Wiedereinführung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten

ShortId
09.3300
Id
20093300
Updated
28.07.2023 10:27
Language
de
Title
Wiedereinführung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten
AdditionalIndexing
12;Inhaftierung;Strafrecht (speziell);Vollzug von Beschlüssen;Geldstrafe;Gesetzesevaluation
1
  • L03K050102, Strafrecht (speziell)
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L04K05010107, Geldstrafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Per 1. Januar 2007 wurde eine umfassende Strafrechtsrevision in Kraft gesetzt. Die Neuerungen beim Strafensystem stiessen schon in der ersten Woche nach der Inkraftsetzung auf massive Kritik. Schon nach wenigen Wochen lagen unzählige Klagen von Praktikern vor, welche die neue Regelung als verfehlt bezeichneten. Insbesondere zeigte sich, dass die Abschaffung der Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gravierende Nachteile mit sich bringt. Mit der Aufnahme der Geldstrafe in Form von Tagessätzen ins Strafgesetzbuch verschwanden die kurzen Freiheitsstrafen, welche insbesondere in Bezug auf Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz eine ganz wichtige abschreckende Wirkung hatten. Bislang ist die Kritik aus der Praxis denn auch nicht verstummt. Deshalb ist dringend geboten, dass die bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten wieder eingeführt werden.</p>
  • <p>Am 1. Januar 2007 ist das neue Strafensystem des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Ein zentrales Anliegen der Revision war die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten durch eine neue Geldstrafe im Tagessatzsystem und die gemeinnützige Arbeit. Als Folge der Postulate Sommaruga (08.3381) und Amherd (08.3377) beauftragte der Bundesrat im Herbst 2008 das EJPD, die Auswirkungen des neuen Strafensystems im Bereich der kurzen Strafen zu evaluieren. Die Evaluation wird auch den Bereich der Verwahrung und des Jugendstrafrechts umfassen.</p><p>Das neue Strafensystem wurde zwar in der Vernehmlassung und im Parlament von einer klaren Mehrheit getragen. Die Kritik, die bereits im Gesetzgebungsverfahren erhoben wurde, ist jedoch nie abgeklungen. Sie hat sich in den letzten Monaten sogar massiv verstärkt. Das EJPD hat daher den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 26. März 2009 einen Fragebogen zugestellt, in welchem diese nach ihren Erfahrungen mit dem neuen Strafensystem gefragt werden. Gleichzeitig werden sie gebeten, sich zu konkreten Änderungsvorschlägen zu äussern. Den Mitgliedern der KKJPD wurde dazu eine Frist bis Ende Mai 2009 eingeräumt.</p><p>Die neuen Strafen bilden ein in sich geschlossenes Gesamtsystem. Jede Änderung kann sich auf vielfältige Art auswirken und das gesamte System infrage stellen. Gestützt auf die heute vorliegenden Fakten kann noch nicht fundiert beurteilt werden, welche Änderungen sinnvoll sind und was für Auswirkungen sie auf das übrige Strafensystem haben werden. Punktuelle Änderungen, welche nicht das gesamte Strafensystem mitberücksichtigen, sind daher zu vermeiden. </p><p>Dies trifft insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 StGB zu, der im Rahmen der Nachbesserungen erweitert wurde und der gemäss der vorliegenden Motion gestrichen werden soll. Die vollständige Streichung dieser Bestimmung hätte zur Folge, dass bedingte Freiheitsstrafen nicht mehr mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse verbunden werden könnten, wie das auch unter dem alten Recht in 50 Prozent der Urteile der Fall war. Damit würde die Schnittstellenproblematik zwischen Übertretungen und Vergehen massiv verstärkt, was einen klaren Rückschritt bedeutet.</p><p>Die vorliegende Motion muss aus den obengenannten Gründen abgelehnt werden. Gleichzeitig weist der Bundesrat jedoch darauf hin, dass das EJPD das neue Sanktionensystem bereits überprüft. Gestützt auf eine fundierte Faktenlage sollen dabei jede Strafe, ihr Anwendungsbereich, die Art des Vollzuges und ihre Verknüpfungen mit den anderen Sanktionen analysiert und nötigenfalls geändert werden. Dies gilt namentlich in Bezug auf die kurzen Freiheitsstrafen, die Geldstrafen und die gemeinnützige Arbeit und betrifft somit vor allem den stark kritisierten Bereich der Strafen unter sechs Monaten. Bei diesen Arbeiten werden auch die Anliegen der vorliegenden Motion berücksichtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzubereiten, welche bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen auch unter sechs Monaten wieder einführt. Dabei sollte vor allem Artikel 40 des Strafgesetzbuches (StGB) geändert werden. Der Text ist analog zur Formulierung, die bis Ende 2006 in Kraft war, neu zu fassen. </p><p>Artikel 41 und Artikel 42 Absatz 4 StGB sollen ersatzlos gestrichen werden. Alle Gesetzesbestimmungen, die auf die Geldstrafe verweisen (z. B. Art. 39, Umwandlung), sind entsprechend anzupassen.</p>
