Boni-Stopp und Lohndeckel für Unternehmen mit staatlicher Notstützung

ShortId
09.3342
Id
20093342
Updated
28.07.2023 07:41
Language
de
Title
Boni-Stopp und Lohndeckel für Unternehmen mit staatlicher Notstützung
AdditionalIndexing
15;Unternehmensbeihilfe;Lohn;Lohnstopp;zusätzliche Vergütung;gemischtwirtschaftliche Gesellschaft;Lohnfestsetzung;Beteiligung an Unternehmen;Lohnkürzung;Führungskraft
1
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L04K07030308, gemischtwirtschaftliche Gesellschaft
  • L05K0702010304, Lohnfestsetzung
  • L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
  • L05K0702010306, Lohnkürzung
  • L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
  • L05K0702010307, Lohnstopp
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0702010103, Lohn
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Kantone kennen in ihren Subventionsgesetzen Regeln, wonach Unternehmen mit massgeblichen staatlichen Subventionen keine höheren Löhne bezahlen dürfen als nach den Anstellungsbedingungen des Staatspersonals.</p><p>Der Fall einer Schweizer Bank hat gezeigt, dass es solche Regeln auch auf Bundesebene braucht, und zwar für Fälle von ausserordentlichen Staatshilfen ("staatliche Notstützungen").</p><p>Es ist für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht nachvollziehbar, wenn auf der einen Seite staatliche Milliardenhilfe in ein solches Unternehmen fliesst und auf der anderen Seite Milliardenboni ausgerichtet werden, teilweise sogar ins Ausland.</p><p>Als Richtwert sollen künftig für solche Unternehmen für die Dauer der Notstützung höchstens die Lohnbestimmungen staatsnaher Unternehmen zur Anwendung gelangen (derzeit etwa 850 000 Franken pro Jahr). Ausnahmen sind keine vorzusehen.</p><p>Ordentliche staatliche Beiträge - etwa in Form von Kurzarbeitsentschädigung oder ordentlichen Subventionen - wären davon ausgenommen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Vergütungssysteme im Finanzsektor ihren Teil zur Krise beigetragen haben. Aus diesem Grund wurden seit dem Ausbruch der Krise im Bereich Regulierung der Entschädigungssysteme schon einige Verbesserungen in die Wege geleitet. So soll namentlich die laufende Aktienrechtsrevision durch zusätzliche Regulierungen der Entschädigungssysteme nachgebessert werden. Dadurch werden das Mitspracherecht und die Kontrollmöglichkeiten der Aktionäre gestärkt. Gleichzeitig ist auch die Finma derzeit daran, für die Finanzbranche in einem Rundschreiben generelle Richtlinien zu den Entschädigungssystemen auszuarbeiten. Diese orientieren sich an den auf internationaler Ebene erarbeiteten Empfehlungen und gehen teilweise darüber hinaus. Das Rundschreiben wird voraussichtlich im Herbst 2009 erlassen.</p><p>Diese Massnahmen haben zum Ziel, unangemessene Entschädigungssysteme in Zukunft zu verhindern und Salärstrukturen zu fördern, die sich positiv auf die langfristigen Unternehmensperspektiven auswirken. Ob die Massnahmen nach ihrer vollständigen Umsetzung auch tatsächlich ausreichen, um die erhofften Wirkungen zu erzielen, muss zuerst genau analysiert werden. Aus diesem Grund wäre es voreilig, noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen Beschränkungen im Sinne der Motion zu erarbeiten. Der Bundesrat erachtet es aber als notwendig, salärseitige Konsequenzen bei der Unterstützung eines Finanzinstitutes zu gewärtigen. Er ist der Auffassung, dass es nicht sinnvoll ist, ungeachtet der konkreten Situation, in welcher sich eine auf staatliche Unterstützung angewiesene Unternehmung befindet, generelle Beschränkungen zu machen. Es ist wesentlich erfolgversprechender, wenn im Fall einer Staatsunterstützung notwendige Vorgaben zu den Salärsystemen situationsgerecht im Rahmen einer Vereinbarung der Staatshilfe geregelt werden.