Neuüberprüfung von laufenden IV-Renten. Rechtsstaatlich klare Regelung

ShortId
09.3368
Id
20093368
Updated
28.07.2023 09:08
Language
de
Title
Neuüberprüfung von laufenden IV-Renten. Rechtsstaatlich klare Regelung
AdditionalIndexing
28;IV-Rente;Kontrolle;Verwaltungsverfahren;Invalidität;Verfahrensrecht
1
  • L05K0104010303, IV-Rente
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L04K08060306, Verwaltungsverfahren
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L05K0104010302, Invalidität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_502/2007 vom 26. März 2009 einen sozial-, finanz- und staatspolitisch wichtigen Entscheid gefällt. Dabei nimmt es Bezug auf BGE 130 V 352 vom März 2004, gemäss welchem sogenannte "somatoforme Schmerzstörungen" im Grundsatz kein Anlass für eine IV-Rente sein können. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen periodischen Rentenrevisionen haben die IV-Stellen in der Folge derartige Fälle neu geprüft und pro futuro Renten aberkannt. Die kantonalen Versicherungsgerichte haben mehrere dieser Entscheide gestützt. Das Bundesgericht hat nun am 26. März 2009 entschieden, dies sei nicht zulässig.</p><p>Mit der vorliegenden Motion soll diese Möglichkeit des Gesetzgebers wahrgenommen werden. Die Verfahrensregeln der 5. IV-Revision und insbesondere die verstärkten Mitwirkungsrechte und Zumutbarkeitsbestimmungen (z. B. in Art. 7 und 7a IVG) gelten für alle Versicherten und kommen auch in den Revisionen zur Anwendung. Auch die präzisere Bestimmung des Rentenanspruchs in Artikel 28 IVG muss für alle laufenden und neuen Rentenentscheide gelten. Der Gesetzgeber wollte mit der 5. IVG-Revision klar die Eingliederung verstärken und den Zugang zur Rente einschränken.</p><p>Im Sinn der Rechtsgleichheit sollen Neuanmeldungen und Revisionsfälle mit den gleichen Ellen gemessen werden können. Auch bei einer Rentenrevision wird die persönliche, medizinische und berufliche Situation der Versicherten umfassend gewürdigt. Gestützt auf diese Würdigung, die ja immer gerichtlich überprüfbar ist, soll die IV-Stelle alle Fälle gleich entscheiden können. Es geht also nicht um eine integrale Aufhebung von Renten und auch nicht um eine voraussetzungslose Revision.</p><p>Medizinische Begriffe und Konzepte können sich im Lauf der Jahre ändern. Neben den Gesundheitsschäden durch "somatoforme Schmerzstörungen" stehen auch andere diffuse Gesundheitsstörungen im Blickfeld. Es ist deshalb eine in diesem Sinne generelle Norm vorzusehen.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament neue Bestimmungen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) oder im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vorzuschlagen. Diese neuen Regelungen sollen es den IV-Stellen ermöglichen, auch laufende IV-Renten einer vollständigen Neubeurteilung zu unterziehen. Neben die Gleichbehandlung aller Versicherten im Bereich des Verfahrens muss auch eine gleiche Beurteilung des Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Versicherungsleistung für alle Versicherten treten.</p>
  • Neuüberprüfung von laufenden IV-Renten. Rechtsstaatlich klare Regelung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_502/2007 vom 26. März 2009 einen sozial-, finanz- und staatspolitisch wichtigen Entscheid gefällt. Dabei nimmt es Bezug auf BGE 130 V 352 vom März 2004, gemäss welchem sogenannte "somatoforme Schmerzstörungen" im Grundsatz kein Anlass für eine IV-Rente sein können. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen periodischen Rentenrevisionen haben die IV-Stellen in der Folge derartige Fälle neu geprüft und pro futuro Renten aberkannt. Die kantonalen Versicherungsgerichte haben mehrere dieser Entscheide gestützt. Das Bundesgericht hat nun am 26. März 2009 entschieden, dies sei nicht zulässig.</p><p>Mit der vorliegenden Motion soll diese Möglichkeit des Gesetzgebers wahrgenommen werden. Die Verfahrensregeln der 5. IV-Revision und insbesondere die verstärkten Mitwirkungsrechte und Zumutbarkeitsbestimmungen (z. B. in Art. 7 und 7a IVG) gelten für alle Versicherten und kommen auch in den Revisionen zur Anwendung. Auch die präzisere Bestimmung des Rentenanspruchs in Artikel 28 IVG muss für alle laufenden und neuen Rentenentscheide gelten. Der Gesetzgeber wollte mit der 5. IVG-Revision klar die Eingliederung verstärken und den Zugang zur Rente einschränken.</p><p>Im Sinn der Rechtsgleichheit sollen Neuanmeldungen und Revisionsfälle mit den gleichen Ellen gemessen werden können. Auch bei einer Rentenrevision wird die persönliche, medizinische und berufliche Situation der Versicherten umfassend gewürdigt. Gestützt auf diese Würdigung, die ja immer gerichtlich überprüfbar ist, soll die IV-Stelle alle Fälle gleich entscheiden können. Es geht also nicht um eine integrale Aufhebung von Renten und auch nicht um eine voraussetzungslose Revision.</p><p>Medizinische Begriffe und Konzepte können sich im Lauf der Jahre ändern. Neben den Gesundheitsschäden durch "somatoforme Schmerzstörungen" stehen auch andere diffuse Gesundheitsstörungen im Blickfeld. Es ist deshalb eine in diesem Sinne generelle Norm vorzusehen.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament neue Bestimmungen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) oder im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vorzuschlagen. Diese neuen Regelungen sollen es den IV-Stellen ermöglichen, auch laufende IV-Renten einer vollständigen Neubeurteilung zu unterziehen. Neben die Gleichbehandlung aller Versicherten im Bereich des Verfahrens muss auch eine gleiche Beurteilung des Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Versicherungsleistung für alle Versicherten treten.</p>
    • Neuüberprüfung von laufenden IV-Renten. Rechtsstaatlich klare Regelung

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