Ausweitung der Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten
- ShortId
-
09.3325
- Id
-
20093325
- Updated
-
27.07.2023 19:14
- Language
-
de
- Title
-
Ausweitung der Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten
- AdditionalIndexing
-
24;Entwicklungsland;Zinsbesteuerung;Rechtshilfe;Doppelbesteuerung;Steuerausweichung;Gleichbehandlung;Ausland;Steuerübereinkommen;Verrechnungssteuer
- 1
-
- L05K1107040602, Zinsbesteuerung
- L03K100103, Ausland
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0704020103, Entwicklungsland
- L05K1107040601, Verrechnungssteuer
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K11070601, Steuerausweichung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es gilt vorab zu unterscheiden zwischen dem System der Quellenbesteuerung beim Zinspflichtigen, d. h. dem System der schweizerischen Verrechnungssteuer, auf der einen Seite und auf der anderen Seite dem System, bei dem die Zahlstelle einen Steuerrückbehalt auf den Zinsen vornimmt, wobei sie diesen Rückbehalt lediglich überweist, ohne selber ursprünglicher Zinsschuldner zu sein.</p><p>Im ersten System erhebt der Schweizer Zinspflichtige, zum Beispiel ein Unternehmen, das auf einer Anleihensobligation Zinsen ausbezahlt, die Verrechnungssteuer und überweist diese der Steuerbehörde. Der Zinsempfänger kann sich anschliessend die Verrechnungssteuer zurückerstatten lassen, wenn er diese Zinsen als Einkünfte deklariert. Hat der effektive Zinsempfänger seinen Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann er sich gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens die Verrechnungssteuer vollumfänglich oder teilweise zurückerstatten lassen.</p><p>Im zweiten System nimmt die Zahlstelle (im Allgemeinen eine Bank) einen Steuerrückbehalt auf den Zinsen vor, wobei sie diesen Rückbehalt lediglich überweist, ohne selber ursprünglicher Zinsschuldner zu sein. Verankert ist dieses System im Abkommen vom 26. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) über die Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Im Rahmen dieses Abkommens nimmt die Schweizer Bank auf den aus ausländischer Quelle stammenden Zinsen, die sie den Personen ausbezahlt, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, einen Steuerrückbehalt vor. Diesen Steuerrückbehalt überweist sie dem Schweizer Fiskus, der den verbleibenden Restbetrag (nach Abzug eines Anteils von 25 Prozent) an die Steuerbehörde des Wohnsitzstaates des effektiven Nutzungsberechtigten überweist.</p><p>1. Das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU trat am 1. Juli 2005 in Kraft. Dieses Abkommen wurde auf Ersuchen der EU abgeschlossen. Die Schweiz hat das Anliegen der EU-Mitgliedstaaten stets geteilt, wonach Zinserträge ausländischen Ursprungs, die von Schweizer Zahlstellen an EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ausbezahlt werden, angemessen zu besteuern sind. Die Idee einer Ausweitung dieses Systems auf Nicht-EU-Staaten wurde in Erwägung gezogen. Nachdem der Bundesrat diese Frage im ersten Quartal 2009 im Lichte der jüngsten internationalen Entwicklungen analysiert hatte, gelangte er jedoch zur Auffassung, dass es nicht Sache der Schweiz sei, eine Strategie im Hinblick auf den Abschluss ähnlicher Abkommen mit Nicht-EU-Staaten zu entwerfen. Der Bundesrat ist jedoch bereit und offen, Anfragen von Nicht-EU-Staaten, insbesondere von Entwicklungsländern, für den Abschluss von Zinsbesteuerungsabkommen zu prüfen. Für eine solche Ausweitung von Zinsbesteuerungsabkommen ist ein international koordiniertes Vorgehen wichtig.</p><p>2. Eine Schätzung allfälliger Zinsbesteuerungserträge, die beim Abschluss solcher Abkommen mit Entwicklungsländern generiert würden, ist nicht möglich.