Sondereinheit Tigris der Bundespolizei
- ShortId
-
09.3320
- Id
-
20093320
- Updated
-
27.07.2023 21:25
- Language
-
de
- Title
-
Sondereinheit Tigris der Bundespolizei
- AdditionalIndexing
-
09;Leistungsauftrag;Kontrolle;Kompetenzregelung;Kostenrechnung;Bundespolizei;polizeiliche Ermittlung;Beziehung Bund-Kanton;Legalität;Polizei;Informationsverbreitung
- 1
-
- L05K0804040501, Bundespolizei
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
- L04K08020502, Legalität
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L04K04030304, Polizei
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L04K08020313, Kontrolle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Bildung einer Verwaltungseinheit innerhalb eines Bundesamtes erfordert als solche keine eigenständige Rechtsgrundlage. Es liegt in der Zuständigkeit des Bundesrates, die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter und deren Aufgaben festzulegen (Art. 43 Abs. 2 und 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG, SR 172.010). Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen ihrerseits die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugewiesenen Ämter (Art. 43 Abs. 4 RVOG). Einer formalgesetzlichen Rechtsgrundlage bedürfen hingegen die von einer Einsatzgruppe wahrzunehmenden Aufgaben. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR. 312.0) üben u. a. die Beamten und Angestellten der Polizei des Bundes und der Kantone die Gerichtspolizei aus. Die Aufgabe der Gerichtspolizei ist dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) durch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (SR 172.213.1) übertragen. Mit der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 22. Dezember 1999 (in Kraft seit 1. Januar 2002) wurde mit einem neuen Artikel 337 StGB (damals noch Art. 341bis StGB) die Strafverfolgungskompetenz des Bundes auf grenzüberschreitende Schwerstkriminalität, insbesondere organisiertes Verbrechen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität und weitere Delikte erweitert. Damit erwies sich ein Ausbau der Gerichtspolizei des Bundes als notwendig, weil die Kantone nicht in der Lage waren, neben ihren Aufgaben auch noch jene der Gerichtspolizei des Bundes zu erfüllen, obschon sie hierzu nach Artikel 17 Absatz 2 BStP rechtlich befugt gewesen wären. Generell führt die BKP wie jede kantonale Gerichtspolizei zur Beweismittelbeschaffung Zwangsmassnahmen durch (siehe Art. 44-73quater BStP und künftig Art. 196ff. der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; StPO, BBl 2007 6977ff.). Im Einzelnen geht es dabei um Massnahmen wie Vorladung, Vorführung, Fahndung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung und Untersuchung. Um den gerichtspolizeilichen Auftrag gerade auch gegenüber Personen mit erhöhter Bereitschaft zur Gewaltanwendung wahrnehmen zu können, musste die BKP ab dem Jahr 2002 über besonders ausgebildete und ausgerüstete Polizeiangehörige verfügen.</p><p>2. Die Aufgabenstellungen umfassen folgende Massnahmen im Rahmen des gerichtspolizeilichen Auftrags der BKP: statische und mobile Anhaltungen und Festnahmen und Notzugriffe sowie etwa Unterstützung bei Hausdurchsuchungen. Bei all diesen Eingriffen wird die Einsatzgruppe dann beigezogen, wenn im Einzelfall mit einem erhöhten Risiko von Gewaltanwendung gerechnet werden muss. Weiter ist die Einsatzgruppe mit sicherheitspolizeilichen Instruktionen sowie Aus- und Weiterbildungen für Mitarbeitende von Fedpol beauftragt.</p><p>Die Einsatzdoktrin richtet sich nach den Ausbildungsmethoden und polizeitaktischen und -technischen Schulungsinhalten des Schweizerischen Polizeiinstituts.