Lohngleichheitsdialog bei bundeseigenen Unternehmen

ShortId
09.3330
Id
20093330
Updated
28.07.2023 09:15
Language
de
Title
Lohngleichheitsdialog bei bundeseigenen Unternehmen
AdditionalIndexing
04;15;Beziehungen zwischen den Sozialpartnern;Gleichstellung von Mann und Frau;Lohngleichheit;öffentliches Unternehmen
1
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L05K0702010305, Lohngleichheit
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L04K07020401, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die bisher ergriffenen Massnahmen zur Beseitigung der diskriminierenden Lohnunterschiede zwischen Frau und Mann reichen nicht aus. Deshalb haben die Sozialpartner mithilfe des Bundes Anfang März den Lohngleichheitsdialog lanciert. Ziel des Projektes ist, die Arbeitgeber dazu zu bringen, den Verfassungsauftrag "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" umzusetzen. Hierfür erarbeiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam Instrumente zur Durchsetzung der Lohngleichheit.</p><p>Um hinsichtlich der Forderung nach Lohngleichheit glaubhaft zu wirken, muss der Bund das Geforderte neben der internen Umsetzung auch konsequent von den bundeseigenen Unternehmen verlangen, denn Erhebungen des BFS (2008) zeigten auf, dass die Lohngleichheit auch beim Bund noch nicht umgesetzt ist.</p><p>Der Bund trägt als Eigner die Verantwortung für die gesetzeskonforme Umsetzung der Lohnpolitik und muss deshalb die bundeseigenen Unternehmen auffordern, mit den jeweiligen Personalverbänden Vereinbarungen abzuschliessen und Massnahmen zu erarbeiten, um allfällige Lohndiskriminierungen zu beseitigen.</p><p>Der Bund soll mit gutem Beispiel vorangehen und das, was er von den Privatunternehmen fordert, auch von den bundeseigenen Unternehmen fordern. Dadurch wird dem Projekt Glaubwürdigkeit verliehen und werden die Unternehmen zur Nachahmung inspiriert.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich kraft der Bundesverfassung bereits mehrfach zum Grundsatz "gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit" bekannt. Dieser Grundsatz ist das Fundament der Lohnpolitik des Bundes.</p><p>Abgesehen davon, dass das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau vom 24. März 1995 (GlG) insbesondere jegliche Diskriminierung bei der Entlöhnung verbietet, unterstehen die grössten Bundesbetriebe und -anstalten dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000, das die Umsetzung geeigneter Massnahmen zur Gewährleistung von Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Mann und Frau vorsieht.</p><p>Der Bundesrat greift nicht in die Arbeitsorganisation der Bundesbetriebe und -anstalten ein, da es in ihrer eigenen Kompetenz liegt, geeignete Massnahmen zu treffen. Die Möglichkeiten des Bundesrates, auf die Betriebsführung und die Personalpolitik Einfluss zu nehmen, sind zudem von einem Unternehmen zum andern sehr unterschiedlich. Manche dieser Unternehmen liefern dem Bundesrat aufgrund ihrer Rechtsstellung jedes Jahr Berichte über die Umsetzung der Personalpolitik ab, insbesondere über die Fortschritte, die bei der Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung von Mann und Frau erzielt wurden. Andere Unternehmen sind nicht gehalten, dem Bundesrat über ihre personalpolitischen Ziele Bericht zu erstatten.</p><p>Der Bundesrat kann von diesen Bundesorganen aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung nicht verlangen, sich am "Lohngleichheitsdialog" zu beteiligen. Da er jedoch überzeugt ist, dass die Umsetzung der im GlG verankerten Lohngleichheit Teil der Unternehmenskultur dieser Bundesbetriebe und -anstalten ist, ermutigt er sie, am Dialog teilzunehmen, und unterstützt ihre Anstrengungen sowie diejenigen der Privatwirtschaft, endlich die Lohngleichheit zu verwirklichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, von den bundeseigenen Unternehmen die Teilnahme am Lohngleichheitsdialog zu fordern. Die Arbeitgeber der jeweiligen Unternehmen haben im Kontext des Lohngleichheitsdialoges mit den jeweiligen Personalverbänden Vereinbarungen abzuschliessen. In den Vereinbarungen wird festgehalten, wie die Löhne auf Lohndiskriminierung hin überprüft werden und welche Massnahmen bei einer eventuellen Lohndiskriminierung zu deren Beseitigung ergriffen werden.</p>