</p><p>Wie schon in der Antwort auf die Motion der WAK 09.3019, "Weniger Risiken für den Kapitalmarkt", dargestellt, zeigt das Beispiel der UBS, dass ein solches Vorgehen zielführend ist. Die UBS AG ist ihrer Verpflichtung nach Neuausrichtung des Entschädigungssystems für Verwaltungsrat und Management mit der Einführung eines neuen Vergütungssystems nachgekommen. Dieses wurde von der Finma genehmigt und anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der UBS AG vom 15. April 2009 von den Aktionären gutgeheissen. Weiter wurden mit Verfügung der Finma vom 3. Februar 2009 Höhe, Zusammensetzung und Verteilung der variablen Vergütungskomponenten für das Geschäftsjahr 2008 genehmigt. Nach aktuellem Wissensstand ist die Schweiz das einzige Land, welches auf die konkrete Ausgestaltung der variablen Vergütung auf allen Hierarchieebenen einer unterstützten Bank Einfluss nahm.</p><p>Aufgrund der vorangehenden Überlegungen lehnt der Bundesrat eine pauschale Beschränkung der Vergütungssysteme ungeachtet der Situation ab. Zudem würde eine Anfechtung bestehender Verträge eines betroffenen Unternehmens mit der "clausula rebus sic stantibus" wohl nicht vor Ablauf mehrerer Jahre zu einer Lösung führen und würde nicht zu einer Gesundung der Unternehmung beitragen.</p><p>Der Bundesrat lehnt es auch ab, Salärstrukturen bundesnaher Unternehmungen und Organisationen tel quel auf staatlich gestützte Unternehmungen anzuwenden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat legt eine Vorlage mit untenstehenden Eckpunkten vor. Diese Eckpunkte betreffen ein jedes Unternehmen, das in den Genuss einer ausserordentlichen staatlichen Stützung (Notstützung) kommt. Sie gelten, solange die Stützung ganz oder teilweise anhält:</p><p>- Einem solchen Unternehmen ist es ab Anfangsjahr der ausserordentlichen staatlichen Stützung untersagt, ausser 13. Monatslöhnen ("diskretionäre Lohnbestandteile") variable Lohnbestandteile auszurichten, bis die Finanzhilfe in voller Höhe zurückbezahlt wird.</p><p>- Das Unternehmen ist verpflichtet, bestehende Verträge (z. B. im Fall von "garantierten Vergütungskomponenten") mit der "clausula rebus sic stantibus" anzufechten, falls sich die Bedingungen seit Eingehen dieser Verträge auf unvorhersehbare Weise verändert haben.</p><p>- Ein solches Unternehmen richtet für die Dauer der staatlichen Notstützung für vergleichbare Tätigkeiten keine höheren Löhne aus als staatsnahe Betriebe. Ausnahmen sind keine vorzusehen.</p>
  • Boni-Stopp und Lohndeckel für Unternehmen mit staatlicher Notstützung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Kantone kennen in ihren Subventionsgesetzen Regeln, wonach Unternehmen mit massgeblichen staatlichen Subventionen keine höheren Löhne bezahlen dürfen als nach den Anstellungsbedingungen des Staatspersonals.</p><p>Der Fall einer Schweizer Bank hat gezeigt, dass es solche Regeln auch auf Bundesebene braucht, und zwar für Fälle von ausserordentlichen Staatshilfen ("staatliche Notstützungen").</p><p>Es ist für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht nachvollziehbar, wenn auf der einen Seite staatliche Milliardenhilfe in ein solches Unternehmen fliesst und auf der anderen Seite Milliardenboni ausgerichtet werden, teilweise sogar ins Ausland.</p><p>Als Richtwert sollen künftig für solche Unternehmen für die Dauer der Notstützung höchstens die Lohnbestimmungen staatsnaher Unternehmen zur Anwendung gelangen (derzeit etwa 850 000 Franken pro Jahr). Ausnahmen sind keine vorzusehen.</p><p>Ordentliche staatliche Beiträge - etwa in Form von Kurzarbeitsentschädigung oder ordentlichen Subventionen - wären davon ausgenommen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Vergütungssysteme im Finanzsektor ihren Teil zur Krise beigetragen haben. Aus diesem Grund wurden seit dem Ausbruch der Krise im Bereich Regulierung der Entschädigungssysteme schon einige Verbesserungen in die Wege geleitet. So soll namentlich die laufende Aktienrechtsrevision durch zusätzliche Regulierungen der Entschädigungssysteme nachgebessert werden. Dadurch werden das Mitspracherecht und die Kontrollmöglichkeiten der Aktionäre gestärkt. Gleichzeitig ist auch die Finma derzeit daran, für die Finanzbranche in einem Rundschreiben generelle Richtlinien zu den Entschädigungssystemen auszuarbeiten. Diese orientieren sich an den auf internationaler Ebene erarbeiteten Empfehlungen und gehen teilweise darüber hinaus. Das Rundschreiben wird voraussichtlich im Herbst 2009 erlassen.