Kurzarbeitsentschädigung auch für Temporärbeschäftigte

ShortId
09.3298
Id
20093298
Updated
28.07.2023 12:00
Language
de
Title
Kurzarbeitsentschädigung auch für Temporärbeschäftigte
AdditionalIndexing
28;15;Versicherungsleistung;Schlechtwetterentschädigung;Kurzarbeit;Arbeitslosenversicherung;Temporärarbeit
1
  • L05K0702030405, Kurzarbeit
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0702030214, Temporärarbeit
  • L05K0104010202, Schlechtwetterentschädigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den letzten Monaten sind überdurchschnittlich viele temporär Beschäftigte entlassen worden. Diese Entlassungswelle ist hauptsächlich auf den Umstand zurückzuführen, dass für temporär Beschäftigte keine Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden kann.</p><p>Die rund 70 000 temporär Beschäftigten in der Schweiz (auf der Basis von Vollzeitäquivalenten) sind zu über 60 Prozent länger als sechs Monate in ihrem Einsatzbetrieb tätig. In vielen Produktionsprozessen werden sie damit zu wichtigen Know-how-Trägern und sind für die reibungslosen Abläufe im Betrieb mitverantwortlich. Es ist wirtschaftlich nachteilig, wenn der Einsatzbetrieb temporär Mitarbeitenden kündigen muss, nur weil für diese aus rechtlichen Gründen keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden kann. Der Nachteil erwächst nicht nur dem Betrieb, sondern auch der Arbeitslosenversicherung (ALV): Die meisten dieser Mitarbeitenden werden nach der Kündigung zu 100 Prozent arbeitslos und verursachen aufgrund der erschwerten Reintegration enorme Kosten.</p><p>Angesichts der schweizweit hohen Zahl an temporär Mitarbeitenden führen solche Entlassungen auch zu nicht unwesentlichen Einnahmenausfällen bei den Pensionskassen (Beitragslücken im BVG). Gerade in Zeiten des demografischen Wandels und der heutigen wirtschaftlichen Situation in unserem Land sind die Unterdeckungen bei den Pensionskassen ein Thema, das es zu beachten gilt.</p><p>Es ist zudem fragwürdig, wenn temporär Mitarbeitende und deren Arbeitgeber zwar einerseits die vollen Beiträge an die Sozialwerke entrichten müssen, andererseits aber aufgrund der Art des Anstellungsverhältnisses nicht von den Leistungen der ALV profitieren können.</p>
  • <p>Der Grundgedanke des Instituts der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, durch Kurzarbeit eine Produktionsdrosselung und Kosteneinsparung bei gleichzeitig langfristiger Erhaltung der Arbeitsplätze und des Personalbestandes anzustreben. Es liegt nicht zuletzt auch im Interesse der Arbeitgeber, über die wirtschaftlich schwierige Zeit hinweg die Möglichkeit der Erhaltung eines intakten Produktionsapparates (inklusive Know-how) zu haben. Diese Zielsetzung kann jedoch nicht erreicht werden, wenn die Unternehmen davon ausgehen, die Arbeitsplätze ohnehin nach Ablauf einer gewissen Zeit aufzuheben. Deshalb schliesst denn auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz insbesondere befristete Arbeitsverhältnisse sowie temporäre Arbeitsverhältnisse explizit von der Kurzarbeitsentschädigung aus.</p><p>Es gehört zu den Merkmalen der temporären Arbeitsverhältnisse, dass diese - im Gegensatz zu den unbefristeten Arbeitsverhältnissen - relativ einfach und rasch aufgelöst werden können bzw. von Beginn weg befristet sind. Diese Flexibilität ist es auch, welche die Unternehmen veranlasst, gewisse Stellen nicht durch dauerhaft angestellte, sondern eben durch temporär Mitarbeitende zu besetzen und so die Belegschaft je nach Bedarf kurzfristig zu ergänzen bzw. wieder zu reduzieren.