</p><p>3. Die Einsatzgruppe Tigris besteht in ihrer heutigen personellen Zusammensetzung erst seit dem 1. Januar 2008. In den vorhergehenden Jahren wurden die Aufgaben einerseits durch den Fachbereich Instruktion und operative Einsatzleitung (OpEL) und andererseits durch die Kommissariate Zielfahndung (ZF) und Allgemeine Vorermittlungen/Einsatzgruppe (EG) wahrgenommen. Übersicht der Gesamtkosten: 2005: 1 871 957.60 Franken (davon entfielen 1 738 955.00 Franken auf die Personalbezüge), 2006: 2 186 276.57 Franken (Fr. 1 970 186.00 Personalbezüge), 2007: 3 551 395.20 Franken (Fr. 2 246 781.00 Personalbezüge), 2008: 3 550 708.45 Franken (Fr. 2 190 848.00 Personalbezüge) und 2009: 3 277 304.00 Franken (Fr. 2 246 744.00 Personalbezüge). In den Gesamtkosten sind Personalbezüge inklusive Beiträge und Zulagen, Aus- und Weiterbildungen, Leistungsverrechnungen betreffend Raummiete, Ausrüstung, Spesen und Investitionen in Geräte und Fahrzeuge enthalten. Die Einsatzgruppe Tigris wird über das reguläre Budget von Fedpol finanziert.</p><p>4. Der Aufbau und Aufwuchs der BKP inklusive einer Zielfahndung gemäss EffVor-Umsetzungskonzept per 1. Januar 2002 wurden von der damaligen Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), Bundesrätin Ruth Metzler, bewilligt. Die eigentliche Einsatzgruppe Tigris in der heutigen Form wurde während der Amtszeit ihres Nachfolgers in diesem Amt, Bundesrat Christoph Blocher, gebildet. In den im Internet publizierten Organigrammen wurde die Einsatzgruppe als Kommissariat "allgemeine Vorermittlung/Einsatzgruppe" (1. Januar 2006) und ab dem 1. Januar 2008 als "Zielfahndung/Einsatzgruppe" aufgeführt. Ebenso war ihre Existenz für die Strafverfolgungsbehörden auf Stufe Bund und Kantone in den Berichten der Bundeskriminalpolizei (2005 und 2006) ersichtlich. Dass die BKP - ohne die Bezeichnung "Tigris" zu nennen - über eine Einsatzgruppe verfügt, wird auf der Internet-Website von Fedpol im Abschnitt über die Aufgaben der BKP offen und wie folgt dargelegt: "Zur gezielten Unterstützung der Ermittlungen verfügt die BKP ausserdem über eigene Spezialisten bzw. besondere Einheiten wie beispielsweise Observationskräfte, IT-Ermittler, Verdeckte Ermittler, Zielfahnder und eine Einsatzgruppe."</p><p>5. Gemäss Artikel 57 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung und haben ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit zu koordinieren. Die Rechtsprechung in Strafsachen und damit die Verfolgung der strafbaren Handlungen ist grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 123 Abs. 2 BV; Art. 338 StGB). Das StGB überträgt dem Bund jedoch die Strafverfolgungszuständigkeit für bestimmte Straftatbestände (Art. 336f. StGB). Innerhalb dieser Bundeszuständigkeiten liegt auch der Aufgabenbereich der Einsatzgruppe Tigris. Die Schaffung dieser Einheit verletzt in keiner Weise die originäre, sich aus der Bundesverfassung ergebende Zuständigkeit der Kantone zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf ihrem Territorium. Was die Information und den Miteinbezug der Kantone betrifft, so waren die Kantonspolizeien über die gemeinsame Plattform Bund/Kantone, die Arbeitsgruppe "AGOZ" (Arbeitsgruppe für die operationelle Zusammenarbeit), von Anfang an über die Einsatzgruppe und ihr Aufgabenspektrum orientiert und damit ebenso über die operativen Elemente der BKP. Im September 2005 orientierte der Chef der BKP, Kurt Blöchlinger, die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz anlässlich der ordentlichen Herbstversammlung.</p><p>6a. Vor jedem Einsatz werden die zuständigen kantonalen Polizeibehörden via ihre Einsatzzentrale informiert. </p><p>b. Grundsätzlich ist ein ausgebildeter Einsatzleiter der Einsatzgruppe Tigris verantwortlich. Bei grösseren Aktionen der BKP wird jeweils nach Absprache mit den zuständigen kantonalen Polizeibehörden die Gesamteinsatzleitung festgelegt.</p><p>c. Aufgrund der vom Schweizerischen Polizeiinstitut empfohlenen polizeitaktischen Vorgehensweise und der damit sichergestellten Einheitlichkeit und Operabilität stellen sich selten Schnittstellenprobleme. Der Gesamteinsatzleiter bzw. der Einsatzleiter steht mit den betroffenen polizeilichen Behörden in Direktkontakt und orientiert über die Lagesituation und -entwicklung.