Geldspiele. Zulässigkeit der Art der Finanzierung der Volksinitiative
- ShortId
-
09.3338
- Id
-
20093338
- Updated
-
28.07.2023 10:34
- Language
-
de
- Title
-
Geldspiele. Zulässigkeit der Art der Finanzierung der Volksinitiative
- AdditionalIndexing
-
04;Interessenvertretung;Glücksspiel;Volksinitiative;Kanton;Wirtschaftsfreiheit;Abstimmungskampf-Kosten;Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkämpfen;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Finanzierung
- 1
-
- L04K08010204, Volksinitiative
- L03K110902, Finanzierung
- L06K080701020108, Kanton
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L04K05020601, Wirtschaftsfreiheit
- L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L05K0801010301, Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkämpfen
- L05K0801020103, Abstimmungskampf-Kosten
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach Angaben der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz stellt die Sport-Toto-Gesellschaft dem Trägerverein zur Volksinitiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" einen Beitrag von maximal vier Millionen Franken aus ihren Rückstellungen zur Verfügung.</p><p>Zur Frage der Zulässigkeit einer direkten und/oder indirekten kantonalen Einflussnahme auf eine eidgenössische Abstimmung ist die Lehre uneinheitlich. Verschiedene Autoren vertreten die Auffassung, eine kantonale Intervention in eine eidgenössische Abstimmung sei stets unzulässig; andere erachten eine derartige Intervention ausnahmsweise als zulässig, wenn ein Kanton von einer Vorlage unmittelbar und besonders betroffen ist. Grundsätzlich nimmt die Fragwürdigkeit einer kantonalen Intervention zu, je näher diese dem Abstimmungstermin liegt, während die Einflussnahme im Zeitpunkt der Unterschriftensammlung zu einer eidgenössischen Volksinitiative weniger problematisch ist. Insgesamt sollte eine kantonale Intervention in eine eidgenössische Abstimmung stets der freien Willensbildung verpflichtet sein und zur besseren Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger beitragen. Insofern kommt immer auch der Art und Weise der kantonalen Intervention entscheidende Bedeutung zu. Sollte im vorliegenden Fall eine kantonale Intervention vorliegen, fände diese in einem zeitlich sehr frühen Stadium statt, was noch wenig problematisch erscheint.</p><p>Die Gültigkeit einer Volksinitiative wird nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft. Gemäss den entsprechenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen (Art. 139 Abs. 2 neu BV; Art. 75 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1; Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002, SR 171.10) bildet die direkte oder indirekte politische oder finanzielle Unterstützung einer eidgenössischen Volksinitiative durch die Kantone kein Kriterium für die Beurteilung von deren Gültigkeit.</p><p>Ob die Finanzierung der Volksinitiative in Einklang steht mit dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG, SR 935.51) und/oder mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (Konkordat), ist in erster Linie von den kantonalen Behörden im Rahmen ihrer Aufsicht über die Verwendung der Reinerträge aus den Lotterien und Wetten zu prüfen.</p><p>2. Im Fall der Annahme der Initiative stünde der Initiativtext zusammen mit der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie auf der Stufe der Bundesverfassung, weshalb keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit oder der Eigentumsgarantie vorliegen könnte. Dagegen wird es Aufgabe von Bundesrat und Bundesversammlung sein, der Stimmbevölkerung die Annahme oder die Ablehnung der Volksinitiative zu empfehlen. Dabei werden die verschiedenen von der Initiative tangierten Interessen zu berücksichtigen sein. Zu diesen zählen neben polizeilichen und sozialpolitischen etwa auch unterschiedliche wirtschaftliche Interessen.</p><p>3. Die Volksinitiative hat keinen direkten Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EG. Hinsichtlich des EG-Rechts stellte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Wesentlichen fest, das Angebot von Glücksspielen falle grundsätzlich unter den Schutz der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Indessen können nach Auffassung des EuGH die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch die nationale Gesetzgebung beschränkt werden, wenn Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen, wie etwa die Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität (siehe etwa EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Rs. C-338/04 "Placanica").</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>2008 ist die Volksinitiative "für Geldspiele im Dienst des Gemeinwohls" lanciert worden, die mit Millionen Franken von der Sport-Toto-Gesellschaft finanziert wird. </p><p>Ich frage den Bundesrat: </p><p>1. Ist es zulässig, dass Kantone bzw. von Kantonen beherrschte Gesellschaften eine Volksinitiative auf Partialrevision der Bundesverfassung lancieren und sie von der Unterschriftensammlung bis zur parlamentarischen Debatte finanzieren? </p><p>2. Wie ist die Initiative im Hinblick auf die von der Bundesverfassung gewährleistete Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie (insbesondere bezüglich der Gefahr der konfiskatorischen Besteuerung) zu beurteilen? </p><p>3. Wie ist die Initiative im Hinblick auf die bilateralen Verträge mit der EU zu beurteilen bzw. welche Gesichtspunkte ergeben sich aus dem EU-Recht?</p>