</p><p>Diese Massnahmen haben zum Ziel, unangemessene Entschädigungssysteme in Zukunft zu verhindern und Salärstrukturen zu fördern, die sich positiv auf die langfristigen Unternehmensperspektiven auswirken. Ob die Massnahmen nach ihrer vollständigen Umsetzung auch tatsächlich ausreichen, um die erhofften Wirkungen zu erzielen, muss zuerst genau analysiert werden. Aus diesem Grund wäre es voreilig, noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen Beschränkungen im Sinne der Motion zu erarbeiten. Der Bundesrat erachtet es aber als notwendig, salärseitige Konsequenzen bei der Unterstützung eines Finanzinstitutes zu gewärtigen. Er ist der Auffassung, dass es nicht sinnvoll ist, ungeachtet der konkreten Situation, in welcher sich eine auf staatliche Unterstützung angewiesene Unternehmung befindet, generelle Beschränkungen zu machen. Es ist wesentlich erfolgversprechender, wenn im Fall einer Staatsunterstützung notwendige Vorgaben zu den Salärsystemen situationsgerecht im Rahmen einer Vereinbarung der Staatshilfe geregelt werden.</p><p>Wie schon in der Antwort auf die Motion der WAK 09.3019, "Weniger Risiken für den Kapitalmarkt", dargestellt, zeigt das Beispiel der UBS, dass ein solches Vorgehen zielführend ist. Die UBS AG ist ihrer Verpflichtung nach Neuausrichtung des Entschädigungssystems für Verwaltungsrat und Management mit der Einführung eines neuen Vergütungssystems nachgekommen. Dieses wurde von der Finma genehmigt und anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der UBS AG vom 15. April 2009 von den Aktionären gutgeheissen. Weiter wurden mit Verfügung der Finma vom 3. Februar 2009 Höhe, Zusammensetzung und Verteilung der variablen Vergütungskomponenten für das Geschäftsjahr 2008 genehmigt. Nach aktuellem Wissensstand ist die Schweiz das einzige Land, welches auf die konkrete Ausgestaltung der variablen Vergütung auf allen Hierarchieebenen einer unterstützten Bank Einfluss nahm.</p><p>Aufgrund der vorangehenden Überlegungen lehnt der Bundesrat eine pauschale Beschränkung der Vergütungssysteme ungeachtet der Situation ab. Zudem würde eine Anfechtung bestehender Verträge eines betroffenen Unternehmens mit der "clausula rebus sic stantibus" wohl nicht vor Ablauf mehrerer Jahre zu einer Lösung führen und würde nicht zu einer Gesundung der Unternehmung beitragen.</p><p>Der Bundesrat lehnt es auch ab, Salärstrukturen bundesnaher Unternehmungen und Organisationen tel quel auf staatlich gestützte Unternehmungen anzuwenden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat legt eine Vorlage mit untenstehenden Eckpunkten vor. Diese Eckpunkte betreffen ein jedes Unternehmen, das in den Genuss einer ausserordentlichen staatlichen Stützung (Notstützung) kommt. Sie gelten, solange die Stützung ganz oder teilweise anhält:</p><p>- Einem solchen Unternehmen ist es ab Anfangsjahr der ausserordentlichen staatlichen Stützung untersagt, ausser 13. Monatslöhnen ("diskretionäre Lohnbestandteile") variable Lohnbestandteile auszurichten, bis die Finanzhilfe in voller Höhe zurückbezahlt wird.</p><p>- Das Unternehmen ist verpflichtet, bestehende Verträge (z. B. im Fall von "garantierten Vergütungskomponenten") mit der "clausula rebus sic stantibus" anzufechten, falls sich die Bedingungen seit Eingehen dieser Verträge auf unvorhersehbare Weise verändert haben.</p><p>- Ein solches Unternehmen richtet für die Dauer der staatlichen Notstützung für vergleichbare Tätigkeiten keine höheren Löhne aus als staatsnahe Betriebe. Ausnahmen sind keine vorzusehen.</p>
    • Boni-Stopp und Lohndeckel für Unternehmen mit staatlicher Notstützung

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