</p><p>7. Artikel 15 BStP legt fest: "Der Bundesanwalt leitet die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei." Als Teil der gerichtlichen Polizei des Bundes untersteht die Einsatzgruppe Tigris somit der Aufsicht der verfahrensleitenden Bundesanwaltschaft. Dies wird sich auch mit der StPO nicht ändern; nach deren Artikel 15 Absatz 2 untersteht die Polizei der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Administrativ ist die Einsatzgruppe - als Teil der BKP - der Aufsicht des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) unterstellt. Fedpol wiederum unterliegt wie jedes Bundesamt der departementalen Aufsicht gemäss Artikel 38 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010). Gleichzeitig üben die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) gemäss Artikel 169 BV und Artikel 26 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) im Auftrag der eidgenössischen Räte die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und der anderen Träger von Aufgaben des Bundes aus.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Medienberichte wurde von der Bundeskriminalpolizei in den letzten Jahren eine bewaffnete Sondereinheit von Elitepolizisten namens Tigris aufgebaut.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, nachfolgend folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welche rechtlichen Grundlagen stützte sich die Schaffung dieser Sondereinheit ab?</p><p>2. Was genau umfasst die Aufgabenstellung, und wie lautet die Einsatzdoktrin für diese Sondereinheit?</p><p>3. Welche Kosten sind bisher für die Ausbildung, die Ausrüstung und den Unterhalt dieser Sondereinheit aufgelaufen?</p><p>4. Welche Behörden wurden zu welchem Zeitpunkt über den Aufbau und die Einsatzbereitschaft dieser Sondereinheit informiert?</p><p>5. In der Schweiz sind normalerweise für sicherheitspolitische Einsätze die Kantone zuständig. Wurden die Kantone beim Aufbau dieser Sondereinheit angehört und miteinbezogen? Falls ja, wie haben sich die Kantone dazu geäussert? Falls nein, wieso nicht?</p><p>6. Laut Medienberichten leistete die Sondereinheit Tigris schon diverse Einsätze.</p><p>a. Waren dabei jeweils die örtlich und kantonal zuständigen Polizeikräfte und Behörden über die Einsätze der Sondereinheit informiert?</p><p>b. Welche Kommandoebene hatte vor Ort jeweils die Einsatzleitung? </p><p>c. Wie wird mit der Schnittstellenproblematik umgegangen?</p><p>7. Wie wird die politische Kontrolle der Sondereinheit gewährleistet?</p>
- Sondereinheit Tigris der Bundespolizei
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Bildung einer Verwaltungseinheit innerhalb eines Bundesamtes erfordert als solche keine eigenständige Rechtsgrundlage. Es liegt in der Zuständigkeit des Bundesrates, die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter und deren Aufgaben festzulegen (Art. 43 Abs. 2 und 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG, SR 172.010). Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen ihrerseits die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugewiesenen Ämter (Art. 43 Abs. 4 RVOG). Einer formalgesetzlichen Rechtsgrundlage bedürfen hingegen die von einer Einsatzgruppe wahrzunehmenden Aufgaben. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR. 312.0) üben u. a. die Beamten und Angestellten der Polizei des Bundes und der Kantone die Gerichtspolizei aus. Die Aufgabe der Gerichtspolizei ist dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) durch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (SR 172.213.1) übertragen. Mit der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 22. Dezember 1999 (in Kraft seit 1. Januar 2002) wurde mit einem neuen Artikel 337 StGB (damals noch Art. 341bis StGB) die Strafverfolgungskompetenz des Bundes auf grenzüberschreitende Schwerstkriminalität, insbesondere organisiertes Verbrechen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität und weitere Delikte erweitert. Damit erwies sich ein Ausbau der Gerichtspolizei des Bundes als notwendig, weil die Kantone nicht in der Lage waren, neben ihren Aufgaben auch noch jene der Gerichtspolizei des Bundes zu erfüllen, obschon sie hierzu nach Artikel 17 Absatz 2 BStP rechtlich befugt gewesen wären. Generell führt die BKP wie jede kantonale Gerichtspolizei zur Beweismittelbeschaffung Zwangsmassnahmen durch (siehe Art. 44-73quater BStP und künftig Art. 196ff. der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; StPO, BBl 2007 6977ff.). Im Einzelnen geht es dabei um Massnahmen wie Vorladung, Vorführung, Fahndung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung und Untersuchung. Um den gerichtspolizeilichen Auftrag gerade auch gegenüber Personen mit erhöhter Bereitschaft zur Gewaltanwendung wahrnehmen zu können, musste die BKP ab dem Jahr 2002 über besonders ausgebildete und ausgerüstete Polizeiangehörige verfügen.