Rückkehr zur bis Ende 2006 geltenden Strafensystematik
- ShortId
-
09.3299
- Id
-
20093299
- Updated
-
28.07.2023 09:18
- Language
-
de
- Title
-
Rückkehr zur bis Ende 2006 geltenden Strafensystematik
- AdditionalIndexing
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12;Inhaftierung;Strafrecht (speziell);Strafe;Vollzug von Beschlüssen;Ersatzstrafe;Geldstrafe;Gesetzesevaluation
- 1
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- L03K050102, Strafrecht (speziell)
- L03K050101, Strafe
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- L04K05010106, Inhaftierung
- L04K05010107, Geldstrafe
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K05010104, Ersatzstrafe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Neuerungen beim Strafensystem stiessen schon in der ersten Woche nach Inkraftsetzung auf massive Kritik. Der grosse Spezialist des Schweizer Strafrechts, G. Stratenwerth, sprach in aller Öffentlichkeit sogar kurz und bündig von einer "krassen Fehlleistung des Gesetzgebers". Schon nach wenigen Wochen lagen unzählige Klagen von Praktikern vor, welche die neue Regelung als verfehlt bezeichneten. Politisch kam in Rekordzeit Opposition sowohl von links als auch von rechts auf. Die Revision war nicht durch Missstände ausgelöst worden. Vielmehr wollte man zu einer "moderneren" Lösung wechseln. Nun sollte man unter den gegebenen Umständen die Grösse haben einzuräumen, dass eine unzweckmässige Änderung eingeführt worden ist. Eine Rückgängigmachung wäre relativ leicht möglich, indem einfach zum bewährten alten System zurückgekehrt würde. Es würde genügen, die obenerwähnten Artikel durch die bis Ende 2006 geltenden Bestimmungen wieder zu ersetzen. Einige zusätzliche Artikel müssten und könnten mit wenig Aufwand angepasst werden (z. B. Art. 77b StGB); mit geeigneten Übergangsbestimmungen wären die praktischen Probleme zu lösen. Materiell geht es vor allem darum, dass per 1. Januar 2007 die Freiheitsstrafen unter sechs Monaten aufgehoben und neu die Geldstrafen eingeführt wurden. Diese Neuerungen bewähren sich nicht. Die "gemeinnützige Arbeit" erweist sich leider als keine praktikable Alternative; es fehlen bereits geeignete Plätze. Vor allem aber sind die rechtsanwendenden Behörden mit zahlreichen Widersprüchen und Verkomplizierungen konfrontiert, die mit der schnellen Rückkehr zum alten System eliminiert werden können.</p>
- <p>Am 1. Januar 2007 ist das neue Strafensystem des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Ein zentrales Anliegen der Revision war die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten durch eine neue Geldstrafe im Tagessatzsystem und die gemeinnützige Arbeit. Als Folge der Postulate Sommaruga (08.3381) und Amherd (08.3377) beauftragte der Bundesrat im Herbst 2008 das EJPD, die Auswirkungen des neuen Strafensystems im Bereich der kurzen Strafen zu evaluieren. Die Evaluation wird auch den Bereich der Verwahrung und des Jugendstrafrechts umfassen.</p><p>Schon heute erscheint jedoch eine vollständige Rückkehr zum alten Recht nicht sinnvoll, weil das alte Strafensystem klare Mängel aufwies. So war für nicht bezahlte Bussen ein Umwandlungssatz von 30 Franken pro Tag und eine Ersatzfreiheitsstrafe von maximal drei Monaten vorgesehen. Dies hatte zur Folge, dass Bussen über 2700 Franken nicht adäquat in Freiheitsstrafen umgewandelt werden konnten (Art. 49 Ziffer 3 Abs. 3 aStGB). Aus heutiger Sicht unverständlich war die Regelung, wonach das Gericht die Umwandlungsstrafe für nicht bezahlte Bussen ausschliessen konnte, sodass der Täter völlig straflos blieb (Art. 49 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB). Zudem waren zahlreiche Elemente, die am neuen Strafensystem kritisiert werden, bei den altrechtlichen Strafen zum Teil verstärkt vorhanden. So bestand zum Beispiel eine Schnittstellenproblematik bei der Bestrafung im Grenzbereich zwischen Ordnungsbussen und Übertretungen und zwischen Übertretungen und Vergehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesrevision vorzulegen, welche die per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision der Allgemeinen Bestimmungen des Strafrechtes bei den für Verbrechen und Vergehen geltenden Strafen (Erstes Buch, Erster Teil, Dritter Titel, Erstes Kapitel, Art. 34 bis Art. 55a StGB) sowie entsprechend bei den Übertretungen (Zweiter Teil, Art. 103 bis Art. 109 StGB) rückgängig machen würde.</p>
