Anpassung der Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis in den verschiedenen Verfahrensrechten des Bundes

ShortId
09.3362
Id
20093362
Updated
25.06.2025 00:25
Language
de
Title
Anpassung der Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis in den verschiedenen Verfahrensrechten des Bundes
AdditionalIndexing
12;Korrespondenz;Rechtsanwalt/-anwältin;Verfahrensrecht;Berufsgeheimnis
1
  • L04K05050203, Rechtsanwalt/-anwältin
  • L05K0702040203, Berufsgeheimnis
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L03K020221, Korrespondenz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweizerischen ZPO (Art. 160 Abs. 1 Bst. b) und der Schweizerischen StPO (Art. 264) ist erstmals bundesweit der Umfang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses definiert und der Schutz anwaltlicher Dokumente über die bisherige Praxis ausgedehnt worden.</p><p>Die Bestimmungen sehen vor, dass nicht nur die im Gewahrsam des Anwaltes befindliche Korrespondenz vom Anwaltsgeheimnis geschützt ist, sondern auch anwaltliche Korrespondenz, welche sich im Gewahrsam (bildlich: auf dem Tisch) des Klienten und/oder eines Dritten befindet. Darüber hinaus greift dieser Schutz unabhängig davon, wann eine solche Korrespondenz erschaffen wurde (z. B. ein vom Anwalt erstelltes Strategiepapier oder rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens).</p><p>Neben der Schweizerischen ZPO und der Schweizerischen StPO existieren noch weitere bundesrechtliche Verfahrensrechte. Es drängt sich nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit auf, dass in allen Verfahrensrechten der Geheimnisschutz sachlich gleich geregelt wird.</p><p>Es ist offensichtlich, dass diese Synchronisierung bei den Abschlussarbeiten der Prozessordnungen schlichtweg vergessen ging, da die Konkretisierung des Geheimnisschutzes in beiden Prozessordnungen erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen erfolgt ist. In den Beratungen ging auch der Bundesrat von einem umfassenden Schutz aus (vgl. AB 2007 S 515): Er hielt dort deutlich fest, dass der in den erwähnten Bestimmungen konkretisierte Schutz anwaltlicher Dokumente auch gelte, ohne dass dies erwähnt sei. Er sei abzuleiten aus dem Gebot eines fairen Verfahrens sowie des Handelns nach Treu und Glauben und daher eine Selbstverständlichkeit.</p><p>Eine ausdrückliche Verankerung in den weiteren bundesrechtlichen Verfahrensrechten schafft Klarheit und Rechtssicherheit. Was aus der Sicht der beiden Räte diesbezüglich bei der ZPO und der StPO galt, muss auch in den übrigen bundesrechtlichen Verfahrensrechten gelten.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass der Schutz der anwaltlichen Korrespondenz, die die Vertretung in einem Verfahren betrifft, für alle bundesrechtlichen Verfahren gleich geregelt werden sollte. Inwieweit dies eine Änderung von Verfahrensbestimmungen in bestehenden Gesetzen bedingt, wird im Einzelnen noch abzuklären sein.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Es seien in den Verfahrensgesetzen des Bundes, namentlich Kartellgesetz, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, Militärstrafprozess, die Bestimmungen zum Umfang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses (Schutz anwaltlicher Dokumente) sachlich gleich wie in der Schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. Strafprozessordnung zu regeln.</p>
  • Anpassung der Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis in den verschiedenen Verfahrensrechten des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweizerischen ZPO (Art. 160 Abs. 1 Bst. b) und der Schweizerischen StPO (Art. 264) ist erstmals bundesweit der Umfang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses definiert und der Schutz anwaltlicher Dokumente über die bisherige Praxis ausgedehnt worden.</p><p>Die Bestimmungen sehen vor, dass nicht nur die im Gewahrsam des Anwaltes befindliche Korrespondenz vom Anwaltsgeheimnis geschützt ist, sondern auch anwaltliche Korrespondenz, welche sich im Gewahrsam (bildlich: auf dem Tisch) des Klienten und/oder eines Dritten befindet. Darüber hinaus greift dieser Schutz unabhängig davon, wann eine solche Korrespondenz erschaffen wurde (z. B. ein vom Anwalt erstelltes Strategiepapier oder rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens).</p><p>Neben der Schweizerischen ZPO und der Schweizerischen StPO existieren noch weitere bundesrechtliche Verfahrensrechte. Es drängt sich nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit auf, dass in allen Verfahrensrechten der Geheimnisschutz sachlich gleich geregelt wird.</p><p>Es ist offensichtlich, dass diese Synchronisierung bei den Abschlussarbeiten der Prozessordnungen schlichtweg vergessen ging, da die Konkretisierung des Geheimnisschutzes in beiden Prozessordnungen erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen erfolgt ist. In den Beratungen ging auch der Bundesrat von einem umfassenden Schutz aus (vgl. AB 2007 S 515): Er hielt dort deutlich fest, dass der in den erwähnten Bestimmungen konkretisierte Schutz anwaltlicher Dokumente auch gelte, ohne dass dies erwähnt sei. Er sei abzuleiten aus dem Gebot eines fairen Verfahrens sowie des Handelns nach Treu und Glauben und daher eine Selbstverständlichkeit.</p><p>Eine ausdrückliche Verankerung in den weiteren bundesrechtlichen Verfahrensrechten schafft Klarheit und Rechtssicherheit. Was aus der Sicht der beiden Räte diesbezüglich bei der ZPO und der StPO galt, muss auch in den übrigen bundesrechtlichen Verfahrensrechten gelten.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass der Schutz der anwaltlichen Korrespondenz, die die Vertretung in einem Verfahren betrifft, für alle bundesrechtlichen Verfahren gleich geregelt werden sollte. Inwieweit dies eine Änderung von Verfahrensbestimmungen in bestehenden Gesetzen bedingt, wird im Einzelnen noch abzuklären sein.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Es seien in den Verfahrensgesetzen des Bundes, namentlich Kartellgesetz, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, Militärstrafprozess, die Bestimmungen zum Umfang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses (Schutz anwaltlicher Dokumente) sachlich gleich wie in der Schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. Strafprozessordnung zu regeln.</p>
    • Anpassung der Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis in den verschiedenen Verfahrensrechten des Bundes

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