Strafrechtlicher Schutz gegen die Verletzung der Menschenwürde von Pflegebefohlenen

ShortId
09.3339
Id
20093339
Updated
27.07.2023 19:09
Language
de
Title
Strafrechtlicher Schutz gegen die Verletzung der Menschenwürde von Pflegebefohlenen
AdditionalIndexing
2841;12;Krankenpflege;Gebrechlichenpflege;Sozialeinrichtung;Offizialdelikt;Menschenwürde;grausame und erniedrigende Behandlung;Patient/in;älterer Mensch
1
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L04K01050517, Patient/in
  • L04K08020218, Menschenwürde
  • L05K0501020105, Offizialdelikt
  • L04K01040407, Sozialeinrichtung
  • L04K05020503, grausame und erniedrigende Behandlung
  • L05K0107010201, älterer Mensch
  • L04K01040402, Gebrechlichenpflege
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die erschreckenden Vorfälle in einem Stadtzürcher Alters- und Pflegeheim sind durch Aktivitäten des Anwaltes von Angehörigen der betroffenen Patienten ans Tageslicht gelangt. Die Voraussetzungen, dass derartige Übergriffe auf Heiminsassen einer Sanktion zugeführt werden, sind aber leider nur in seltenen Fällen gegeben. Mitwisser, die es offenbar im vorliegenden Falle gegeben haben soll, riskieren möglicherweise unangenehme Folgen, wenn sie solche Fälle den Vorgesetzten vortragen. Für Angehörige ist es ausgesprochen beschwerlich, den Klagen ihres Schützlings nachzugehen. Sie haben weder ein Recht zur Befragung, geschweige denn zur Beweissicherung. Nur explizite Strafandrohungen vermögen einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, weil solche Beobachtungen ohne persönliches Risiko einer aussenstehenden obrigkeitlichen Stelle zur Anzeige gebracht werden können, und, wenn die zu schaffenden Straftatbestände als Offizialdelikte ausgestaltet sind, Verstösse von Amtes wegen untersucht und verfolgt werden müssen. </p><p>Strafgefangene, Zöglinge von Internaten, Waisenheimen, Kinderkrippen sowie Lehrlinge sind strafrechtlich extra geschützt. </p><p>Hingegen erhalten gerade hilflose Demente, die besonders abhängig sind, vom Strafrecht bisher keinen Schutz. Diese offensichtliche Lücke erlangt angesichts der zunehmenden Überalterung unserer Bevölkerung immer grössere Bedeutung. Wegen der Schutzbedürftigkeit und wegen der häufig anfallenden Demenz bei Insassen von Pflegeheimen sollte die Vorschrift nicht als Antragsdelikt, sondern als Offizialdelikt ausgestaltet werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, dass es sich bei den erwähnten Vorfällen um schwerwiegende und erschreckende Übergriffe handelt.</p><p>Die Menschenwürde als solche ist zwar nicht strafrechtlich geschützt; dennoch reichen die geltenden Bestimmungen aus, um Misshandlungen an Pflegebefohlenen unabhängig von deren Alter zu ahnden. Je nach Art und Schwere der Handlung ist der Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), der Körperverletzung (Art. 122 und 123 StGB) oder der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt. Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist durch eine eigene Bestimmung abgedeckt (Art. 179quater StGB). </p><p>Die strafrechtliche Umschreibung und Abgrenzung des Begriffs der Menschenwürde von den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzbestimmungen wäre zusätzlich zu den bereits erwähnten Strafbestimmungen nur schwer zu bewerkstelligen.</p><p>Entgegen der Annahme des Motionärs sind alte, unter Umständen demente Menschen, die in Pflegeheimen platziert sind, keinesfalls schlechter geschützt als die anderen aufgezählten Kategorien von Pflegebefohlenen. </p><p>Beispielsweise können wiederholte Tätlichkeiten nicht nur dann von Amtes wegen verfolgt werden, wenn es sich beim Opfer um ein Kind handelt, sondern auch wenn der Geschädigte unter der Obhut des Täters steht oder dieser für ihn zu sorgen hat (Art. 126 StGB). Einfache Körperverletzung ist von Amtes wegen zu verfolgen, wenn die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begangen wurde, die unter der Obhut des Täters steht oder für die dieser zu sorgen hat (Art. 123 StGB). Schwere Körperverletzung und Nötigung sind Offizialdelikte (Art. 122 bzw. 181 StGB).</p><p>Nach geltendem Recht ist es bereits heute möglich, strafrechtlich relevante Übergriffe auf betagte Menschen je nach Schwere der Tat von Amtes wegen zu verfolgen. Eine Änderung des Strafgesetzbuches ist unter diesem Blickwinkel daher nicht notwendig.</p><p>Letztlich ist es Aufgabe der betroffenen Institutionen sowie der Aufsichtsbehörden, dafür zu sorgen, dass die vom Motionär erwähnten Übergriffe verhindert und gegebenenfalls auch angezeigt und sanktioniert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die notwendigen organisatorischen und auch arbeitsrechtlichen Vorkehrungen in den Bereichen Anstellung, Ausbildung und Überwachung zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ergänzung des Strafgesetzbuches auszuarbeiten, mit welcher die Menschenwürde von Pflegebefohlenen strafrechtlich offizialiter geschützt wird.</p>