</p><p>3. Zinserträge von in der Schweiz ansässigen Zinspflichtigen unterstehen der Verrechnungssteuer. Das Zinsbesteuerungsabkommen führte einen Rückbehalt ein, der auf denjenigen Zinserträgen vorzunehmen ist, die von Schweizer Zahlstellen an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat ausbezahlt werden. Diese Personen können zwischen dem Steuerrückbehalt oder einer Mitteilung an die Steuerbehörde wählen, der sie unterstellt sind. Die EU anerkannte den Steuerrückbehalt im Rahmen des Zinsbesteuerungsabkommens als gleichwertige Massnahme zum Informationsaustausch. Der Bundesrat seinerseits betont, dass er weiter am sogenannten Koexistenz-Prinzip festhalten will, das sich bewährt hat.</p><p>4. Im Jahr 2008 hat die Schweiz in Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen Verrechnungssteuern in folgendem Umfang zurückerstattet:</p><p>a. 1,7 Milliarden Franken an Personen, die in der EU ansässig sind;</p><p>b. 1,5 Milliarden Franken an Personen, die in einem OECD-Mitgliedstaat ansässig sind;</p><p>c. 48 Millionen Franken an Personen, die in den übrigen Staaten ansässig sind, mit denen die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.</p><p>5. Die Schweiz erhielt in den letzten Jahren praktisch keine Gesuche aus Entwicklungsländern für Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen.</p><p>6. Die Vorschläge der Europäischen Kommission vom 13. November 2008 zielen auf eine Änderung der EU-Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ab. Es handelt sich hier um einen EU-internen Prozess. Erst nachdem sich die EU-Staaten inhaltlich über die Änderungen geeinigt haben werden, können Verhandlungen mit Nicht-Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Der Bundesrat hat zu verstehen gegeben, dass er im Hinblick auf die Änderung des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU bereit ist, mit der EU Gespräche aufzunehmen. Bisher hat die Schweiz jedoch kein offizielles Gesprächsangebot zu dieser Frage erhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat beschloss an seiner Klausursitzung vom 26. November 2008, die Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten auszuweiten. An der Uno-Konferenz über die Entwicklungsfinanzierung in Doha schlug die damalige Bundespräsidentin am 30. November 2008 vor, in einem konzertierten Vorgehen mit anderen Staaten auf breiter Basis die Zinsen von Kapitalien zu besteuern, die in der Schweiz deponiert sind. Nach der Datenübermittlung an die USA vom 18. Februar 2009 bekräftigten mehrere Mitglieder des Bundesrates, die Zinsbesteuerung sei auf Nicht-EU-Staaten auszuweiten. Ich frage den Bundesrat: </p><p>1. Welche Schritte leitete er ein, um die Gleichbehandlung zu fördern und die Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten auszuweiten? Welches Konzept eines konzertierten Vorgehens wählt er? Welche Strategie verfolgt er zur Ausweitung der Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten in Zukunft? </p><p>2. Mit welchen Erträgen kann gerechnet werden, wenn die Schweiz die Zinsbesteuerung gegenüber Nicht-EU-Staaten, namentlich Entwicklungsländern, einführt? </p><p>3. Die Koexistenz der Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer, mit der Möglichkeit zur Rückforderung im Falle der Deklaration, hat sich bewährt. Auch das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU überlässt es dem ausländischen Zinsempfänger, zwischen dem Steuerrückbehalt und der Meldung an seine Steuerbehörden zu wählen. Hält der Bundesrat am bewährten Konzept fest, die Zahlstellensteuer als Ergänzung zum Informationsaustausch in Steuersachen zu betrachten? </p><p>4. Auch Steuerpflichtige aus dem Ausland können die Verrechnungssteuer zurückfordern. In welchem Umfang erstattet die Schweiz Verrechnungssteuererträge an Steuerpflichtige</p><p>a. aus EU-Staaten,</p><p>b. aus den übrigen OECD-Staaten und</p><p>c. aus Entwicklungsländern? </p><p>5. Wie viele Gesuche für Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen trafen in den letzten Jahren aus Entwicklungsländern ein? Wie viele davon waren erfolgreich? Gibt es Gesuche aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat? Bietet die Schweiz den Entwicklungsländern technische Hilfe an, um entsprechende Gesuche zu stellen? </p><p>6. Die Europäische Kommission hat am 13. November 2008 einen Vorschlag zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie angenommen, um Schlupflöcher zu schliessen und die Steuerflucht besser zu verhindern. Wie stellt sich der Bundesrat zu diesen Vorschlägen? Welches System zur Zinsbesteuerung bietet er den Nicht-EU-Staaten an?</p>
