Amtshilfe rechtsstaatlicher und effizienter machen

ShortId
09.3319
Id
20093319
Updated
24.06.2025 23:55
Language
de
Title
Amtshilfe rechtsstaatlicher und effizienter machen
AdditionalIndexing
12;Rechtshilfe;Rechtsschutz;Verfahrensrecht;Legalität;Grossbank;Vereinfachung von Verfahren;OECD;USA;Gesetzesevaluation
1
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K08020502, Legalität
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L03K150222, OECD
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K03050305, USA
  • L05K1104010104, Grossbank
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Fall UBS/USA hat Mängel und Unsicherheiten des heutigen Amtshilferechts aufgezeigt, die angesichts der künftig mit der Übernahme des OECD-Standards zunehmenden Bedeutung der Amtshilfe dringend beseitigt werden müssen, um die Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit nicht zu gefährden. </p><p>In den ersten zwei am 6. März publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen UBS/USA hat das Gericht die Amtshilfegesuche der US-Steuerbehörde IRS gutgeheissen, obwohl die Gesuche keine Namen der Bankkunden, sondern lediglich allgemeine Verdachtskriterien enthielt, aufgrund derer die UBS die Kunden heraussuchen musste. Damit wurde unerwarteterweise Verunsicherung darüber geschaffen, wo die Grenze zu den unzulässigen "fishing expeditions" verläuft. Der Gesetzgeber hat nun sicherzustellen, dass Amtshilfe nur gewährt wird, wenn im Einzelfall der Name des Steuerpflichtigen und der Bank sowie ein begründeter Anfangsverdacht genannt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass das nach der Erklärung des Bundesrates vom 13. März betreffend OECD-Standard wesentlich wichtiger gewordene Amtshilfeverfahren rechtsstaatlich klar und berechenbar bleibt. </p><p>Andererseits zeigte der Fall UBS/USA, dass die Effizienz des heutigen Amtshilfeverfahrens verbesserungsbedürftig ist, damit es den kommenden Anforderungen genügen kann. </p><p>Insbesondere ist zu prüfen, ob die Rechtsmittelfrist gegen Amtshilfeentscheide von 30 auf 10 Tage verkürzt werden muss (heute schon bei Amtshilfeentscheiden der Finma), ob alle oder ein Teil der Amtshilfeverfahren von den Regeln über die Gerichtsferien auszunehmen sind (wie heute schon im Börsengesetz) und ob gesetzliche Behandlungsfristen einzuführen sind (wie heute schon beispielsweise im Asylgesetz). Ebenso ist zu prüfen, ob für Gesuche für internationale Amtshilfe (heute Bundesverwaltungsgericht) und strafrechtliche Rechtshilfe (heute Bundesstrafgericht) eine einheitliche Beschwerdeinstanz geschaffen werden muss.</p>
  • <p>Mit der Motion wird verlangt, das Amtshilfeverfahren zu beschleunigen, gleichzeitig aber auch rechtsstaatliche Grundsätze zu wahren. Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese beiden Ziele einander zuwider laufen können, weil jede zeitliche Verkürzung eines Verfahrens tendenziell zu einer Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen führt.</p><p>Der Bundesrat hat am 25. März 2009 das EFD beauftragt, ihm im Mai 2009 Varianten zum weiteren Vorgehen bei der Anpassung des Amtshilfeverfahrens bei Steuerdelikten zu unterbreiten. Sollte sich zeigen, dass es möglich ist, das Amtshilfeverfahren unter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu straffen, wird der Bundesrat die entsprechenden Anpassungen in der dafür am besten geeigneten Form vorschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen Gesetzesrevisionen vorzulegen, um einerseits die Amtshilfe rechtsstaatlicher zu machen und andererseits das Verfahren zu beschleunigen.</p>
  • Amtshilfe rechtsstaatlicher und effizienter machen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Fall UBS/USA hat Mängel und Unsicherheiten des heutigen Amtshilferechts aufgezeigt, die angesichts der künftig mit der Übernahme des OECD-Standards zunehmenden Bedeutung der Amtshilfe dringend beseitigt werden müssen, um die Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit nicht zu gefährden. </p><p>In den ersten zwei am 6. März publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen UBS/USA hat das Gericht die Amtshilfegesuche der US-Steuerbehörde IRS gutgeheissen, obwohl die Gesuche keine Namen der Bankkunden, sondern lediglich allgemeine Verdachtskriterien enthielt, aufgrund derer die UBS die Kunden heraussuchen musste. Damit wurde unerwarteterweise Verunsicherung darüber geschaffen, wo die Grenze zu den unzulässigen "fishing expeditions" verläuft. Der Gesetzgeber hat nun sicherzustellen, dass Amtshilfe nur gewährt wird, wenn im Einzelfall der Name des Steuerpflichtigen und der Bank sowie ein begründeter Anfangsverdacht genannt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass das nach der Erklärung des Bundesrates vom 13. März betreffend OECD-Standard wesentlich wichtiger gewordene Amtshilfeverfahren rechtsstaatlich klar und berechenbar bleibt. </p><p>Andererseits zeigte der Fall UBS/USA, dass die Effizienz des heutigen Amtshilfeverfahrens verbesserungsbedürftig ist, damit es den kommenden Anforderungen genügen kann. </p><p>Insbesondere ist zu prüfen, ob die Rechtsmittelfrist gegen Amtshilfeentscheide von 30 auf 10 Tage verkürzt werden muss (heute schon bei Amtshilfeentscheiden der Finma), ob alle oder ein Teil der Amtshilfeverfahren von den Regeln über die Gerichtsferien auszunehmen sind (wie heute schon im Börsengesetz) und ob gesetzliche Behandlungsfristen einzuführen sind (wie heute schon beispielsweise im Asylgesetz). Ebenso ist zu prüfen, ob für Gesuche für internationale Amtshilfe (heute Bundesverwaltungsgericht) und strafrechtliche Rechtshilfe (heute Bundesstrafgericht) eine einheitliche Beschwerdeinstanz geschaffen werden muss.</p>
    • <p>Mit der Motion wird verlangt, das Amtshilfeverfahren zu beschleunigen, gleichzeitig aber auch rechtsstaatliche Grundsätze zu wahren. Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese beiden Ziele einander zuwider laufen können, weil jede zeitliche Verkürzung eines Verfahrens tendenziell zu einer Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen führt.</p><p>Der Bundesrat hat am 25. März 2009 das EFD beauftragt, ihm im Mai 2009 Varianten zum weiteren Vorgehen bei der Anpassung des Amtshilfeverfahrens bei Steuerdelikten zu unterbreiten. Sollte sich zeigen, dass es möglich ist, das Amtshilfeverfahren unter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu straffen, wird der Bundesrat die entsprechenden Anpassungen in der dafür am besten geeigneten Form vorschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen Gesetzesrevisionen vorzulegen, um einerseits die Amtshilfe rechtsstaatlicher zu machen und andererseits das Verfahren zu beschleunigen.</p>
    • Amtshilfe rechtsstaatlicher und effizienter machen

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