</p><p>Der Umstand, dass gemäss Motion ein beträchtlicher Teil der temporär Mitarbeitenden länger als sechs Monate in ihrem Einsatzbetrieb tätig sind, vermag an diesem Bedürfnis nach flexiblen Arbeitsverhältnissen nichts zu ändern. Offensichtlich wird diese Flexibilität von den Unternehmen auch in diesen Fällen als wichtiger eingestuft als die langfristige Erhaltung von Know-how. Sollten die temporär Mitarbeitenden tatsächlich in vielen Produktionsprozessen wichtige Know-how-Träger darstellen, so müsste den Unternehmen auch mehr daran liegen, diese mit unbefristeten Arbeitsverträgen längerfristig an sich zu binden. Indem die Unternehmen dies unterlassen, wird deutlich, dass sie ab Beginn des Anstellungsverhältnisses mit temporären Mitarbeitenden davon ausgehen, dass es sich nur um eine zeitlich begrenzte Beschäftigung handelt und der Arbeitsplatz deshalb ohnehin früher oder später aufgehoben wird. Aus diesem Grund schliesst Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus, welche in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.</p><p>In der Begründung der Motion wird ferner ausgeführt, dass die Entlassung der temporär Mitarbeitenden Einnahmenausfälle bei den Pensionskassen zur Folge hätte, was in Anbetracht der bestehenden Unterdeckungen bei den Pensionskassen zu beachten sei. Es besteht allerdings kein Zusammenhang zwischen der heutigen Unterdeckung der Pensionskassen und den wegen Entlassung von temporär Mitarbeitenden entstehenden Einnahmenausfällen. Die Pensionskassen berechnen die Rente auf der Grundlage der einbezahlten Beiträge. Fehlen Beitragszeiten, verringert sich die Rente, es entsteht jedoch keine Unterdeckung der Pensionskasse. Mit der Schaffung eines Anspruchs der temporär Mitarbeitenden auf Kurzarbeitsentschädigung könnte der Unterdeckung der Pensionskassen nicht entgegengewirkt werden.</p><p>Zudem haben temporär Mitarbeitende einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 AVIG erfüllen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, innert weniger Wochen die einschlägigen Rechtsgrundlagen derart anzupassen, dass Mitarbeitende, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen und länger als sechs Monate in einem Einsatzbetrieb tätig sind, zu gleichen Rechten wie Festangestellte vom Institut der Kurzarbeitsentschädigung profitieren können. Arbeitsausfälle von solch temporär Beschäftigten sollen - im Sinne einer Gleichstellung der unterschiedlichen Anstellungsverhältnisse - bei der Beantragung von Kurzarbeitsentschädigung sowie auch von Schlechtwetterentschädigung anrechenbar sein.</p>
  • Kurzarbeitsentschädigung auch für Temporärbeschäftigte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den letzten Monaten sind überdurchschnittlich viele temporär Beschäftigte entlassen worden. Diese Entlassungswelle ist hauptsächlich auf den Umstand zurückzuführen, dass für temporär Beschäftigte keine Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden kann.</p><p>Die rund 70 000 temporär Beschäftigten in der Schweiz (auf der Basis von Vollzeitäquivalenten) sind zu über 60 Prozent länger als sechs Monate in ihrem Einsatzbetrieb tätig. In vielen Produktionsprozessen werden sie damit zu wichtigen Know-how-Trägern und sind für die reibungslosen Abläufe im Betrieb mitverantwortlich. Es ist wirtschaftlich nachteilig, wenn der Einsatzbetrieb temporär Mitarbeitenden kündigen muss, nur weil für diese aus rechtlichen Gründen keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden kann. Der Nachteil erwächst nicht nur dem Betrieb, sondern auch der Arbeitslosenversicherung (ALV): Die meisten dieser Mitarbeitenden werden nach der Kündigung zu 100 Prozent arbeitslos und verursachen aufgrund der erschwerten Reintegration enorme Kosten.</p><p>Angesichts der schweizweit hohen Zahl an temporär Mitarbeitenden führen solche Entlassungen auch zu nicht unwesentlichen Einnahmenausfällen bei den Pensionskassen (Beitragslücken im BVG). Gerade in Zeiten des demografischen Wandels und der heutigen wirtschaftlichen Situation in unserem Land sind die Unterdeckungen bei den Pensionskassen ein Thema, das es zu beachten gilt.</p><p>Es ist zudem fragwürdig, wenn temporär Mitarbeitende und deren Arbeitgeber zwar einerseits die vollen Beiträge an die Sozialwerke entrichten müssen, andererseits aber aufgrund der Art des Anstellungsverhältnisses nicht von den Leistungen der ALV profitieren können.</p>