  • Strafrechtlicher Schutz gegen die Verletzung der Menschenwürde von Pflegebefohlenen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die erschreckenden Vorfälle in einem Stadtzürcher Alters- und Pflegeheim sind durch Aktivitäten des Anwaltes von Angehörigen der betroffenen Patienten ans Tageslicht gelangt. Die Voraussetzungen, dass derartige Übergriffe auf Heiminsassen einer Sanktion zugeführt werden, sind aber leider nur in seltenen Fällen gegeben. Mitwisser, die es offenbar im vorliegenden Falle gegeben haben soll, riskieren möglicherweise unangenehme Folgen, wenn sie solche Fälle den Vorgesetzten vortragen. Für Angehörige ist es ausgesprochen beschwerlich, den Klagen ihres Schützlings nachzugehen. Sie haben weder ein Recht zur Befragung, geschweige denn zur Beweissicherung. Nur explizite Strafandrohungen vermögen einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, weil solche Beobachtungen ohne persönliches Risiko einer aussenstehenden obrigkeitlichen Stelle zur Anzeige gebracht werden können, und, wenn die zu schaffenden Straftatbestände als Offizialdelikte ausgestaltet sind, Verstösse von Amtes wegen untersucht und verfolgt werden müssen. </p><p>Strafgefangene, Zöglinge von Internaten, Waisenheimen, Kinderkrippen sowie Lehrlinge sind strafrechtlich extra geschützt. </p><p>Hingegen erhalten gerade hilflose Demente, die besonders abhängig sind, vom Strafrecht bisher keinen Schutz. Diese offensichtliche Lücke erlangt angesichts der zunehmenden Überalterung unserer Bevölkerung immer grössere Bedeutung. Wegen der Schutzbedürftigkeit und wegen der häufig anfallenden Demenz bei Insassen von Pflegeheimen sollte die Vorschrift nicht als Antragsdelikt, sondern als Offizialdelikt ausgestaltet werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, dass es sich bei den erwähnten Vorfällen um schwerwiegende und erschreckende Übergriffe handelt.</p><p>Die Menschenwürde als solche ist zwar nicht strafrechtlich geschützt; dennoch reichen die geltenden Bestimmungen aus, um Misshandlungen an Pflegebefohlenen unabhängig von deren Alter zu ahnden. Je nach Art und Schwere der Handlung ist der Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), der Körperverletzung (Art. 122 und 123 StGB) oder der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt. Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist durch eine eigene Bestimmung abgedeckt (Art. 179quater StGB). </p><p>Die strafrechtliche Umschreibung und Abgrenzung des Begriffs der Menschenwürde von den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzbestimmungen wäre zusätzlich zu den bereits erwähnten Strafbestimmungen nur schwer zu bewerkstelligen.</p><p>Entgegen der Annahme des Motionärs sind alte, unter Umständen demente Menschen, die in Pflegeheimen platziert sind, keinesfalls schlechter geschützt als die anderen aufgezählten Kategorien von Pflegebefohlenen. </p><p>Beispielsweise können wiederholte Tätlichkeiten nicht nur dann von Amtes wegen verfolgt werden, wenn es sich beim Opfer um ein Kind handelt, sondern auch wenn der Geschädigte unter der Obhut des Täters steht oder dieser für ihn zu sorgen hat (Art. 126 StGB). Einfache Körperverletzung ist von Amtes wegen zu verfolgen, wenn die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begangen wurde, die unter der Obhut des Täters steht oder für die dieser zu sorgen hat (Art. 123 StGB). Schwere Körperverletzung und Nötigung sind Offizialdelikte (Art. 122 bzw. 181 StGB).</p><p>Nach geltendem Recht ist es bereits heute möglich, strafrechtlich relevante Übergriffe auf betagte Menschen je nach Schwere der Tat von Amtes wegen zu verfolgen. Eine Änderung des Strafgesetzbuches ist unter diesem Blickwinkel daher nicht notwendig.</p><p>Letztlich ist es Aufgabe der betroffenen Institutionen sowie der Aufsichtsbehörden, dafür zu sorgen, dass die vom Motionär erwähnten Übergriffe verhindert und gegebenenfalls auch angezeigt und sanktioniert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die notwendigen organisatorischen und auch arbeitsrechtlichen Vorkehrungen in den Bereichen Anstellung, Ausbildung und Überwachung zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ergänzung des Strafgesetzbuches auszuarbeiten, mit welcher die Menschenwürde von Pflegebefohlenen strafrechtlich offizialiter geschützt wird.</p>
    • Strafrechtlicher Schutz gegen die Verletzung der Menschenwürde von Pflegebefohlenen

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