Strafregister. Rückkehr zur bis Ende 2006 geltenden Systematik des Löschungssystems

ShortId
09.3312
Id
20093312
Updated
28.07.2023 03:43
Language
de
Title
Strafregister. Rückkehr zur bis Ende 2006 geltenden Systematik des Löschungssystems
AdditionalIndexing
12;Datenspeicherung;Informationsnutzung;gerichtliche Untersuchung;eingeschränkte Verbreitung;Strafregister;Datenverarbeitung
1
  • L04K05010113, Strafregister
  • L03K120304, Datenverarbeitung
  • L04K12030404, Datenspeicherung
  • L04K12040104, Informationsnutzung
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L05K1201020201, eingeschränkte Verbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Früher war es so, dass zwar Straftatseinträge im Strafregister "gelöscht" wurden, dass diese jedoch für Untersuchungs- und Gerichtsbehörden weiterhin sichtbar blieben: Gelöschte Einträge waren mit einem gut sichtbaren Stempel als "gelöscht" markiert, sodass eine lange zurückliegende Straftat für die Behörden bei einem neuen Straffall sichtbar blieb, wogegen sie gegen aussen - wenn der Betroffene einen Auszug verlangte - nicht mehr sichtbar wurde. </p><p>Gemäss neuem Recht werden die Straftatseinträge demgegenüber nach einer definierten Anzahl Jahre aus dem Register "entfernt", was bedeutet, dass sie tatsächlich physisch gelöscht werden. Das heisst, dass sie - nachdem sie vorerst in privat angeforderten Strafregisterauszügen bereits eine Zeitlang nicht mehr erscheinen - nach der gesetzlichen "Entfernung" für überhaupt niemanden mehr auffindbar sind. Das hat zur Folge, dass es für den Richter z. B. in vielen schweren Fällen bereits nach 15 Jahren nicht mehr möglich ist zu erkennen, dass er einen Angeschuldigten vor sich hat, der vor mehr als 15 Jahren in gravierendem Masse straffällig geworden war. </p><p>Dieser Missstand bedarf dringend der Korrektur. Es ist schon schlimm genug, dass seit Einführung der StGB-Revision per 1. Januar 2007 die alten Daten unwiederbringlich gelöscht ("entfernt") worden sind; umso mehr muss für neue Strafen die alte Regelung wieder eingeführt werden.</p>
  • <p>Das Anliegen des Motionärs ist, dass Strafregisterdaten über Strafurteile für Strafjustizbehörden nach einer gewissen Anzahl Jahre nicht aus dem Register entfernt werden, sondern dass diese zugänglich bleiben.</p><p>Der Bundesrat hat Verständnis für dieses Grundanliegen. Allerdings verlangt die Motion generell eine Rückkehr zum alten Recht (welches bis am 31. Dezember 2006 galt). Doch auch nach altem Recht (vgl. Artikel 14 der Verordnung über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999) wurden registrierte Strafurteile für Strafjustizbehörden nicht zeitlebens aufbewahrt:</p><p>- Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe über 3 Monate wurden mit dem vollendeten 80. Altersjahr der Person aus dem Register entfernt; eine Regel, die im Hinblick auf die immer längere Lebenserwartung kaum mehr Sinn macht.</p><p>- Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten wurden bereits 1 Jahr nach der "Löschung" im Privatauszug aus dem Register entfernt. Da eine vorzeitige Löschung bei einer entsprechenden Gefängnisstrafe bereits nach 5 Jahren, bei Haftstrafen sogar bereits ab 2 Jahren möglich war (vgl. Art. 80 Abs. 2 aStGB), wurden diese Urteile mitunter bereits nach 6 bzw. 3 Jahren aus dem Strafregister endgültig entfernt.</p><p>- Bei bedingten Freiheitsstrafen betrug die Aufbewahrungsdauer je nach Strafhöhe 5 bzw. 10 Jahre nach Ablauf der Probezeit.</p><p>Hinzu kommt, dass im alten Recht Strafurteile, die lediglich eine Massnahme (z. B. stationäre Behandlung oder Verwahrung), aber infolge Unzurechnungsfähigkeit des Täters keine Strafe enthielten, gar nicht registriert werden konnten. Auch eine Wiedereinführung des für die Kantone sehr aufwendigen Löschungssystems für das Erscheinen der Urteile im Privatauszug, welche mitunter das Erscheinen von Strafurteilen im Privatauszug gar verkürzen würde, dürfte vom Motionär wohl kaum so gewollt sein. Gesamthaft betrachtet erscheint daher eine Rückkehr zum alten Recht nicht als die adäquate Lösung.