Überprüfung der Gerichtspraxis bezüglich Ausschöpfung der Strafrahmen

ShortId
09.3366
Id
20093366
Updated
24.06.2025 23:40
Language
de
Title
Überprüfung der Gerichtspraxis bezüglich Ausschöpfung der Strafrahmen
AdditionalIndexing
12;Strafgesetzbuch;Auslegung des Rechts;Evaluation;Strafe;Urteil;Beziehung Legislative-Judikative
1
  • L03K050101, Strafe
  • L03K050403, Urteil
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L04K08020302, Evaluation
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L04K08030202, Beziehung Legislative-Judikative
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wiederholt wird in der Öffentlichkeit der Vorwurf laut, dass Gerichte insbesondere bei Gewalt- und Sexualstraftaten zu tiefe Strafen ausfällen würden und dass deshalb die Strafrahmen nach oben zu erweitern seien. Gleichzeitig gibt es indes Hinweise, dass die Gerichte die bereits bestehenden Strafrahmen gar nicht ausschöpfen und bei einzelnen Delikten auch in schwerwiegenden Fällen das oberste Drittel, teilweise die oberste Hälfte des Strafrahmens gar nicht ausnützen. Sollte dies so sein, würde die aktuelle Strafrahmendiskussion ins Leere stossen.</p>
  • <p>Die verfügbaren Statistiken zeigen, dass sich die Gerichte generell eher im unteren Teil des angedrohten Strafrahmens bewegen. Es gibt aber auch Taten, wo sich die Strafen in der Regel im oberen Bereich des Strafrahmens bewegen, so beispielsweise bei Mord, vorsätzlicher Tötung oder schwerem Drogenhandel. Die mehrheitliche Ausfällung der Strafen im unteren Bereich der Strafrahmen hängt vermutlich damit zusammen, dass dort die Fälle bei Weitem nicht das Maximum der vorstellbaren Schwere der jeweils strafbaren Handlung erreicht und die Strafrahmen in der Regel sehr weit gefasst sind (z. B. Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Damit wird den Gerichten ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt, was ihnen ermöglicht, eine dem Einzelfall angemessene Strafe auszufällen. Nach Artikel 47 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. </p><p>Der Bundesrat wird im Rahmen des Projekts "Harmonisierung der Strafrahmen und Aufhebung obsoleter Strafbestimmungen" (BBl 2008 821), zu welchem im zweiten Halbjahr 2009 eine Vernehmlassung durchgeführt werden soll, auf die Praxis der Strafgerichte Bezug nehmen. Der Bericht zu diesem Postulat wird im Rahmen dieses Projektes erstellt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Studie zu erstellen, in der evaluiert wird, inwiefern die Strafgerichte die vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen ausschöpfen.</p>
  • Überprüfung der Gerichtspraxis bezüglich Ausschöpfung der Strafrahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wiederholt wird in der Öffentlichkeit der Vorwurf laut, dass Gerichte insbesondere bei Gewalt- und Sexualstraftaten zu tiefe Strafen ausfällen würden und dass deshalb die Strafrahmen nach oben zu erweitern seien. Gleichzeitig gibt es indes Hinweise, dass die Gerichte die bereits bestehenden Strafrahmen gar nicht ausschöpfen und bei einzelnen Delikten auch in schwerwiegenden Fällen das oberste Drittel, teilweise die oberste Hälfte des Strafrahmens gar nicht ausnützen. Sollte dies so sein, würde die aktuelle Strafrahmendiskussion ins Leere stossen.</p>
    • <p>Die verfügbaren Statistiken zeigen, dass sich die Gerichte generell eher im unteren Teil des angedrohten Strafrahmens bewegen. Es gibt aber auch Taten, wo sich die Strafen in der Regel im oberen Bereich des Strafrahmens bewegen, so beispielsweise bei Mord, vorsätzlicher Tötung oder schwerem Drogenhandel. Die mehrheitliche Ausfällung der Strafen im unteren Bereich der Strafrahmen hängt vermutlich damit zusammen, dass dort die Fälle bei Weitem nicht das Maximum der vorstellbaren Schwere der jeweils strafbaren Handlung erreicht und die Strafrahmen in der Regel sehr weit gefasst sind (z. B. Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Damit wird den Gerichten ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt, was ihnen ermöglicht, eine dem Einzelfall angemessene Strafe auszufällen. Nach Artikel 47 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. </p><p>Der Bundesrat wird im Rahmen des Projekts "Harmonisierung der Strafrahmen und Aufhebung obsoleter Strafbestimmungen" (BBl 2008 821), zu welchem im zweiten Halbjahr 2009 eine Vernehmlassung durchgeführt werden soll, auf die Praxis der Strafgerichte Bezug nehmen. Der Bericht zu diesem Postulat wird im Rahmen dieses Projektes erstellt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Studie zu erstellen, in der evaluiert wird, inwiefern die Strafgerichte die vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen ausschöpfen.</p>
    • Überprüfung der Gerichtspraxis bezüglich Ausschöpfung der Strafrahmen

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