  • Lohngleichheitsdialog bei bundeseigenen Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die bisher ergriffenen Massnahmen zur Beseitigung der diskriminierenden Lohnunterschiede zwischen Frau und Mann reichen nicht aus. Deshalb haben die Sozialpartner mithilfe des Bundes Anfang März den Lohngleichheitsdialog lanciert. Ziel des Projektes ist, die Arbeitgeber dazu zu bringen, den Verfassungsauftrag "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" umzusetzen. Hierfür erarbeiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam Instrumente zur Durchsetzung der Lohngleichheit.</p><p>Um hinsichtlich der Forderung nach Lohngleichheit glaubhaft zu wirken, muss der Bund das Geforderte neben der internen Umsetzung auch konsequent von den bundeseigenen Unternehmen verlangen, denn Erhebungen des BFS (2008) zeigten auf, dass die Lohngleichheit auch beim Bund noch nicht umgesetzt ist.</p><p>Der Bund trägt als Eigner die Verantwortung für die gesetzeskonforme Umsetzung der Lohnpolitik und muss deshalb die bundeseigenen Unternehmen auffordern, mit den jeweiligen Personalverbänden Vereinbarungen abzuschliessen und Massnahmen zu erarbeiten, um allfällige Lohndiskriminierungen zu beseitigen.</p><p>Der Bund soll mit gutem Beispiel vorangehen und das, was er von den Privatunternehmen fordert, auch von den bundeseigenen Unternehmen fordern. Dadurch wird dem Projekt Glaubwürdigkeit verliehen und werden die Unternehmen zur Nachahmung inspiriert.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich kraft der Bundesverfassung bereits mehrfach zum Grundsatz "gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit" bekannt. Dieser Grundsatz ist das Fundament der Lohnpolitik des Bundes.</p><p>Abgesehen davon, dass das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau vom 24. März 1995 (GlG) insbesondere jegliche Diskriminierung bei der Entlöhnung verbietet, unterstehen die grössten Bundesbetriebe und -anstalten dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000, das die Umsetzung geeigneter Massnahmen zur Gewährleistung von Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Mann und Frau vorsieht.</p><p>Der Bundesrat greift nicht in die Arbeitsorganisation der Bundesbetriebe und -anstalten ein, da es in ihrer eigenen Kompetenz liegt, geeignete Massnahmen zu treffen. Die Möglichkeiten des Bundesrates, auf die Betriebsführung und die Personalpolitik Einfluss zu nehmen, sind zudem von einem Unternehmen zum andern sehr unterschiedlich. Manche dieser Unternehmen liefern dem Bundesrat aufgrund ihrer Rechtsstellung jedes Jahr Berichte über die Umsetzung der Personalpolitik ab, insbesondere über die Fortschritte, die bei der Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung von Mann und Frau erzielt wurden. Andere Unternehmen sind nicht gehalten, dem Bundesrat über ihre personalpolitischen Ziele Bericht zu erstatten.</p><p>Der Bundesrat kann von diesen Bundesorganen aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung nicht verlangen, sich am "Lohngleichheitsdialog" zu beteiligen. Da er jedoch überzeugt ist, dass die Umsetzung der im GlG verankerten Lohngleichheit Teil der Unternehmenskultur dieser Bundesbetriebe und -anstalten ist, ermutigt er sie, am Dialog teilzunehmen, und unterstützt ihre Anstrengungen sowie diejenigen der Privatwirtschaft, endlich die Lohngleichheit zu verwirklichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, von den bundeseigenen Unternehmen die Teilnahme am Lohngleichheitsdialog zu fordern. Die Arbeitgeber der jeweiligen Unternehmen haben im Kontext des Lohngleichheitsdialoges mit den jeweiligen Personalverbänden Vereinbarungen abzuschliessen. In den Vereinbarungen wird festgehalten, wie die Löhne auf Lohndiskriminierung hin überprüft werden und welche Massnahmen bei einer eventuellen Lohndiskriminierung zu deren Beseitigung ergriffen werden.</p>
    • Lohngleichheitsdialog bei bundeseigenen Unternehmen

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