</p><p>Auch wenn es zutrifft, dass die Entfernungsfristen im oberen Deliktsbereich eher etwas verkürzt worden sind, zeichnet die pauschale Behauptung, dass viele schwere Straftaten heute bereits nach 15 Jahren nicht mehr sichtbar seien, ein falsches Bild der heute geltenden Aufbewahrungsregeln. So beträgt beispielsweise die Grundfrist für die Aufbewahrung von Urteilen mit unbedingten Freiheitsstrafen zwischen 1 und 5 Jahren zwar in der Tat 15 Jahre; zu dieser Frist muss hingegen noch die Dauer der Strafe und gegebenenfalls noch die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe hinzugezählt werden. Für Urteile mit Freiheitsstrafen über 5 Jahre sind die Aufbewahrungsfristen ohnehin bedeutend länger (vgl. Art. 369 Abs. 1 und 2 StGB).</p><p>Eine befristete Aufbewahrung und Verwertbarkeit von Strafregisterdaten drängt sich im heutigen System vor allem deshalb auf, weil mit der Abschaffung der Löschungen alle am Register angeschlossenen Behörden die gleichen Urteilsdaten beziehen können. Die Entfernung nach einem bestimmten Fristablauf trägt somit dem Resozialisierungsinteresse und dem Bedürfnis nach vollständiger Rehabilitation der Straftäter Rechnung. Der Bundesrat vertrat 1999 die Meinung, dass es sich nicht rechtfertigen lasse, dem Täter auch Jahrzehnte nach Verbüssung der Strafe noch von Staates wegen eine Straftat vorzuhalten (so BBl 1999, 2167).</p><p>Zu wenig beachtet wurde dabei aber die Frage, ob nicht für Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden generell längere Fristen für die Einsicht in Strafregisterdaten gelten müssten als für die anderen Behörden. Denn ein Zugriff auf Strafregisterdaten im Rahmen von Strafverfahren scheint die Wiedereingliederung nicht in gleichem Masse zu tangieren wie etwa die Leumundsprüfung im Rahmen einer Einbürgerungsbewilligung. Im Zuge der angekündigten Revision des Strafregisterrechts wird der Bundesrat daher auch prüfen, inwiefern dem Kernanliegen der Motion, den Strafjustizbehörden (nicht aber den anderen angeschlossenen Behörden) einen unbefristeten Zugang zu Urteilsdaten aus dem Strafregister zu gewähren, Rechnung getragen werden kann. Eine pauschale Rückkehr zum alten Strafregisterrecht - mit all seinen Mängeln - ist hingegen keine Lösung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmung über das Strafregister (Art. 365 StGB ff. und die entsprechende Verordnung) so zu ändern, dass bezüglich Strafregistereinträge wieder die Regelung gilt, die bis und mit Dezember 2006 in Kraft war.</p>
  • Strafregister. Rückkehr zur bis Ende 2006 geltenden Systematik des Löschungssystems
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Früher war es so, dass zwar Straftatseinträge im Strafregister "gelöscht" wurden, dass diese jedoch für Untersuchungs- und Gerichtsbehörden weiterhin sichtbar blieben: Gelöschte Einträge waren mit einem gut sichtbaren Stempel als "gelöscht" markiert, sodass eine lange zurückliegende Straftat für die Behörden bei einem neuen Straffall sichtbar blieb, wogegen sie gegen aussen - wenn der Betroffene einen Auszug verlangte - nicht mehr sichtbar wurde. </p><p>Gemäss neuem Recht werden die Straftatseinträge demgegenüber nach einer definierten Anzahl Jahre aus dem Register "entfernt", was bedeutet, dass sie tatsächlich physisch gelöscht werden. Das heisst, dass sie - nachdem sie vorerst in privat angeforderten Strafregisterauszügen bereits eine Zeitlang nicht mehr erscheinen - nach der gesetzlichen "Entfernung" für überhaupt niemanden mehr auffindbar sind. Das hat zur Folge, dass es für den Richter z. B. in vielen schweren Fällen bereits nach 15 Jahren nicht mehr möglich ist zu erkennen, dass er einen Angeschuldigten vor sich hat, der vor mehr als 15 Jahren in gravierendem Masse straffällig geworden war. </p><p>Dieser Missstand bedarf dringend der Korrektur. Es ist schon schlimm genug, dass seit Einführung der StGB-Revision per 1. Januar 2007 die alten Daten unwiederbringlich gelöscht ("entfernt") worden sind; umso mehr muss für neue Strafen die alte Regelung wieder eingeführt werden.</p>
