuerübereinkommen;Steuerstrafrecht;USA
1
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L04K03050305, USA
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K03010101, Schweiz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gestützt auf entsprechende Ersuchen seitens der US-Behörden wurden Bankinformationen folgendermassen übermittelt:</p><p>1.1 Die EBK (heute Finma) übermittelte, gestützt auf ein Amtshilfegesuch der US Securities and Exchange Commission (SEC) vom 17. März 2008, bankinterne Unterlagen an die SEC (Art. 38 Abs. 2 BEHG und altArt. 23sexies Abs. 2 BankG). Mit dem Einverständnis des Bundesamtes für Justiz durfte die SEC diese Unterlagen dem US Department of Justice (DoJ) zugänglich machen (Art. 38 Abs. 6 BEHG und altArt. 23sexies Abs. 2 BankG). Die Übermittlung von Kundendaten war nicht Gegenstand der Amtshilfe der EBK/Finma. Folglich wurden auf diesem Weg weder Namen von Steuerpflichtigen noch Namen von juristischen Personen übermittelt. Waren solche Daten in den zu übermittelnden Unterlagen enthalten, mussten sie eingeschwärzt werden.</p><p>1.2 Gegenstand der Verfügung der Finma vom 18. Februar 2009 betreffend Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Artikeln 24-26 BankG waren hingegen Kundendaten (natürliche und juristische Personen), welche von der UBS, gestützt auf zuvor abstrakt umschriebene Kriterien, eruiert worden waren und schliesslich dem DoJ übermittelt wurden.</p><p>Aus Pressemitteilungen ging hervor, dass in diesem Zusammenhang Ermittlungsverfahren bei der Bundesanwaltschaft hängig sein sollen.</p><p>2. Der Bundesrat hat am 13. März 2009 beschlossen, den OECD-Standard bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen. Die Umsetzung dieses Entscheides erfolgt im Rahmen von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Schweiz wird in allen Revisions- oder Neuverhandlungen den Verhandlungspartnern den neuen Amtshilfeartikel nach OECD-Standard anbieten und damit künftig über eine einheitliche Abkommenspolitik verfügen. Der erweiterte Informationsaustausch wird erst mit dem Inkrafttreten dieser neu zu verhandelnden Abkommen Wirkung entfalten. Die künftige Amtshilfe insbesondere im Verhältnis zu den USA hängt vom konkreten Ergebnis der DBA-Revisionsverhandlungen ab, welche am 28. April 2009 begonnen haben.</p><p>Mit seinem Entscheid hat der Bundesrat anerkannt, dass der Wunsch nach einem angemessenen Schutz der Privatsphäre in der Schweizer Bevölkerung nach wie vor tief verankert ist. Die Privatsphäre der Kunden wird weiterhin vor unberechtigten Einblicken in die Vermögensverhältnisse geschützt. Die Einschränkung der Amtshilfe auf Einzelfälle und das Verbot unerlaubter Beweisausforschung sind für den Bundesrat für die künftige Amtshilfepolitik in Steuersachen unverzichtbar. Ein Anfangsverdacht auf Steuerdelikte ist gemäss OECD-Standard nicht notwendig; es müssen aber im Amtshilfeersuchen insbesondere die Namen des betroffenen Steuerpflichtigen und des schweizerischen Informationsinhabers (d. h. der Bank) angeführt werden.</p><p>3. Wie bereits in Ziffer 2 ausgeführt, ist beabsichtigt, die internationale Amtshilfe grundsätzlich in allen künftigen DBA-Revisionen oder -Neuverhandlungen im Einklang mit der neuen schweizerischen Abkommenspolitik auszugestalten.</p><p>4. Im Bereich des internationalen Informationsaustausches wird unter "fishing expedition" eine verpönte Beweisausforschung verstanden, die zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dient, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden.</p><p>Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. März 2009 festgehalten hat, handelte es sich beim Amtshilfeersuchen des IRS nicht um eine (unzulässige) "fishing expedition". Denn der IRS wusste einen konkreten, detaillierten Sachverhalt im Ersuchen zu beschreiben, der auf eine Vielzahl von US-Personen Anwendung fand. Gemäss Bundesverwaltungsgericht handelte es sich dabei um konkrete, gut begründete Verdachtskriterien, die dem IRS durch eine ihm namentlich bekannte und bankinterne Person zugespielt wurden. Für diese Verdachtskriterien ist ausschlaggebend, dass sie nicht auf eine uneingrenzbare Vielzahl von Bankkunden zutrafen, sondern nur auf solche, die den US-Steuerbehörden Einkommen vorenthielten, und zwar in arglistiger Ausnützung eines besonderen, auf dem speziellen amerikanischen QI-System basierenden Vertrauensverhältnisses zwischen der Bank und der US-Steuerbehörde. Beim US-Amtshilfeersuchen im Fall UBS handelte es sich deshalb um eine besondere Sachverhaltskonstellation.