- Ausweitung der Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es gilt vorab zu unterscheiden zwischen dem System der Quellenbesteuerung beim Zinspflichtigen, d. h. dem System der schweizerischen Verrechnungssteuer, auf der einen Seite und auf der anderen Seite dem System, bei dem die Zahlstelle einen Steuerrückbehalt auf den Zinsen vornimmt, wobei sie diesen Rückbehalt lediglich überweist, ohne selber ursprünglicher Zinsschuldner zu sein.</p><p>Im ersten System erhebt der Schweizer Zinspflichtige, zum Beispiel ein Unternehmen, das auf einer Anleihensobligation Zinsen ausbezahlt, die Verrechnungssteuer und überweist diese der Steuerbehörde. Der Zinsempfänger kann sich anschliessend die Verrechnungssteuer zurückerstatten lassen, wenn er diese Zinsen als Einkünfte deklariert. Hat der effektive Zinsempfänger seinen Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann er sich gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens die Verrechnungssteuer vollumfänglich oder teilweise zurückerstatten lassen.</p><p>Im zweiten System nimmt die Zahlstelle (im Allgemeinen eine Bank) einen Steuerrückbehalt auf den Zinsen vor, wobei sie diesen Rückbehalt lediglich überweist, ohne selber ursprünglicher Zinsschuldner zu sein. Verankert ist dieses System im Abkommen vom 26. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) über die Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Im Rahmen dieses Abkommens nimmt die Schweizer Bank auf den aus ausländischer Quelle stammenden Zinsen, die sie den Personen ausbezahlt, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, einen Steuerrückbehalt vor. Diesen Steuerrückbehalt überweist sie dem Schweizer Fiskus, der den verbleibenden Restbetrag (nach Abzug eines Anteils von 25 Prozent) an die Steuerbehörde des Wohnsitzstaates des effektiven Nutzungsberechtigten überweist.</p><p>1. Das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU trat am 1. Juli 2005 in Kraft. Dieses Abkommen wurde auf Ersuchen der EU abgeschlossen. Die Schweiz hat das Anliegen der EU-Mitgliedstaaten stets geteilt, wonach Zinserträge ausländischen Ursprungs, die von Schweizer Zahlstellen an EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ausbezahlt werden, angemessen zu besteuern sind. Die Idee einer Ausweitung dieses Systems auf Nicht-EU-Staaten wurde in Erwägung gezogen. Nachdem der Bundesrat diese Frage im ersten Quartal 2009 im Lichte der jüngsten internationalen Entwicklungen analysiert hatte, gelangte er jedoch zur Auffassung, dass es nicht Sache der Schweiz sei, eine Strategie im Hinblick auf den Abschluss ähnlicher Abkommen mit Nicht-EU-Staaten zu entwerfen. Der Bundesrat ist jedoch bereit und offen, Anfragen von Nicht-EU-Staaten, insbesondere von Entwicklungsländern, für den Abschluss von Zinsbesteuerungsabkommen zu prüfen. Für eine solche Ausweitung von Zinsbesteuerungsabkommen ist ein international koordiniertes Vorgehen wichtig.</p><p>2. Eine Schätzung allfälliger Zinsbesteuerungserträge, die beim Abschluss solcher Abkommen mit Entwicklungsländern generiert würden, ist nicht möglich.</p><p>3. Zinserträge von in der Schweiz ansässigen Zinspflichtigen unterstehen der Verrechnungssteuer. Das Zinsbesteuerungsabkommen führte einen Rückbehalt ein, der auf denjenigen Zinserträgen vorzunehmen ist, die von Schweizer Zahlstellen an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat ausbezahlt werden. Diese Personen können zwischen dem Steuerrückbehalt oder einer Mitteilung an die Steuerbehörde wählen, der sie unterstellt sind. Die EU anerkannte den Steuerrückbehalt im Rahmen des Zinsbesteuerungsabkommens als gleichwertige Massnahme zum Informationsaustausch. Der Bundesrat seinerseits betont, dass er weiter am sogenannten Koexistenz-Prinzip festhalten will, das sich bewährt hat.