    • <p>Das Anliegen des Motionärs ist, dass Strafregisterdaten über Strafurteile für Strafjustizbehörden nach einer gewissen Anzahl Jahre nicht aus dem Register entfernt werden, sondern dass diese zugänglich bleiben.</p><p>Der Bundesrat hat Verständnis für dieses Grundanliegen. Allerdings verlangt die Motion generell eine Rückkehr zum alten Recht (welches bis am 31. Dezember 2006 galt). Doch auch nach altem Recht (vgl. Artikel 14 der Verordnung über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999) wurden registrierte Strafurteile für Strafjustizbehörden nicht zeitlebens aufbewahrt:</p><p>- Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe über 3 Monate wurden mit dem vollendeten 80. Altersjahr der Person aus dem Register entfernt; eine Regel, die im Hinblick auf die immer längere Lebenserwartung kaum mehr Sinn macht.</p><p>- Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten wurden bereits 1 Jahr nach der "Löschung" im Privatauszug aus dem Register entfernt. Da eine vorzeitige Löschung bei einer entsprechenden Gefängnisstrafe bereits nach 5 Jahren, bei Haftstrafen sogar bereits ab 2 Jahren möglich war (vgl. Art. 80 Abs. 2 aStGB), wurden diese Urteile mitunter bereits nach 6 bzw. 3 Jahren aus dem Strafregister endgültig entfernt.</p><p>- Bei bedingten Freiheitsstrafen betrug die Aufbewahrungsdauer je nach Strafhöhe 5 bzw. 10 Jahre nach Ablauf der Probezeit.</p><p>Hinzu kommt, dass im alten Recht Strafurteile, die lediglich eine Massnahme (z. B. stationäre Behandlung oder Verwahrung), aber infolge Unzurechnungsfähigkeit des Täters keine Strafe enthielten, gar nicht registriert werden konnten. Auch eine Wiedereinführung des für die Kantone sehr aufwendigen Löschungssystems für das Erscheinen der Urteile im Privatauszug, welche mitunter das Erscheinen von Strafurteilen im Privatauszug gar verkürzen würde, dürfte vom Motionär wohl kaum so gewollt sein. Gesamthaft betrachtet erscheint daher eine Rückkehr zum alten Recht nicht als die adäquate Lösung.</p><p>Auch wenn es zutrifft, dass die Entfernungsfristen im oberen Deliktsbereich eher etwas verkürzt worden sind, zeichnet die pauschale Behauptung, dass viele schwere Straftaten heute bereits nach 15 Jahren nicht mehr sichtbar seien, ein falsches Bild der heute geltenden Aufbewahrungsregeln. So beträgt beispielsweise die Grundfrist für die Aufbewahrung von Urteilen mit unbedingten Freiheitsstrafen zwischen 1 und 5 Jahren zwar in der Tat 15 Jahre; zu dieser Frist muss hingegen noch die Dauer der Strafe und gegebenenfalls noch die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe hinzugezählt werden. Für Urteile mit Freiheitsstrafen über 5 Jahre sind die Aufbewahrungsfristen ohnehin bedeutend länger (vgl. Art. 369 Abs. 1 und 2 StGB).</p><p>Eine befristete Aufbewahrung und Verwertbarkeit von Strafregisterdaten drängt sich im heutigen System vor allem deshalb auf, weil mit der Abschaffung der Löschungen alle am Register angeschlossenen Behörden die gleichen Urteilsdaten beziehen können. Die Entfernung nach einem bestimmten Fristablauf trägt somit dem Resozialisierungsinteresse und dem Bedürfnis nach vollständiger Rehabilitation der Straftäter Rechnung. Der Bundesrat vertrat 1999 die Meinung, dass es sich nicht rechtfertigen lasse, dem Täter auch Jahrzehnte nach Verbüssung der Strafe noch von Staates wegen eine Straftat vorzuhalten (so BBl 1999, 2167).</p><p>Zu wenig beachtet wurde dabei aber die Frage, ob nicht für Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden generell längere Fristen für die Einsicht in Strafregisterdaten gelten müssten als für die anderen Behörden. Denn ein Zugriff auf Strafregisterdaten im Rahmen von Strafverfahren scheint die Wiedereingliederung nicht in gleichem Masse zu tangieren wie etwa die Leumundsprüfung im Rahmen einer Einbürgerungsbewilligung. Im Zuge der angekündigten Revision des Strafregisterrechts wird der Bundesrat daher auch prüfen, inwiefern dem Kernanliegen der Motion, den Strafjustizbehörden (nicht aber den anderen angeschlossenen Behörden) einen unbefristeten Zugang zu Urteilsdaten aus dem Strafregister zu gewähren, Rechnung getragen werden kann. Eine pauschale Rückkehr zum alten Strafregisterrecht - mit all seinen Mängeln - ist hingegen keine Lösung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmung über das Strafregister (Art. 365 StGB ff. und die entsprechende Verordnung) so zu ändern, dass bezüglich Strafregistereinträge wieder die Regelung gilt, die bis und mit Dezember 2006 in Kraft war.</p>
    • Strafregister. Rückkehr zur bis Ende 2006 geltenden Systematik des Löschungssystems

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