</p><p>2. Die Aufgabenstellungen umfassen folgende Massnahmen im Rahmen des gerichtspolizeilichen Auftrags der BKP: statische und mobile Anhaltungen und Festnahmen und Notzugriffe sowie etwa Unterstützung bei Hausdurchsuchungen. Bei all diesen Eingriffen wird die Einsatzgruppe dann beigezogen, wenn im Einzelfall mit einem erhöhten Risiko von Gewaltanwendung gerechnet werden muss. Weiter ist die Einsatzgruppe mit sicherheitspolizeilichen Instruktionen sowie Aus- und Weiterbildungen für Mitarbeitende von Fedpol beauftragt.</p><p>Die Einsatzdoktrin richtet sich nach den Ausbildungsmethoden und polizeitaktischen und -technischen Schulungsinhalten des Schweizerischen Polizeiinstituts.</p><p>3. Die Einsatzgruppe Tigris besteht in ihrer heutigen personellen Zusammensetzung erst seit dem 1. Januar 2008. In den vorhergehenden Jahren wurden die Aufgaben einerseits durch den Fachbereich Instruktion und operative Einsatzleitung (OpEL) und andererseits durch die Kommissariate Zielfahndung (ZF) und Allgemeine Vorermittlungen/Einsatzgruppe (EG) wahrgenommen. Übersicht der Gesamtkosten: 2005: 1 871 957.60 Franken (davon entfielen 1 738 955.00 Franken auf die Personalbezüge), 2006: 2 186 276.57 Franken (Fr. 1 970 186.00 Personalbezüge), 2007: 3 551 395.20 Franken (Fr. 2 246 781.00 Personalbezüge), 2008: 3 550 708.45 Franken (Fr. 2 190 848.00 Personalbezüge) und 2009: 3 277 304.00 Franken (Fr. 2 246 744.00 Personalbezüge). In den Gesamtkosten sind Personalbezüge inklusive Beiträge und Zulagen, Aus- und Weiterbildungen, Leistungsverrechnungen betreffend Raummiete, Ausrüstung, Spesen und Investitionen in Geräte und Fahrzeuge enthalten. Die Einsatzgruppe Tigris wird über das reguläre Budget von Fedpol finanziert.</p><p>4. Der Aufbau und Aufwuchs der BKP inklusive einer Zielfahndung gemäss EffVor-Umsetzungskonzept per 1. Januar 2002 wurden von der damaligen Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), Bundesrätin Ruth Metzler, bewilligt. Die eigentliche Einsatzgruppe Tigris in der heutigen Form wurde während der Amtszeit ihres Nachfolgers in diesem Amt, Bundesrat Christoph Blocher, gebildet. In den im Internet publizierten Organigrammen wurde die Einsatzgruppe als Kommissariat "allgemeine Vorermittlung/Einsatzgruppe" (1. Januar 2006) und ab dem 1. Januar 2008 als "Zielfahndung/Einsatzgruppe" aufgeführt. Ebenso war ihre Existenz für die Strafverfolgungsbehörden auf Stufe Bund und Kantone in den Berichten der Bundeskriminalpolizei (2005 und 2006) ersichtlich. Dass die BKP - ohne die Bezeichnung "Tigris" zu nennen - über eine Einsatzgruppe verfügt, wird auf der Internet-Website von Fedpol im Abschnitt über die Aufgaben der BKP offen und wie folgt dargelegt: "Zur gezielten Unterstützung der Ermittlungen verfügt die BKP ausserdem über eigene Spezialisten bzw. besondere Einheiten wie beispielsweise Observationskräfte, IT-Ermittler, Verdeckte Ermittler, Zielfahnder und eine Einsatzgruppe."