- Rückkehr zur bis Ende 2006 geltenden Strafensystematik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Neuerungen beim Strafensystem stiessen schon in der ersten Woche nach Inkraftsetzung auf massive Kritik. Der grosse Spezialist des Schweizer Strafrechts, G. Stratenwerth, sprach in aller Öffentlichkeit sogar kurz und bündig von einer "krassen Fehlleistung des Gesetzgebers". Schon nach wenigen Wochen lagen unzählige Klagen von Praktikern vor, welche die neue Regelung als verfehlt bezeichneten. Politisch kam in Rekordzeit Opposition sowohl von links als auch von rechts auf. Die Revision war nicht durch Missstände ausgelöst worden. Vielmehr wollte man zu einer "moderneren" Lösung wechseln. Nun sollte man unter den gegebenen Umständen die Grösse haben einzuräumen, dass eine unzweckmässige Änderung eingeführt worden ist. Eine Rückgängigmachung wäre relativ leicht möglich, indem einfach zum bewährten alten System zurückgekehrt würde. Es würde genügen, die obenerwähnten Artikel durch die bis Ende 2006 geltenden Bestimmungen wieder zu ersetzen. Einige zusätzliche Artikel müssten und könnten mit wenig Aufwand angepasst werden (z. B. Art. 77b StGB); mit geeigneten Übergangsbestimmungen wären die praktischen Probleme zu lösen. Materiell geht es vor allem darum, dass per 1. Januar 2007 die Freiheitsstrafen unter sechs Monaten aufgehoben und neu die Geldstrafen eingeführt wurden. Diese Neuerungen bewähren sich nicht. Die "gemeinnützige Arbeit" erweist sich leider als keine praktikable Alternative; es fehlen bereits geeignete Plätze. Vor allem aber sind die rechtsanwendenden Behörden mit zahlreichen Widersprüchen und Verkomplizierungen konfrontiert, die mit der schnellen Rückkehr zum alten System eliminiert werden können.</p>
- <p>Am 1. Januar 2007 ist das neue Strafensystem des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Ein zentrales Anliegen der Revision war die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten durch eine neue Geldstrafe im Tagessatzsystem und die gemeinnützige Arbeit. Als Folge der Postulate Sommaruga (08.3381) und Amherd (08.3377) beauftragte der Bundesrat im Herbst 2008 das EJPD, die Auswirkungen des neuen Strafensystems im Bereich der kurzen Strafen zu evaluieren. Die Evaluation wird auch den Bereich der Verwahrung und des Jugendstrafrechts umfassen.</p><p>Schon heute erscheint jedoch eine vollständige Rückkehr zum alten Recht nicht sinnvoll, weil das alte Strafensystem klare Mängel aufwies. So war für nicht bezahlte Bussen ein Umwandlungssatz von 30 Franken pro Tag und eine Ersatzfreiheitsstrafe von maximal drei Monaten vorgesehen. Dies hatte zur Folge, dass Bussen über 2700 Franken nicht adäquat in Freiheitsstrafen umgewandelt werden konnten (Art. 49 Ziffer 3 Abs. 3 aStGB). Aus heutiger Sicht unverständlich war die Regelung, wonach das Gericht die Umwandlungsstrafe für nicht bezahlte Bussen ausschliessen konnte, sodass der Täter völlig straflos blieb (Art. 49 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB). Zudem waren zahlreiche Elemente, die am neuen Strafensystem kritisiert werden, bei den altrechtlichen Strafen zum Teil verstärkt vorhanden. So bestand zum Beispiel eine Schnittstellenproblematik bei der Bestrafung im Grenzbereich zwischen Ordnungsbussen und Übertretungen und zwischen Übertretungen und Vergehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesrevision vorzulegen, welche die per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision der Allgemeinen Bestimmungen des Strafrechtes bei den für Verbrechen und Vergehen geltenden Strafen (Erstes Buch, Erster Teil, Dritter Titel, Erstes Kapitel, Art. 34 bis Art. 55a StGB) sowie entsprechend bei den Übertretungen (Zweiter Teil, Art. 103 bis Art. 109 StGB) rückgängig machen würde.</p>
- Rückkehr zur bis Ende 2006 geltenden Strafensystematik
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