    • <p>Der Grundgedanke des Instituts der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, durch Kurzarbeit eine Produktionsdrosselung und Kosteneinsparung bei gleichzeitig langfristiger Erhaltung der Arbeitsplätze und des Personalbestandes anzustreben. Es liegt nicht zuletzt auch im Interesse der Arbeitgeber, über die wirtschaftlich schwierige Zeit hinweg die Möglichkeit der Erhaltung eines intakten Produktionsapparates (inklusive Know-how) zu haben. Diese Zielsetzung kann jedoch nicht erreicht werden, wenn die Unternehmen davon ausgehen, die Arbeitsplätze ohnehin nach Ablauf einer gewissen Zeit aufzuheben. Deshalb schliesst denn auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz insbesondere befristete Arbeitsverhältnisse sowie temporäre Arbeitsverhältnisse explizit von der Kurzarbeitsentschädigung aus.</p><p>Es gehört zu den Merkmalen der temporären Arbeitsverhältnisse, dass diese - im Gegensatz zu den unbefristeten Arbeitsverhältnissen - relativ einfach und rasch aufgelöst werden können bzw. von Beginn weg befristet sind. Diese Flexibilität ist es auch, welche die Unternehmen veranlasst, gewisse Stellen nicht durch dauerhaft angestellte, sondern eben durch temporär Mitarbeitende zu besetzen und so die Belegschaft je nach Bedarf kurzfristig zu ergänzen bzw. wieder zu reduzieren.</p><p>Der Umstand, dass gemäss Motion ein beträchtlicher Teil der temporär Mitarbeitenden länger als sechs Monate in ihrem Einsatzbetrieb tätig sind, vermag an diesem Bedürfnis nach flexiblen Arbeitsverhältnissen nichts zu ändern. Offensichtlich wird diese Flexibilität von den Unternehmen auch in diesen Fällen als wichtiger eingestuft als die langfristige Erhaltung von Know-how. Sollten die temporär Mitarbeitenden tatsächlich in vielen Produktionsprozessen wichtige Know-how-Träger darstellen, so müsste den Unternehmen auch mehr daran liegen, diese mit unbefristeten Arbeitsverträgen längerfristig an sich zu binden. Indem die Unternehmen dies unterlassen, wird deutlich, dass sie ab Beginn des Anstellungsverhältnisses mit temporären Mitarbeitenden davon ausgehen, dass es sich nur um eine zeitlich begrenzte Beschäftigung handelt und der Arbeitsplatz deshalb ohnehin früher oder später aufgehoben wird. Aus diesem Grund schliesst Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus, welche in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.</p><p>In der Begründung der Motion wird ferner ausgeführt, dass die Entlassung der temporär Mitarbeitenden Einnahmenausfälle bei den Pensionskassen zur Folge hätte, was in Anbetracht der bestehenden Unterdeckungen bei den Pensionskassen zu beachten sei. Es besteht allerdings kein Zusammenhang zwischen der heutigen Unterdeckung der Pensionskassen und den wegen Entlassung von temporär Mitarbeitenden entstehenden Einnahmenausfällen. Die Pensionskassen berechnen die Rente auf der Grundlage der einbezahlten Beiträge. Fehlen Beitragszeiten, verringert sich die Rente, es entsteht jedoch keine Unterdeckung der Pensionskasse. Mit der Schaffung eines Anspruchs der temporär Mitarbeitenden auf Kurzarbeitsentschädigung könnte der Unterdeckung der Pensionskassen nicht entgegengewirkt werden.</p><p>Zudem haben temporär Mitarbeitende einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 AVIG erfüllen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, innert weniger Wochen die einschlägigen Rechtsgrundlagen derart anzupassen, dass Mitarbeitende, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen und länger als sechs Monate in einem Einsatzbetrieb tätig sind, zu gleichen Rechten wie Festangestellte vom Institut der Kurzarbeitsentschädigung profitieren können. Arbeitsausfälle von solch temporär Beschäftigten sollen - im Sinne einer Gleichstellung der unterschiedlichen Anstellungsverhältnisse - bei der Beantragung von Kurzarbeitsentschädigung sowie auch von Schlechtwetterentschädigung anrechenbar sein.</p>
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