Vereinfachte Zertifizierung von kleinen, mit erneuerbarer Energie betriebenen Stromerzeugungsanlagen

ShortId
09.3357
Id
20093357
Updated
25.06.2025 00:26
Language
de
Title
Vereinfachte Zertifizierung von kleinen, mit erneuerbarer Energie betriebenen Stromerzeugungsanlagen
AdditionalIndexing
66;Ursprungsbezeichnung;Zertifizierung;sanfte Energie;Kraftwerk;Stromerzeugung
1
  • L05K1703030102, Stromerzeugung
  • L03K170302, Kraftwerk
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L04K08020344, Zertifizierung
  • L02K1705, sanfte Energie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 3 der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (730.010.1) müssen Anlagen mit einer Anschlussleistung ab 30 kVA ihre Anlage- und Produktionsdaten von externen, akkreditierten Auditoren beglaubigen lassen. Diese Regelung stellt eine unnötige Kostenbelastung für die kleinen Stromproduzenten dar, weil diese Anlagen ihre Energie ausschliesslich an den Netzbetreiber liefern. Daher kann die Beglaubigung der Daten (Herkunft, Menge usw.), insbesondere bei Anlagen, die erneuerbare Energie nutzen, jederzeit durch den Betreiber der Messstelle (Netzbetreiber) im Rahmen der Stromübernahme bzw. bei der Inbetriebnahme einer Anlage erfolgen. Die Glaubwürdigkeit des Herkunftsnachweissystems würde damit in keiner Weise beeinträchtigt. Vielmehr würden mit der Vereinfachung der Verfahren unnötige Kosten vermieden, die der Entwicklung bzw. Renovation von kleinen, mit erneuerbarer Energie wie Wasser (Kleinwasserkraftwerke), Wind, Biomasse oder Solarenergie betriebenen Stromerzeugungsanlagen im Wege stehen.</p>
  • <p>Mit dem Herkunftsnachweis (HKN) für Strom aus erneuerbaren Energien wird die Voraussetzung geschaffen, national und international zu handeln. Es wird damit gleichzeitig verhindert, dass mehr dieser ökologisch hochwertigen Elektrizität verkauft als produziert wird. Die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit und die Transparenz der Nachweise sind entsprechend hoch.</p><p>Im Rahmen des für Juni 2009 in Aussicht gestellten Berichtes über die Situationsanalyse mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) werden auch die Möglichkeiten geprüft, ob und wie unter Berücksichtigung der obenerwähnten Kriterien eine Vereinfachung der HKN im Sinne der Motion erreicht werden kann. Besonders wird neben der Frage nach der Übernahme der Kosten auch zu klären sein, ob die Auditierung und Beglaubigung von Anlagedaten und Produktion durch einen Netzbetreiber vorgenommen werden kann, der selber auch Produzent ist.</p><p>Erst all diese Abklärungen werden zeigen, ob der Bundesrat im Sinne der Motion handeln kann. Ihn schon heute mit der Motion zu verpflichten könnte einer Lösung im Wege stehen, die alle Kriterien berücksichtigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die für den Herkunftsnachweis erforderliche Zertifizierung der Unternehmens- und Produktionsdaten von Anlagen im Sinne von Artikel 5a des Energiegesetzes durch den Betreiber der Messstelle (d. h. des Stromnetzes) und für den Produzenten kostenlos vorgenommen wird.</p>
  • Vereinfachte Zertifizierung von kleinen, mit erneuerbarer Energie betriebenen Stromerzeugungsanlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 3 der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (730.010.1) müssen Anlagen mit einer Anschlussleistung ab 30 kVA ihre Anlage- und Produktionsdaten von externen, akkreditierten Auditoren beglaubigen lassen. Diese Regelung stellt eine unnötige Kostenbelastung für die kleinen Stromproduzenten dar, weil diese Anlagen ihre Energie ausschliesslich an den Netzbetreiber liefern. Daher kann die Beglaubigung der Daten (Herkunft, Menge usw.), insbesondere bei Anlagen, die erneuerbare Energie nutzen, jederzeit durch den Betreiber der Messstelle (Netzbetreiber) im Rahmen der Stromübernahme bzw. bei der Inbetriebnahme einer Anlage erfolgen. Die Glaubwürdigkeit des Herkunftsnachweissystems würde damit in keiner Weise beeinträchtigt. Vielmehr würden mit der Vereinfachung der Verfahren unnötige Kosten vermieden, die der Entwicklung bzw. Renovation von kleinen, mit erneuerbarer Energie wie Wasser (Kleinwasserkraftwerke), Wind, Biomasse oder Solarenergie betriebenen Stromerzeugungsanlagen im Wege stehen.</p>
    • <p>Mit dem Herkunftsnachweis (HKN) für Strom aus erneuerbaren Energien wird die Voraussetzung geschaffen, national und international zu handeln. Es wird damit gleichzeitig verhindert, dass mehr dieser ökologisch hochwertigen Elektrizität verkauft als produziert wird. Die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit und die Transparenz der Nachweise sind entsprechend hoch.</p><p>Im Rahmen des für Juni 2009 in Aussicht gestellten Berichtes über die Situationsanalyse mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) werden auch die Möglichkeiten geprüft, ob und wie unter Berücksichtigung der obenerwähnten Kriterien eine Vereinfachung der HKN im Sinne der Motion erreicht werden kann. Besonders wird neben der Frage nach der Übernahme der Kosten auch zu klären sein, ob die Auditierung und Beglaubigung von Anlagedaten und Produktion durch einen Netzbetreiber vorgenommen werden kann, der selber auch Produzent ist.</p><p>Erst all diese Abklärungen werden zeigen, ob der Bundesrat im Sinne der Motion handeln kann. Ihn schon heute mit der Motion zu verpflichten könnte einer Lösung im Wege stehen, die alle Kriterien berücksichtigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die für den Herkunftsnachweis erforderliche Zertifizierung der Unternehmens- und Produktionsdaten von Anlagen im Sinne von Artikel 5a des Energiegesetzes durch den Betreiber der Messstelle (d. h. des Stromnetzes) und für den Produzenten kostenlos vorgenommen wird.</p>
    • Vereinfachte Zertifizierung von kleinen, mit erneuerbarer Energie betriebenen Stromerzeugungsanlagen

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