Umsetzung der Strafbarkeit von Unternehmen

ShortId
09.3365
Id
20093365
Updated
27.07.2023 19:41
Language
de
Title
Umsetzung der Strafbarkeit von Unternehmen
AdditionalIndexing
12;strafrechtliche Verantwortlichkeit;Unternehmen;Strafbarkeit;Haftung
1
  • L04K05010208, strafrechtliche Verantwortlichkeit
  • L04K05010110, Strafbarkeit
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L04K05070202, Haftung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit Artikel 102 des Strafgesetzbuches wurde die Strafbarkeit von Unternehmen in das schweizerische Strafrecht eingeführt. Dabei wird zwischen primärer und subsidiärer Unternehmenshaftung unterschieden. Bei Ersterer werden Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wenn ihnen ein Organisationsmangel vorgeworfen werden kann, der die Deliktsverübung ermöglicht. Die Strafbarkeit des Unternehmens besteht bei der primären Haftung neben derjenigen der verantwortlichen natürlichen Person. Die primäre strafrechtliche Unternehmenshaftung kommt jedoch nur bei einigen wenigen Delikten zur Anwendung (Korruption, Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und kriminelle Organisation). Bei allen übrigen Delikten können Unternehmen strafrechtlich nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn aufgrund eines Organisationsmangels die verantwortliche natürliche Person nicht eruiert werden kann. </p><p>Diese subsidiäre Haftung, die notabene den vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall darstellt, kommt somit nur zur Anwendung, wenn keine natürliche Person strafrechtlich verantwortlich ist. Diese Unterscheidung ist nicht gerechtfertigt und bringt mit sich, dass die strafrechtliche Unternehmenshaftung in den meisten Fällen nicht zur Anwendung gelangen kann. Dies ist dahingehend zu ändern, dass in Artikel 102 generell für alle Delikte die primäre strafrechtliche Verantwortlichkeit vorgesehen wird.</p>
  • <p>Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen wurde am 1. Oktober 2003 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt. In der Botschaft zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hatte der Bundesrat dem Parlament eine ausschliesslich subsidiäre Unternehmenshaftung vorgeschlagen. In den parlamentarischen Beratungen gingen die beiden Räte jedoch über diesen Vorschlag hinaus und haben für bestimmte Straftatbestände im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Bestechung und organisierter Kriminalität zusätzlich eine primäre Unternehmenshaftung eingeführt, damit die schweizerische Gesetzgebung den Anforderungen der einschlägigen internationalen Konventionen entspricht.</p><p>Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen bildet jedoch nach wie vor eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich nur natürliche Personen strafbar machen können. Der Ausnahmecharakter wird durch das Postulieren einer primären Unternehmenshaftung noch verstärkt. Diese muss folglich auf eine bestimmte Anzahl von Delikten beschränkt werden, bei welchen die Verantwortlichkeit des Unternehmens besonders notwendig erscheint; dies auch im Hinblick auf die internationalen Standards. Die primäre strafrechtliche Unternehmenshaftung auf sämtliche Delikte auszudehnen, wie es der Motionär verlangt, wäre nicht nur unverhältnismässig, sondern auch unnötig, da diese Verantwortlichkeit bei zahlreichen Straftaten irrelevant ist.</p><p>Zudem könnte die Liste der Delikte, für welche eine primäre Unternehmenshaftung besteht, bei Bedarf ergänzt werden. Dies hat der Gesetzgeber im Jahre 2003 für die Terrorismusfinanzierung und im Jahre 2006 für die aktive Privatbestechung gemacht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, mit der Artikel 102 des Strafgesetzbuches dahingehend angepasst wird, dass für Unternehmen bei allen Delikten die primäre strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht.</p>
  • Umsetzung der Strafbarkeit von Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit Artikel 102 des Strafgesetzbuches wurde die Strafbarkeit von Unternehmen in das schweizerische Strafrecht eingeführt. Dabei wird zwischen primärer und subsidiärer Unternehmenshaftung unterschieden. Bei Ersterer werden Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wenn ihnen ein Organisationsmangel vorgeworfen werden kann, der die Deliktsverübung ermöglicht. Die Strafbarkeit des Unternehmens besteht bei der primären Haftung neben derjenigen der verantwortlichen natürlichen Person. Die primäre strafrechtliche Unternehmenshaftung kommt jedoch nur bei einigen wenigen Delikten zur Anwendung (Korruption, Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und kriminelle Organisation). Bei allen übrigen Delikten können Unternehmen strafrechtlich nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn aufgrund eines Organisationsmangels die verantwortliche natürliche Person nicht eruiert werden kann. </p><p>Diese subsidiäre Haftung, die notabene den vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall darstellt, kommt somit nur zur Anwendung, wenn keine natürliche Person strafrechtlich verantwortlich ist. Diese Unterscheidung ist nicht gerechtfertigt und bringt mit sich, dass die strafrechtliche Unternehmenshaftung in den meisten Fällen nicht zur Anwendung gelangen kann. Dies ist dahingehend zu ändern, dass in Artikel 102 generell für alle Delikte die primäre strafrechtliche Verantwortlichkeit vorgesehen wird.</p>
    • <p>Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen wurde am 1. Oktober 2003 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt. In der Botschaft zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hatte der Bundesrat dem Parlament eine ausschliesslich subsidiäre Unternehmenshaftung vorgeschlagen. In den parlamentarischen Beratungen gingen die beiden Räte jedoch über diesen Vorschlag hinaus und haben für bestimmte Straftatbestände im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Bestechung und organisierter Kriminalität zusätzlich eine primäre Unternehmenshaftung eingeführt, damit die schweizerische Gesetzgebung den Anforderungen der einschlägigen internationalen Konventionen entspricht.</p><p>Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen bildet jedoch nach wie vor eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich nur natürliche Personen strafbar machen können. Der Ausnahmecharakter wird durch das Postulieren einer primären Unternehmenshaftung noch verstärkt. Diese muss folglich auf eine bestimmte Anzahl von Delikten beschränkt werden, bei welchen die Verantwortlichkeit des Unternehmens besonders notwendig erscheint; dies auch im Hinblick auf die internationalen Standards. Die primäre strafrechtliche Unternehmenshaftung auf sämtliche Delikte auszudehnen, wie es der Motionär verlangt, wäre nicht nur unverhältnismässig, sondern auch unnötig, da diese Verantwortlichkeit bei zahlreichen Straftaten irrelevant ist.</p><p>Zudem könnte die Liste der Delikte, für welche eine primäre Unternehmenshaftung besteht, bei Bedarf ergänzt werden. Dies hat der Gesetzgeber im Jahre 2003 für die Terrorismusfinanzierung und im Jahre 2006 für die aktive Privatbestechung gemacht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, mit der Artikel 102 des Strafgesetzbuches dahingehend angepasst wird, dass für Unternehmen bei allen Delikten die primäre strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht.</p>
    • Umsetzung der Strafbarkeit von Unternehmen

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