</p><p>Wie bereits unter Ziffer 2 ausgeführt, bildet der Ausschluss von "fishing expeditions" ein unverzichtbares Element der schweizerischen Amtshilfepolitik.</p><p>5. Durch die Übernahme des Standards bei der Amtshilfe in Steuersachen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens ändert sich für die in der Schweiz ansässigen und nicht im Ausland steuerpflichtigen natürlichen Personen nichts. Die heutigen Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Steuerbehörden auf Bankdaten bleiben im internen Recht dieselben:</p><p>a. Im Bereich der direkten Steuern besteht nur bei begründetem Verdacht auf eine schwere Steuerwiderhandlung die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen. Im Rahmen dieser besonderen Steueruntersuchungen darf das Bankgeheimnis für Hinterziehungstatbestände aufgehoben werden (vgl. Art. 190ff. DBG). Hingegen steht das Bankgeheimnis einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Hinterziehung im Bereich der vom Bund erhobenen indirekten Steuern (wie die Verrechnungssteuer und die Mehrwertsteuer) nicht entgegen.</p><p>b. Bei begründetem Verdacht auf Abgabe- bzw. Steuerbetrug besteht für alle Steuerarten die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen, zu denen auch der Zugriff auf Bankinformationen gehört.</p><p>6. Eingedenk des bestehenden Rechtsempfindens und der tief in der Schweizer Bevölkerung verankerten Sorge für einen geeigneten Schutz der Privatsphäre rechtfertigt sich die Beibehaltung des Bankgeheimnisses im bisherigen Umfang für in der Schweiz ansässige Personen auch in Zukunft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Amtshilfegesuch der US-Steuerbehörden ISR vom 16. Juli 2008 gegen Kunden und Kundinnen der UBS wurden keine Namen von US-Steuerzahlenden oder Kontonummern genannt, sondern nur Sachverhalte beschrieben, die den Tatbestand des Steuerbetrugs und dergleichen erfüllen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Beschwerde hin in seinem Urteil A-7342/2008 vom 5. März 2009 zu diesem Amtshilfeverfahren der US-Steuerbehörden Stellung genommen. In Erwägung 4.5 hielt es fest, "dass es für die Gewährung der Amtshilfe nach DBA-USA nicht erforderlich ist, im Amtshilfebegehren konkrete Personen zu benennen, denen die fraglichen Betrugsdelikte oder dergleichen vorgeworfen werden". Vielmehr genüge ein ausreichend begründeter Anfangsverdacht für ein konkretes, rechtswidriges Handeln. </p><p>Dazu bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Nicht die US-Steuerbehörde, sondern die UBS identifizierte die Daten, die sie schliesslich an die US-Behörden übermittelte. Medienberichten zufolge legte sie zwar nicht die Namen der Steuerpflichtigen, aber die Namen der juristischen Personen offen, hinter denen sich die vermuteten Steuerdelinquenten versteckt hatten. Kann er diese Vorgänge bestätigen? Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen sie? Hat die Bundesanwaltschaft Ermittlungen gegen die UBS, wegen Verletzung des Bankgeheimnisses, eingeleitet? </p><p>2. Welche Voraussetzungen muss ein Amtshilfegesuch der USA in Steuersachen nach den neuesten Entscheiden des Bundesrates erfüllen, damit die Amtshilfefähigkeit bejaht wird? Welcher Anfangsverdacht für ein konkretes, rechtswidriges Handeln ist hinreichend? </p><p>3. Gilt dieser Standard für die Amtshilfegesuche gegenüber den USA auch für Steuerbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben? </p><p>4. Inwiefern unterscheidet sich die Amtshilfefähigkeit bei namentlich nichtgenannten Fällen mit begründetem Anfangsverdacht von sogenannten "fishing expeditions"? </p><p>5. Wie steht es mit der Amtshilfe bzw. der Wahrung des Bankgeheimnisses von Personen bei begründetem Verdacht auf Steuerwiderhandlungen im rein schweizerischen Kontext:</p><p>a. Bei Verdacht auf eine Übertretung?</p><p>b. Bei Verdacht auf ein Vergehen?</p><p>6. Wie ist der Umfang des Bankgeheimnisses in rein schweizerischem Kontext im Vergleich zum Verfahren mit dem Ausland zu beurteilen?</p>