</p><p>5. Gemäss Artikel 57 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung und haben ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit zu koordinieren. Die Rechtsprechung in Strafsachen und damit die Verfolgung der strafbaren Handlungen ist grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 123 Abs. 2 BV; Art. 338 StGB). Das StGB überträgt dem Bund jedoch die Strafverfolgungszuständigkeit für bestimmte Straftatbestände (Art. 336f. StGB). Innerhalb dieser Bundeszuständigkeiten liegt auch der Aufgabenbereich der Einsatzgruppe Tigris. Die Schaffung dieser Einheit verletzt in keiner Weise die originäre, sich aus der Bundesverfassung ergebende Zuständigkeit der Kantone zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf ihrem Territorium. Was die Information und den Miteinbezug der Kantone betrifft, so waren die Kantonspolizeien über die gemeinsame Plattform Bund/Kantone, die Arbeitsgruppe "AGOZ" (Arbeitsgruppe für die operationelle Zusammenarbeit), von Anfang an über die Einsatzgruppe und ihr Aufgabenspektrum orientiert und damit ebenso über die operativen Elemente der BKP. Im September 2005 orientierte der Chef der BKP, Kurt Blöchlinger, die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz anlässlich der ordentlichen Herbstversammlung.</p><p>6a. Vor jedem Einsatz werden die zuständigen kantonalen Polizeibehörden via ihre Einsatzzentrale informiert. </p><p>b. Grundsätzlich ist ein ausgebildeter Einsatzleiter der Einsatzgruppe Tigris verantwortlich. Bei grösseren Aktionen der BKP wird jeweils nach Absprache mit den zuständigen kantonalen Polizeibehörden die Gesamteinsatzleitung festgelegt.</p><p>c. Aufgrund der vom Schweizerischen Polizeiinstitut empfohlenen polizeitaktischen Vorgehensweise und der damit sichergestellten Einheitlichkeit und Operabilität stellen sich selten Schnittstellenprobleme. Der Gesamteinsatzleiter bzw. der Einsatzleiter steht mit den betroffenen polizeilichen Behörden in Direktkontakt und orientiert über die Lagesituation und -entwicklung.</p><p>7. Artikel 15 BStP legt fest: "Der Bundesanwalt leitet die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei." Als Teil der gerichtlichen Polizei des Bundes untersteht die Einsatzgruppe Tigris somit der Aufsicht der verfahrensleitenden Bundesanwaltschaft. Dies wird sich auch mit der StPO nicht ändern; nach deren Artikel 15 Absatz 2 untersteht die Polizei der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Administrativ ist die Einsatzgruppe - als Teil der BKP - der Aufsicht des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) unterstellt. Fedpol wiederum unterliegt wie jedes Bundesamt der departementalen Aufsicht gemäss Artikel 38 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010). Gleichzeitig üben die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) gemäss Artikel 169 BV und Artikel 26 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) im Auftrag der eidgenössischen Räte die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und der anderen Träger von Aufgaben des Bundes aus.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Medienberichte wurde von der Bundeskriminalpolizei in den letzten Jahren eine bewaffnete Sondereinheit von Elitepolizisten namens Tigris aufgebaut.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, nachfolgend folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welche rechtlichen Grundlagen stützte sich die Schaffung dieser Sondereinheit ab?</p><p>2. Was genau umfasst die Aufgabenstellung, und wie lautet die Einsatzdoktrin für diese Sondereinheit?</p><p>3. Welche Kosten sind bisher für die Ausbildung, die Ausrüstung und den Unterhalt dieser Sondereinheit aufgelaufen?</p><p>4. Welche Behörden wurden zu welchem Zeitpunkt über den Aufbau und die Einsatzbereitschaft dieser Sondereinheit informiert?</p><p>5. In der Schweiz sind normalerweise für sicherheitspolitische Einsätze die Kantone zuständig. Wurden die Kantone beim Aufbau dieser Sondereinheit angehört und miteinbezogen? Falls ja, wie haben sich die Kantone dazu geäussert? Falls nein, wieso nicht?</p><p>6. Laut Medienberichten leistete die Sondereinheit Tigris schon diverse Einsätze.</p><p>a. Waren dabei jeweils die örtlich und kantonal zuständigen Polizeikräfte und Behörden über die Einsätze der Sondereinheit informiert?</p><p>b. Welche Kommandoebene hatte vor Ort jeweils die Einsatzleitung? </p><p>c. Wie wird mit der Schnittstellenproblematik umgegangen?</p><p>7. Wie wird die politische Kontrolle der Sondereinheit gewährleistet?</p>
- Sondereinheit Tigris der Bundespolizei
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