Steuerbefreiung von Vereinen

ShortId
09.3343
Id
20093343
Updated
24.06.2025 23:44
Language
de
Title
Steuerbefreiung von Vereinen
AdditionalIndexing
24;28;Steuerbefreiung;Jugendarbeit;Freizeit;Vereinigung;gemeinnützige Anstalt
1
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K01040205, Jugendarbeit
  • L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
  • L03K010101, Freizeit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Vereine als Organisationen mit ideeller Zielsetzung sind grundsätzlich steuerpflichtig, sofern sie nicht als gemeinnützig anerkannt und dadurch steuerbefreit sind. Die Situation befriedigt immer weniger und wird nicht mehr verstanden: Vereine nehmen Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit wahr. Sie fördern das kulturelle Leben, sie fördern den Sportnachwuchs, leisten in ihrem Bereich auf vielfältige Weise wichtige Beiträge für die ganze Gesellschaft. Schweizer Vereine sind jedoch steuerpflichtig, während internationale Organisationen und Verbände in der Schweiz Steuerfreiheit geniessen. Zudem ist wenig vernünftig, wenn Bund, Kantone und Gemeinden mit der einen Hand die Vereine unterstützen und mit der anderen Hand ihnen Steuern aus der Tasche ziehen.</p><p>Einzelne Kantone - wie beispielsweise der Kanton Schwyz - sind daran, Vereine von den Steuern zu befreien, sei es generell oder mindestens bis zu einem bestimmten Ertrag und Vermögen. Es ist nötig, dass der Bund eine solche Regelung zumindest für die direkten Bundessteuern, allenfalls auch über das StHG einführt.</p><p>Eine solche Regelung muss zumindest für jene Vereine gelten, welche ihre Ertragsüberschüsse und ihr Vermögen nicht nur ihren Mitgliedern zugute kommen lassen, sondern für ideelle Zwecke - namentlich für Jugend- und Nachwuchsförderung - verwenden.</p>
  • <p>1. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht in Artikel 56 Ausnahmen von der Steuerpflicht vor, darunter auch die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Eine bloss nützliche oder ideelle Tätigkeit genügt dagegen nicht für eine Steuerbefreiung. Als ideeller Zweck erscheint jeder nicht wirtschaftliche Zweck. Ideales Handeln setzt weder eine Förderung des Gemeinwohls noch Uneigennützigkeit voraus. Ein Jassklub verfolgt ebenso ideelle Zwecke wie politische Organisationen und Sportvereine. Vereine mit ideellen, geselligen oder vorwiegend die persönlichen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder verfolgenden Zwecken haben in der Regel primär die Aufgabe, ihren Mitgliedern eine sinnvolle Freizeitgestaltung sowie die Pflege der Kameradschaft zu ermöglichen. Auch wenn beispielsweise die Förderung der musikalischen Ausbildung und der körperlichen Ertüchtigung im öffentlichen Interesse liegt und diverse Vereine gewisse Leistungen für Nichtmitglieder erbringen, so kommt ihre Tätigkeit doch vorwiegend den Vereinsmitgliedern zugute.</p><p>Das Engagement von Vereinen mit ideeller Zwecksetzung ist in jeder Hinsicht zu begrüssen. Vereine leisten in vielerlei Hinsicht einen Beitrag zum gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Schweiz. Dennoch verfolgen Vereine typischerweise primär Selbsthilfezwecke. Sie setzen sich nicht konkret für das Gemeinwohl ein, beanspruchen aber auf der anderen Seite die öffentliche Infrastruktur und die Institutionen des Staates, die von allen Steuerzahlern finanziert werden.</p><p>2. Was nun die in der Motion erwähnte Jugend- und Nachwuchsförderung angeht, so ist diese als gemeinnütziger Zweck bereits unter geltendem Recht steuerbefreit. Im Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994 ist festgehalten, dass Tätigkeiten im erzieherischen Bereich als im Allgemeininteresse liegend betrachtet werden können. Eine Abgrenzung ist dabei mitunter schwierig. So können bestimmte Jugendorganisationen Aktivitäten entwickeln, die bei isolierter Betrachtung nicht unter den Begriff der Gemeinnützigkeit fallen; etwa im Bereich der Freizeitgestaltung. Zudem verfolgen einige Organisationen auch Erwerbs- und Selbsthilfezwecke. Eine Steuerbefreiung ist immer dann gerechtfertigt, wenn die gemeinnützige Jugendarbeit deutlich im Vordergrund steht. Hierbei kommt es stark auf den Einzelfall an. Die Kantone prüfen jedes Gesuch um Steuerbefreiung mit der nötigen Sorgfalt, was eine angemessene Beurteilung der jeweiligen Verhältnisse gewährleistet. Dazu bestehen Praxishinweise einer Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 18. Januar 2008.</p><p>3. Betreffend Einführung einer Freigrenze sei daran erinnert, dass gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden die Mitgliederbeiträge nicht zum steuerbaren Gewinn der Vereine gehören und dass für die direkte Bundessteuer beim steuerbaren Gewinn bereits eine Freigrenze von 5000 Franken besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Möglichkeiten zu prüfen und die nötigen Gesetzesänderungen vorzuschlagen, sodass:</p><p>- Vereine im Gesetz über die direkte Bundessteuer und allenfalls auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ganz oder bis einem bestimmten Betrag steuerbefreit werden;</p><p>- wenn sie ihre Erträge und Vermögensmittel ausschliesslich für ideelle Zwecke, namentlich für Jugend- und Nachwuchsförderung verwenden.</p>
