Verkürzung fiskalischer Abgaben kein Ausschlussgrund für Amts- und Rechtshilfe

ShortId
09.3295
Id
20093295
Updated
27.07.2023 21:34
Language
de
Title
Verkürzung fiskalischer Abgaben kein Ausschlussgrund für Amts- und Rechtshilfe
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht
1
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat entschied am 6. März 2009, die Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Bereich von Steuerdelikten zu verbessern. Namentlich stellte der Bundesrat in Aussicht, nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch in begründeten Fällen der Steuerhinterziehung Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Damit sandte der Bundesrat ein wichtiges Signal aus, um der Kritik und den Drohungen verschiedener Staaten an die Adresse der Schweiz im Zusammenhang mit der Frage des Informationsaustausches in Steuerfragen zu begegnen. Dieses Signal bleibt so lange unglaubwürdig, als die Schweiz auf Gesetzesstufe Amts- und Rechtshilfe ausschliesst, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 13. März 2009 entschieden, im Bereich der Amtshilfe, d. h. bei der Zusammenarbeit unter Fiskalbehörden, den OECD-Standard zu übernehmen und den bisherigen schweizerischen Vorbehalt zu Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zurückzuziehen. Ferner sollen mit den anderen Vertragsstaaten Verhandlungen über eine entsprechende Revision der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen werden. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit einer Übernahme des OECD-Standards in den Doppelbesteuerungsabkommen inskünftig Amtshilfe in Fällen geleistet wird, für die heute keine Rechtshilfe erhältlich ist. </p><p>Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG) regelt die internationale Zusammenarbeit unter Justizbehörden, nicht aber die Amtshilfe unter Steuerbehörden. Die Grundlage für die Amtshilfe findet sich in den Doppelbesteuerungsabkommen. </p><p>Das Prinzip des Ausschlusses der Zusammenarbeit bei gewissen Fiskalstraftaten ist in Artikel 3 Absatz 3 IRSG verankert. Die in der Motion geforderte Streichung dieses Prinzips würde zur Folge haben, dass gegenüber allen Staaten Rechtshilfe in Strafsachen möglich wäre. Für die kommenden Anpassungen der Doppelbesteuerungsabkommen könnte ein solcher Schritt die schweizerische Verhandlungsposition schwächen. Bei Beachtung der zeitlichen Abfolge der Änderungen sollten Nachteile vermieden werden können. Die Möglichkeit, von einzelnen Staaten wichtige Gegenleistungen zu verlangen, bestünde bei einer Änderung des IRSG nicht. Dies ist einer der wesentlichen Gründe dafür, dass der Bundesrat beschlossen hat, der Amtshilfe den Vorzug zu geben. Da aber auch Berührungspunkte zur Rechtshilfe bestehen, hat der Bundesrat dem EJPD den Auftrag erteilt, Varianten zum weiteren Vorgehen bei der Weiterentwicklung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu unterbreiten. Unter diesen Umständen erachtet es der Bundesrat heute noch als verfrüht, sich auf einen konkreten Änderungsvorschlag zu Artikel 3 Absatz 3 IRSG festzulegen.</p><p>Für den Fall, dass der Erstrat die Motion annehmen sollte, behält der Bundesrat sich vor, im Zweitrat eine Änderung der Motion zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) schliesst in Artikel 3 Absatz 3 aus, einem Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe zu entsprechen, "wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint". Diese Einschränkung ist ersatzlos aufzuheben.</p>
  • Verkürzung fiskalischer Abgaben kein Ausschlussgrund für Amts- und Rechtshilfe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat entschied am 6. März 2009, die Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Bereich von Steuerdelikten zu verbessern. Namentlich stellte der Bundesrat in Aussicht, nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch in begründeten Fällen der Steuerhinterziehung Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Damit sandte der Bundesrat ein wichtiges Signal aus, um der Kritik und den Drohungen verschiedener Staaten an die Adresse der Schweiz im Zusammenhang mit der Frage des Informationsaustausches in Steuerfragen zu begegnen. Dieses Signal bleibt so lange unglaubwürdig, als die Schweiz auf Gesetzesstufe Amts- und Rechtshilfe ausschliesst, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 13. März 2009 entschieden, im Bereich der Amtshilfe, d. h. bei der Zusammenarbeit unter Fiskalbehörden, den OECD-Standard zu übernehmen und den bisherigen schweizerischen Vorbehalt zu Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zurückzuziehen. Ferner sollen mit den anderen Vertragsstaaten Verhandlungen über eine entsprechende Revision der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen werden. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit einer Übernahme des OECD-Standards in den Doppelbesteuerungsabkommen inskünftig Amtshilfe in Fällen geleistet wird, für die heute keine Rechtshilfe erhältlich ist. </p><p>Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG) regelt die internationale Zusammenarbeit unter Justizbehörden, nicht aber die Amtshilfe unter Steuerbehörden. Die Grundlage für die Amtshilfe findet sich in den Doppelbesteuerungsabkommen. </p><p>Das Prinzip des Ausschlusses der Zusammenarbeit bei gewissen Fiskalstraftaten ist in Artikel 3 Absatz 3 IRSG verankert. Die in der Motion geforderte Streichung dieses Prinzips würde zur Folge haben, dass gegenüber allen Staaten Rechtshilfe in Strafsachen möglich wäre. Für die kommenden Anpassungen der Doppelbesteuerungsabkommen könnte ein solcher Schritt die schweizerische Verhandlungsposition schwächen. Bei Beachtung der zeitlichen Abfolge der Änderungen sollten Nachteile vermieden werden können. Die Möglichkeit, von einzelnen Staaten wichtige Gegenleistungen zu verlangen, bestünde bei einer Änderung des IRSG nicht. Dies ist einer der wesentlichen Gründe dafür, dass der Bundesrat beschlossen hat, der Amtshilfe den Vorzug zu geben. Da aber auch Berührungspunkte zur Rechtshilfe bestehen, hat der Bundesrat dem EJPD den Auftrag erteilt, Varianten zum weiteren Vorgehen bei der Weiterentwicklung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu unterbreiten. Unter diesen Umständen erachtet es der Bundesrat heute noch als verfrüht, sich auf einen konkreten Änderungsvorschlag zu Artikel 3 Absatz 3 IRSG festzulegen.</p><p>Für den Fall, dass der Erstrat die Motion annehmen sollte, behält der Bundesrat sich vor, im Zweitrat eine Änderung der Motion zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) schliesst in Artikel 3 Absatz 3 aus, einem Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe zu entsprechen, "wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint". Diese Einschränkung ist ersatzlos aufzuheben.</p>
    • Verkürzung fiskalischer Abgaben kein Ausschlussgrund für Amts- und Rechtshilfe

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