  • Wiedereinführung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Per 1. Januar 2007 wurde eine umfassende Strafrechtsrevision in Kraft gesetzt. Die Neuerungen beim Strafensystem stiessen schon in der ersten Woche nach der Inkraftsetzung auf massive Kritik. Schon nach wenigen Wochen lagen unzählige Klagen von Praktikern vor, welche die neue Regelung als verfehlt bezeichneten. Insbesondere zeigte sich, dass die Abschaffung der Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gravierende Nachteile mit sich bringt. Mit der Aufnahme der Geldstrafe in Form von Tagessätzen ins Strafgesetzbuch verschwanden die kurzen Freiheitsstrafen, welche insbesondere in Bezug auf Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz eine ganz wichtige abschreckende Wirkung hatten. Bislang ist die Kritik aus der Praxis denn auch nicht verstummt. Deshalb ist dringend geboten, dass die bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten wieder eingeführt werden.</p>
    • <p>Am 1. Januar 2007 ist das neue Strafensystem des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Ein zentrales Anliegen der Revision war die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten durch eine neue Geldstrafe im Tagessatzsystem und die gemeinnützige Arbeit. Als Folge der Postulate Sommaruga (08.3381) und Amherd (08.3377) beauftragte der Bundesrat im Herbst 2008 das EJPD, die Auswirkungen des neuen Strafensystems im Bereich der kurzen Strafen zu evaluieren. Die Evaluation wird auch den Bereich der Verwahrung und des Jugendstrafrechts umfassen.</p><p>Das neue Strafensystem wurde zwar in der Vernehmlassung und im Parlament von einer klaren Mehrheit getragen. Die Kritik, die bereits im Gesetzgebungsverfahren erhoben wurde, ist jedoch nie abgeklungen. Sie hat sich in den letzten Monaten sogar massiv verstärkt. Das EJPD hat daher den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 26. März 2009 einen Fragebogen zugestellt, in welchem diese nach ihren Erfahrungen mit dem neuen Strafensystem gefragt werden. Gleichzeitig werden sie gebeten, sich zu konkreten Änderungsvorschlägen zu äussern. Den Mitgliedern der KKJPD wurde dazu eine Frist bis Ende Mai 2009 eingeräumt.</p><p>Die neuen Strafen bilden ein in sich geschlossenes Gesamtsystem. Jede Änderung kann sich auf vielfältige Art auswirken und das gesamte System infrage stellen. Gestützt auf die heute vorliegenden Fakten kann noch nicht fundiert beurteilt werden, welche Änderungen sinnvoll sind und was für Auswirkungen sie auf das übrige Strafensystem haben werden. Punktuelle Änderungen, welche nicht das gesamte Strafensystem mitberücksichtigen, sind daher zu vermeiden. </p><p>Dies trifft insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 StGB zu, der im Rahmen der Nachbesserungen erweitert wurde und der gemäss der vorliegenden Motion gestrichen werden soll. Die vollständige Streichung dieser Bestimmung hätte zur Folge, dass bedingte Freiheitsstrafen nicht mehr mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse verbunden werden könnten, wie das auch unter dem alten Recht in 50 Prozent der Urteile der Fall war. Damit würde die Schnittstellenproblematik zwischen Übertretungen und Vergehen massiv verstärkt, was einen klaren Rückschritt bedeutet.</p><p>Die vorliegende Motion muss aus den obengenannten Gründen abgelehnt werden. Gleichzeitig weist der Bundesrat jedoch darauf hin, dass das EJPD das neue Sanktionensystem bereits überprüft. Gestützt auf eine fundierte Faktenlage sollen dabei jede Strafe, ihr Anwendungsbereich, die Art des Vollzuges und ihre Verknüpfungen mit den anderen Sanktionen analysiert und nötigenfalls geändert werden. Dies gilt namentlich in Bezug auf die kurzen Freiheitsstrafen, die Geldstrafen und die gemeinnützige Arbeit und betrifft somit vor allem den stark kritisierten Bereich der Strafen unter sechs Monaten. Bei diesen Arbeiten werden auch die Anliegen der vorliegenden Motion berücksichtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzubereiten, welche bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen auch unter sechs Monaten wieder einführt. Dabei sollte vor allem Artikel 40 des Strafgesetzbuches (StGB) geändert werden. Der Text ist analog zur Formulierung, die bis Ende 2006 in Kraft war, neu zu fassen. </p><p>Artikel 41 und Artikel 42 Absatz 4 StGB sollen ersatzlos gestrichen werden. Alle Gesetzesbestimmungen, die auf die Geldstrafe verweisen (z. B. Art. 39, Umwandlung), sind entsprechend anzupassen.</p>
    • Wiedereinführung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten

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