</p><p>4. Im Jahr 2008 hat die Schweiz in Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen Verrechnungssteuern in folgendem Umfang zurückerstattet:</p><p>a. 1,7 Milliarden Franken an Personen, die in der EU ansässig sind;</p><p>b. 1,5 Milliarden Franken an Personen, die in einem OECD-Mitgliedstaat ansässig sind;</p><p>c. 48 Millionen Franken an Personen, die in den übrigen Staaten ansässig sind, mit denen die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.</p><p>5. Die Schweiz erhielt in den letzten Jahren praktisch keine Gesuche aus Entwicklungsländern für Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen.</p><p>6. Die Vorschläge der Europäischen Kommission vom 13. November 2008 zielen auf eine Änderung der EU-Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ab. Es handelt sich hier um einen EU-internen Prozess. Erst nachdem sich die EU-Staaten inhaltlich über die Änderungen geeinigt haben werden, können Verhandlungen mit Nicht-Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Der Bundesrat hat zu verstehen gegeben, dass er im Hinblick auf die Änderung des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU bereit ist, mit der EU Gespräche aufzunehmen. Bisher hat die Schweiz jedoch kein offizielles Gesprächsangebot zu dieser Frage erhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat beschloss an seiner Klausursitzung vom 26. November 2008, die Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten auszuweiten. An der Uno-Konferenz über die Entwicklungsfinanzierung in Doha schlug die damalige Bundespräsidentin am 30. November 2008 vor, in einem konzertierten Vorgehen mit anderen Staaten auf breiter Basis die Zinsen von Kapitalien zu besteuern, die in der Schweiz deponiert sind. Nach der Datenübermittlung an die USA vom 18. Februar 2009 bekräftigten mehrere Mitglieder des Bundesrates, die Zinsbesteuerung sei auf Nicht-EU-Staaten auszuweiten. Ich frage den Bundesrat: </p><p>1. Welche Schritte leitete er ein, um die Gleichbehandlung zu fördern und die Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten auszuweiten? Welches Konzept eines konzertierten Vorgehens wählt er? Welche Strategie verfolgt er zur Ausweitung der Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten in Zukunft? </p><p>2. Mit welchen Erträgen kann gerechnet werden, wenn die Schweiz die Zinsbesteuerung gegenüber Nicht-EU-Staaten, namentlich Entwicklungsländern, einführt? </p><p>3. Die Koexistenz der Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer, mit der Möglichkeit zur Rückforderung im Falle der Deklaration, hat sich bewährt. Auch das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU überlässt es dem ausländischen Zinsempfänger, zwischen dem Steuerrückbehalt und der Meldung an seine Steuerbehörden zu wählen. Hält der Bundesrat am bewährten Konzept fest, die Zahlstellensteuer als Ergänzung zum Informationsaustausch in Steuersachen zu betrachten? </p><p>4. Auch Steuerpflichtige aus dem Ausland können die Verrechnungssteuer zurückfordern. In welchem Umfang erstattet die Schweiz Verrechnungssteuererträge an Steuerpflichtige</p><p>a. aus EU-Staaten,</p><p>b. aus den übrigen OECD-Staaten und</p><p>c. aus Entwicklungsländern? </p><p>5. Wie viele Gesuche für Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen trafen in den letzten Jahren aus Entwicklungsländern ein? Wie viele davon waren erfolgreich? Gibt es Gesuche aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat? Bietet die Schweiz den Entwicklungsländern technische Hilfe an, um entsprechende Gesuche zu stellen? </p><p>6. Die Europäische Kommission hat am 13. November 2008 einen Vorschlag zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie angenommen, um Schlupflöcher zu schliessen und die Steuerflucht besser zu verhindern. Wie stellt sich der Bundesrat zu diesen Vorschlägen? Welches System zur Zinsbesteuerung bietet er den Nicht-EU-Staaten an?</p>
- Ausweitung der Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten
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