- Geldspiele. Zulässigkeit der Art der Finanzierung der Volksinitiative
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Nach Angaben der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz stellt die Sport-Toto-Gesellschaft dem Trägerverein zur Volksinitiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" einen Beitrag von maximal vier Millionen Franken aus ihren Rückstellungen zur Verfügung.</p><p>Zur Frage der Zulässigkeit einer direkten und/oder indirekten kantonalen Einflussnahme auf eine eidgenössische Abstimmung ist die Lehre uneinheitlich. Verschiedene Autoren vertreten die Auffassung, eine kantonale Intervention in eine eidgenössische Abstimmung sei stets unzulässig; andere erachten eine derartige Intervention ausnahmsweise als zulässig, wenn ein Kanton von einer Vorlage unmittelbar und besonders betroffen ist. Grundsätzlich nimmt die Fragwürdigkeit einer kantonalen Intervention zu, je näher diese dem Abstimmungstermin liegt, während die Einflussnahme im Zeitpunkt der Unterschriftensammlung zu einer eidgenössischen Volksinitiative weniger problematisch ist. Insgesamt sollte eine kantonale Intervention in eine eidgenössische Abstimmung stets der freien Willensbildung verpflichtet sein und zur besseren Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger beitragen. Insofern kommt immer auch der Art und Weise der kantonalen Intervention entscheidende Bedeutung zu. Sollte im vorliegenden Fall eine kantonale Intervention vorliegen, fände diese in einem zeitlich sehr frühen Stadium statt, was noch wenig problematisch erscheint.</p><p>Die Gültigkeit einer Volksinitiative wird nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft. Gemäss den entsprechenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen (Art. 139 Abs. 2 neu BV; Art. 75 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1; Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002, SR 171.10) bildet die direkte oder indirekte politische oder finanzielle Unterstützung einer eidgenössischen Volksinitiative durch die Kantone kein Kriterium für die Beurteilung von deren Gültigkeit.</p><p>Ob die Finanzierung der Volksinitiative in Einklang steht mit dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG, SR 935.51) und/oder mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (Konkordat), ist in erster Linie von den kantonalen Behörden im Rahmen ihrer Aufsicht über die Verwendung der Reinerträge aus den Lotterien und Wetten zu prüfen.</p><p>2. Im Fall der Annahme der Initiative stünde der Initiativtext zusammen mit der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie auf der Stufe der Bundesverfassung, weshalb keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit oder der Eigentumsgarantie vorliegen könnte. Dagegen wird es Aufgabe von Bundesrat und Bundesversammlung sein, der Stimmbevölkerung die Annahme oder die Ablehnung der Volksinitiative zu empfehlen. Dabei werden die verschiedenen von der Initiative tangierten Interessen zu berücksichtigen sein. Zu diesen zählen neben polizeilichen und sozialpolitischen etwa auch unterschiedliche wirtschaftliche Interessen.</p><p>3. Die Volksinitiative hat keinen direkten Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EG. Hinsichtlich des EG-Rechts stellte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Wesentlichen fest, das Angebot von Glücksspielen falle grundsätzlich unter den Schutz der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Indessen können nach Auffassung des EuGH die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch die nationale Gesetzgebung beschränkt werden, wenn Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen, wie etwa die Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität (siehe etwa EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Rs. C-338/04 "Placanica").</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>2008 ist die Volksinitiative "für Geldspiele im Dienst des Gemeinwohls" lanciert worden, die mit Millionen Franken von der Sport-Toto-Gesellschaft finanziert wird. </p><p>Ich frage den Bundesrat: </p><p>1. Ist es zulässig, dass Kantone bzw. von Kantonen beherrschte Gesellschaften eine Volksinitiative auf Partialrevision der Bundesverfassung lancieren und sie von der Unterschriftensammlung bis zur parlamentarischen Debatte finanzieren? </p><p>2. Wie ist die Initiative im Hinblick auf die von der Bundesverfassung gewährleistete Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie (insbesondere bezüglich der Gefahr der konfiskatorischen Besteuerung) zu beurteilen? </p><p>3. Wie ist die Initiative im Hinblick auf die bilateralen Verträge mit der EU zu beurteilen bzw. welche Gesichtspunkte ergeben sich aus dem EU-Recht?</p>
- Geldspiele. Zulässigkeit der Art der Finanzierung der Volksinitiative
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