Früherkennung von Brustkrebs

ShortId
09.3356
Id
20093356
Updated
14.11.2025 06:56
Language
de
Title
Früherkennung von Brustkrebs
AdditionalIndexing
2841;Versicherungsleistung;medizinische Untersuchung;Verlängerung des Gesetzes;Prävention;Krankenversicherung;Krebs;Frau
1
  • L04K01050110, Krebs
  • L05K0105050702, Prävention
  • L05K0107010301, Frau
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01050209, medizinische Untersuchung
  • L06K050301010207, Verlängerung des Gesetzes
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 26 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen zugunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind. Nach Artikel 33 Absatz 2 KVG bezeichnet der Bundesrat diese Leistungen. Er hat diese Kompetenz dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 33 Bst. d KVV). Das EDI hat entsprechend in Artikel 12e Buchstabe c der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) festgelegt, dass die Screening-Mammografien bei über 50-jährigen Frauen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind, sofern sie im Rahmen von Früherkennungsprogrammen unter Qualitätssicherungsvorgaben durchgeführt werden. Mit dieser Auflage soll die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sichergestellt werden. Die Leistungspflicht ist befristet bis 31. Dezember 2009.</p><p>Hintergrund der Befristung ist die Feststellung, dass auch zehn Jahre nach Kostenübernahme durch die Krankenversicherung der Ist-Zustand noch weit vom Soll-Zustand entfernt ist. So konnten bisher erst sechs Kantone in der französischen Schweiz (VD, GE, VS, FR, NE, JU) ein Programm aufbauen. Der Start des ersten Programms in der Deutschschweiz (SG) ist 2009 vorgesehen. Das EDI hat Ende 2007 beschlossen, die Leistungspflicht für zwei Jahre zu verlängern, damit innerhalb dieser Zeit die Qualitätsvorgaben verbessert werden und weitere Kantone Programme aufbauen und starten können. Es besteht nicht die Absicht, die Leistungspflicht Ende 2009 auslaufen zu lassen. Vielmehr soll nicht zuletzt im Interesse der betroffenen Frauen der Qualitätsaspekt gestärkt und eine angemessene Anschlusslösung gefunden werden. Die entsprechenden Arbeiten sind im Gang.</p><p>Der Bundesrat steht dem Anliegen der Motion positiv gegenüber und ist mit deren Stossrichtung grundsätzlich einverstanden. Er hält es jedoch nicht für opportun, bereits jetzt eine unbefristete Anschlusslösung vorzusehen und diese von einer Gesetzesbestimmung abhängig zu machen, bei der noch unklar ist, ob und wann diese in Kraft tritt. Aus diesem Grund lehnt er die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die bis zum 31. Dezember 2009 befristete Massnahme c von Artikel 12e KLV (Screening-Mammografie) zu verlängern, bis eine neue Gesetzesbestimmung in Kraft ist, welche eine dauerhafte Übernahme der Massnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährleistet.</p>
  • Früherkennung von Brustkrebs
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20050467
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 26 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen zugunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind. Nach Artikel 33 Absatz 2 KVG bezeichnet der Bundesrat diese Leistungen. Er hat diese Kompetenz dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 33 Bst. d KVV). Das EDI hat entsprechend in Artikel 12e Buchstabe c der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) festgelegt, dass die Screening-Mammografien bei über 50-jährigen Frauen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind, sofern sie im Rahmen von Früherkennungsprogrammen unter Qualitätssicherungsvorgaben durchgeführt werden. Mit dieser Auflage soll die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sichergestellt werden. Die Leistungspflicht ist befristet bis 31. Dezember 2009.</p><p>Hintergrund der Befristung ist die Feststellung, dass auch zehn Jahre nach Kostenübernahme durch die Krankenversicherung der Ist-Zustand noch weit vom Soll-Zustand entfernt ist. So konnten bisher erst sechs Kantone in der französischen Schweiz (VD, GE, VS, FR, NE, JU) ein Programm aufbauen. Der Start des ersten Programms in der Deutschschweiz (SG) ist 2009 vorgesehen. Das EDI hat Ende 2007 beschlossen, die Leistungspflicht für zwei Jahre zu verlängern, damit innerhalb dieser Zeit die Qualitätsvorgaben verbessert werden und weitere Kantone Programme aufbauen und starten können. Es besteht nicht die Absicht, die Leistungspflicht Ende 2009 auslaufen zu lassen. Vielmehr soll nicht zuletzt im Interesse der betroffenen Frauen der Qualitätsaspekt gestärkt und eine angemessene Anschlusslösung gefunden werden. Die entsprechenden Arbeiten sind im Gang.</p><p>Der Bundesrat steht dem Anliegen der Motion positiv gegenüber und ist mit deren Stossrichtung grundsätzlich einverstanden. Er hält es jedoch nicht für opportun, bereits jetzt eine unbefristete Anschlusslösung vorzusehen und diese von einer Gesetzesbestimmung abhängig zu machen, bei der noch unklar ist, ob und wann diese in Kraft tritt. Aus diesem Grund lehnt er die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die bis zum 31. Dezember 2009 befristete Massnahme c von Artikel 12e KLV (Screening-Mammografie) zu verlängern, bis eine neue Gesetzesbestimmung in Kraft ist, welche eine dauerhafte Übernahme der Massnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährleistet.</p>
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