  • Steuerbefreiung von Vereinen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vereine als Organisationen mit ideeller Zielsetzung sind grundsätzlich steuerpflichtig, sofern sie nicht als gemeinnützig anerkannt und dadurch steuerbefreit sind. Die Situation befriedigt immer weniger und wird nicht mehr verstanden: Vereine nehmen Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit wahr. Sie fördern das kulturelle Leben, sie fördern den Sportnachwuchs, leisten in ihrem Bereich auf vielfältige Weise wichtige Beiträge für die ganze Gesellschaft. Schweizer Vereine sind jedoch steuerpflichtig, während internationale Organisationen und Verbände in der Schweiz Steuerfreiheit geniessen. Zudem ist wenig vernünftig, wenn Bund, Kantone und Gemeinden mit der einen Hand die Vereine unterstützen und mit der anderen Hand ihnen Steuern aus der Tasche ziehen.</p><p>Einzelne Kantone - wie beispielsweise der Kanton Schwyz - sind daran, Vereine von den Steuern zu befreien, sei es generell oder mindestens bis zu einem bestimmten Ertrag und Vermögen. Es ist nötig, dass der Bund eine solche Regelung zumindest für die direkten Bundessteuern, allenfalls auch über das StHG einführt.</p><p>Eine solche Regelung muss zumindest für jene Vereine gelten, welche ihre Ertragsüberschüsse und ihr Vermögen nicht nur ihren Mitgliedern zugute kommen lassen, sondern für ideelle Zwecke - namentlich für Jugend- und Nachwuchsförderung - verwenden.</p>
    • <p>1. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht in Artikel 56 Ausnahmen von der Steuerpflicht vor, darunter auch die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Eine bloss nützliche oder ideelle Tätigkeit genügt dagegen nicht für eine Steuerbefreiung. Als ideeller Zweck erscheint jeder nicht wirtschaftliche Zweck. Ideales Handeln setzt weder eine Förderung des Gemeinwohls noch Uneigennützigkeit voraus. Ein Jassklub verfolgt ebenso ideelle Zwecke wie politische Organisationen und Sportvereine. Vereine mit ideellen, geselligen oder vorwiegend die persönlichen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder verfolgenden Zwecken haben in der Regel primär die Aufgabe, ihren Mitgliedern eine sinnvolle Freizeitgestaltung sowie die Pflege der Kameradschaft zu ermöglichen. Auch wenn beispielsweise die Förderung der musikalischen Ausbildung und der körperlichen Ertüchtigung im öffentlichen Interesse liegt und diverse Vereine gewisse Leistungen für Nichtmitglieder erbringen, so kommt ihre Tätigkeit doch vorwiegend den Vereinsmitgliedern zugute.</p><p>Das Engagement von Vereinen mit ideeller Zwecksetzung ist in jeder Hinsicht zu begrüssen. Vereine leisten in vielerlei Hinsicht einen Beitrag zum gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Schweiz. Dennoch verfolgen Vereine typischerweise primär Selbsthilfezwecke. Sie setzen sich nicht konkret für das Gemeinwohl ein, beanspruchen aber auf der anderen Seite die öffentliche Infrastruktur und die Institutionen des Staates, die von allen Steuerzahlern finanziert werden.</p><p>2. Was nun die in der Motion erwähnte Jugend- und Nachwuchsförderung angeht, so ist diese als gemeinnütziger Zweck bereits unter geltendem Recht steuerbefreit. Im Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994 ist festgehalten, dass Tätigkeiten im erzieherischen Bereich als im Allgemeininteresse liegend betrachtet werden können. Eine Abgrenzung ist dabei mitunter schwierig. So können bestimmte Jugendorganisationen Aktivitäten entwickeln, die bei isolierter Betrachtung nicht unter den Begriff der Gemeinnützigkeit fallen; etwa im Bereich der Freizeitgestaltung. Zudem verfolgen einige Organisationen auch Erwerbs- und Selbsthilfezwecke. Eine Steuerbefreiung ist immer dann gerechtfertigt, wenn die gemeinnützige Jugendarbeit deutlich im Vordergrund steht. Hierbei kommt es stark auf den Einzelfall an. Die Kantone prüfen jedes Gesuch um Steuerbefreiung mit der nötigen Sorgfalt, was eine angemessene Beurteilung der jeweiligen Verhältnisse gewährleistet. Dazu bestehen Praxishinweise einer Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 18. Januar 2008.</p><p>3. Betreffend Einführung einer Freigrenze sei daran erinnert, dass gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden die Mitgliederbeiträge nicht zum steuerbaren Gewinn der Vereine gehören und dass für die direkte Bundessteuer beim steuerbaren Gewinn bereits eine Freigrenze von 5000 Franken besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Möglichkeiten zu prüfen und die nötigen Gesetzesänderungen vorzuschlagen, sodass:</p><p>- Vereine im Gesetz über die direkte Bundessteuer und allenfalls auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ganz oder bis einem bestimmten Betrag steuerbefreit werden;</p><p>- wenn sie ihre Erträge und Vermögensmittel ausschliesslich für ideelle Zwecke, namentlich für Jugend- und Nachwuchsförderung verwenden.</p>
    • Steuerbefreiung von Vereinen

Back to List