  • Amtshilfe in Steuersachen in Bezug auf die USA, andere Länder und innerschweizerisch
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gestützt auf entsprechende Ersuchen seitens der US-Behörden wurden Bankinformationen folgendermassen übermittelt:</p><p>1.1 Die EBK (heute Finma) übermittelte, gestützt auf ein Amtshilfegesuch der US Securities and Exchange Commission (SEC) vom 17. März 2008, bankinterne Unterlagen an die SEC (Art. 38 Abs. 2 BEHG und altArt. 23sexies Abs. 2 BankG). Mit dem Einverständnis des Bundesamtes für Justiz durfte die SEC diese Unterlagen dem US Department of Justice (DoJ) zugänglich machen (Art. 38 Abs. 6 BEHG und altArt. 23sexies Abs. 2 BankG). Die Übermittlung von Kundendaten war nicht Gegenstand der Amtshilfe der EBK/Finma. Folglich wurden auf diesem Weg weder Namen von Steuerpflichtigen noch Namen von juristischen Personen übermittelt. Waren solche Daten in den zu übermittelnden Unterlagen enthalten, mussten sie eingeschwärzt werden.</p><p>1.2 Gegenstand der Verfügung der Finma vom 18. Februar 2009 betreffend Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Artikeln 24-26 BankG waren hingegen Kundendaten (natürliche und juristische Personen), welche von der UBS, gestützt auf zuvor abstrakt umschriebene Kriterien, eruiert worden waren und schliesslich dem DoJ übermittelt wurden.</p><p>Aus Pressemitteilungen ging hervor, dass in diesem Zusammenhang Ermittlungsverfahren bei der Bundesanwaltschaft hängig sein sollen.</p><p>2. Der Bundesrat hat am 13. März 2009 beschlossen, den OECD-Standard bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen. Die Umsetzung dieses Entscheides erfolgt im Rahmen von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Schweiz wird in allen Revisions- oder Neuverhandlungen den Verhandlungspartnern den neuen Amtshilfeartikel nach OECD-Standard anbieten und damit künftig über eine einheitliche Abkommenspolitik verfügen. Der erweiterte Informationsaustausch wird erst mit dem Inkrafttreten dieser neu zu verhandelnden Abkommen Wirkung entfalten. Die künftige Amtshilfe insbesondere im Verhältnis zu den USA hängt vom konkreten Ergebnis der DBA-Revisionsverhandlungen ab, welche am 28. April 2009 begonnen haben.</p><p>Mit seinem Entscheid hat der Bundesrat anerkannt, dass der Wunsch nach einem angemessenen Schutz der Privatsphäre in der Schweizer Bevölkerung nach wie vor tief verankert ist. Die Privatsphäre der Kunden wird weiterhin vor unberechtigten Einblicken in die Vermögensverhältnisse geschützt. Die Einschränkung der Amtshilfe auf Einzelfälle und das Verbot unerlaubter Beweisausforschung sind für den Bundesrat für die künftige Amtshilfepolitik in Steuersachen unverzichtbar. Ein Anfangsverdacht auf Steuerdelikte ist gemäss OECD-Standard nicht notwendig; es müssen aber im Amtshilfeersuchen insbesondere die Namen des betroffenen Steuerpflichtigen und des schweizerischen Informationsinhabers (d. h. der Bank) angeführt werden.</p><p>3. Wie bereits in Ziffer 2 ausgeführt, ist beabsichtigt, die internationale Amtshilfe grundsätzlich in allen künftigen DBA-Revisionen oder -Neuverhandlungen im Einklang mit der neuen schweizerischen Abkommenspolitik auszugestalten.</p><p>4. Im Bereich des internationalen Informationsaustausches wird unter "fishing expedition" eine verpönte Beweisausforschung verstanden, die zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dient, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden.</p><p>Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. März 2009 festgehalten hat, handelte es sich beim Amtshilfeersuchen des IRS nicht um eine (unzulässige) "fishing expedition". Denn der IRS wusste einen konkreten, detaillierten Sachverhalt im Ersuchen zu beschreiben, der auf eine Vielzahl von US-Personen Anwendung fand. Gemäss Bundesverwaltungsgericht handelte es sich dabei um konkrete, gut begründete Verdachtskriterien, die dem IRS durch eine ihm namentlich bekannte und bankinterne Person zugespielt wurden. Für diese Verdachtskriterien ist ausschlaggebend, dass sie nicht auf eine uneingrenzbare Vielzahl von Bankkunden zutrafen, sondern nur auf solche, die den US-Steuerbehörden Einkommen vorenthielten, und zwar in arglistiger Ausnützung eines besonderen, auf dem speziellen amerikanischen QI-System basierenden Vertrauensverhältnisses zwischen der Bank und der US-Steuerbehörde. Beim US-Amtshilfeersuchen im Fall UBS handelte es sich deshalb um eine besondere Sachverhaltskonstellation.</p><p>Wie bereits unter Ziffer 2 ausgeführt, bildet der Ausschluss von "fishing expeditions" ein unverzichtbares Element der schweizerischen Amtshilfepolitik.</p><p>5. Durch die Übernahme des Standards bei der Amtshilfe in Steuersachen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens ändert sich für die in der Schweiz ansässigen und nicht im Ausland steuerpflichtigen natürlichen Personen nichts. Die heutigen Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Steuerbehörden auf Bankdaten bleiben im internen Recht dieselben:</p><p>a. Im Bereich der direkten Steuern besteht nur bei begründetem Verdacht auf eine schwere Steuerwiderhandlung die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen. Im Rahmen dieser besonderen Steueruntersuchungen darf das Bankgeheimnis für Hinterziehungstatbestände aufgehoben werden (vgl. Art. 190ff. DBG). Hingegen steht das Bankgeheimnis einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Hinterziehung im Bereich der vom Bund erhobenen indirekten Steuern (wie die Verrechnungssteuer und die Mehrwertsteuer) nicht entgegen.</p><p>b. Bei begründetem Verdacht auf Abgabe- bzw. Steuerbetrug besteht für alle Steuerarten die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen, zu denen auch der Zugriff auf Bankinformationen gehört.</p><p>6. Eingedenk des bestehenden Rechtsempfindens und der tief in der Schweizer Bevölkerung verankerten Sorge für einen geeigneten Schutz der Privatsphäre rechtfertigt sich die Beibehaltung des Bankgeheimnisses im bisherigen Umfang für in der Schweiz ansässige Personen auch in Zukunft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Amtshilfegesuch der US-Steuerbehörden ISR vom 16. Juli 2008 gegen Kunden und Kundinnen der UBS wurden keine Namen von US-Steuerzahlenden oder Kontonummern genannt, sondern nur Sachverhalte beschrieben, die den Tatbestand des Steuerbetrugs und dergleichen erfüllen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Beschwerde hin in seinem Urteil A-7342/2008 vom 5. März 2009 zu diesem Amtshilfeverfahren der US-Steuerbehörden Stellung genommen. In Erwägung 4.5 hielt es fest, "dass es für die Gewährung der Amtshilfe nach DBA-USA nicht erforderlich ist, im Amtshilfebegehren konkrete Personen zu benennen, denen die fraglichen Betrugsdelikte oder dergleichen vorgeworfen werden". Vielmehr genüge ein ausreichend begründeter Anfangsverdacht für ein konkretes, rechtswidriges Handeln. </p><p>Dazu bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Nicht die US-Steuerbehörde, sondern die UBS identifizierte die Daten, die sie schliesslich an die US-Behörden übermittelte. Medienberichten zufolge legte sie zwar nicht die Namen der Steuerpflichtigen, aber die Namen der juristischen Personen offen, hinter denen sich die vermuteten Steuerdelinquenten versteckt hatten. Kann er diese Vorgänge bestätigen? Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen sie? Hat die Bundesanwaltschaft Ermittlungen gegen die UBS, wegen Verletzung des Bankgeheimnisses, eingeleitet? </p><p>2. Welche Voraussetzungen muss ein Amtshilfegesuch der USA in Steuersachen nach den neuesten Entscheiden des Bundesrates erfüllen, damit die Amtshilfefähigkeit bejaht wird? Welcher Anfangsverdacht für ein konkretes, rechtswidriges Handeln ist hinreichend? </p><p>3. Gilt dieser Standard für die Amtshilfegesuche gegenüber den USA auch für Steuerbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben? </p><p>4. Inwiefern unterscheidet sich die Amtshilfefähigkeit bei namentlich nichtgenannten Fällen mit begründetem Anfangsverdacht von sogenannten "fishing expeditions"? </p><p>5. Wie steht es mit der Amtshilfe bzw. der Wahrung des Bankgeheimnisses von Personen bei begründetem Verdacht auf Steuerwiderhandlungen im rein schweizerischen Kontext:</p><p>a. Bei Verdacht auf eine Übertretung?</p><p>b. Bei Verdacht auf ein Vergehen?</p><p>6. Wie ist der Umfang des Bankgeheimnisses in rein schweizerischem Kontext im Vergleich zum Verfahren mit dem Ausland zu beurteilen?</p>
    • Amtshilfe in Steuersachen in Bezug auf die USA, andere Länder und innerschweizerisch

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