Opferhilfegesetz

ShortId
09.3378
Id
20093378
Updated
28.07.2023 09:43
Language
de
Title
Opferhilfegesetz
AdditionalIndexing
12;Entschädigung;Opferhilfe;Schadenersatz
1
  • L05K0501020501, Opferhilfe
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L05K0507020205, Schadenersatz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Opferhilfegesetz ist seit dem 1. Januar 1993 in Kraft. Anlässlich einer Totalrevision gemäss Botschaft vom 9. November 2005 wurden sowohl die Genugtuungsleistungen als auch die Entschädigungen plafoniert. Die neu eingeführte Plafonierung hat zur Folge, dass sämtliche Genugtuungsleistungen gekürzt werden. Mit Bezug auf den Schadenersatz kann die im Gesetz festgeschriebene Obergrenze dazu führen, dass das Opfer einen Teil des Schadens selber zu tragen hat.</p><p>Die Plafonierung ist ein falsches Zeichen. In Anbetracht der zunehmenden und zu begrüssenden Solidarität in der Bevölkerung mit Opfern von Gewaltdelikten steht es dem Staat gut an, die Betroffenen nicht im Regen stehen zu lassen. </p><p>Es gilt darauf hinzuweisen, dass Genugtuung und Schadenersatz des Opferhilfegesetzes lediglich subsidiär und generell an strenge Voraussetzungen gebunden sind. So ist eine Genugtuung grundsätzlich nur geschuldet bei einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit des Opfers respektive der Angehörigen. Massgebend für die Bemessung sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Dauer des Leidens.</p><p>Auch eine Entschädigung bekommt ein Opfer nicht, ohne dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Der Schaden muss substanziiert bewiesen werden. Es gibt keinen Grund, hier eine Obergrenze festzusetzen. Das würde bedeuten, dass schlussendlich die Opfer für ihren Schaden selber aufzukommen haben.</p><p>Wie der Staat zu Recht für die Kosten der Resozialisierung von Tätern aufkommt, soll er auch für den Schaden der Opfer, der nicht anderweitig übernommen werden muss oder kann, geradestehen.</p><p>Aus all diesen Gründen ist von einer Obergrenze abzusehen.</p>
  • <p>Das Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Schon das alte Opferhilferecht sah für Entschädigungen eine Höchstgrenze vor; sie betrug 100 000 Franken (Art. 4 der alten Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992). Mit der Revision ist dieser Wert der Teuerung angepasst und auf 120 000 Franken festgesetzt worden (Art. 20 Abs. 3 OHG). Dieser Höchstwert gilt nur für einen Schaden, der nicht Anspruch auf Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe gibt (Art. 19 Abs. 3 OHG); das neue OHG privilegiert also die von den Beratungsstellen erbrachte Hilfe. Die Hilfe, die das Opfer bis zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes benötigt und die nötig ist, um die übrigen Folgen der Straftat möglichst zu beseitigen oder auszugleichen, wird durch die Beratungsstellen erbracht (Art. 13 OHG). Die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe, die von den Beratungsstellen selbst erbracht wird, sind unentgeltlich (Art. 5 OHG). Für die Kosten der längerfristigen Hilfe Dritter besteht kein Höchstwert. Im Jahr 2007 sind 176 Entschädigungen mit einem Median von 1900 Franken ausbezahlt worden.</p><p>Hinsichtlich der Genugtuung wurde mit der Revision für Opfer und Angehörige neu je ein Höchstwert von 70 000 bzw. 35 000 Franken eingeführt (Art. 23 Abs. 2 OHG), nachdem eine solche Plafonierung vonseiten der Kantone gefordert worden war. Der Höchstwert wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich begrüsst. Die Frage der Höchstwerte wurde auch im Parlament ausführlich diskutiert. Die Genugtuung, die von den Kantonen ausgerichtet wird, ist ein Akt der Solidarität gegenüber dem Opfer und hat symbolischen Gehalt, der trotz des Höchstwertes zum Ausdruck kommt. Im Jahr 2007 sind gestützt auf das OHG 644 Genugtuungen bezahlt worden (Median: 5000 Franken).</p><p>Der Bundesrat wird den Höchstwert für Entschädigungen periodisch der Teuerung anpassen; er kann dies auch für Genugtuungen tun (Art. 45 OHG). Der Bundesrat hat ferner die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach dem Opferhilfegesetz periodisch zu überprüfen (Art. 33 OHG). Das in dieser Sache zuständige Bundesamt für Justiz (BJ) sieht im Herbst ein Treffen der Entschädigungs- und Genugtuungsbehörden vor, das einem ersten Erfahrungsaustausch betreffend der Umsetzung des Opferhilfegesetzes gewidmet ist. Das BJ prüft gegenwärtig, wie eine erste umfassende Evaluation durchgeführt werden soll; sie wird voraussichtlich erst im Jahr 2014 durchgeführt. Damit wird es möglich sein, die Fälle, die nach altem Recht abgewickelt werden, auszuscheiden. Altes Recht spielt aufgrund des Übergangsrechts vor allem für Entschädigungen und Genugtuungen noch lange eine Rolle (vgl. Art. 48 OHG).</p><p>Der Bundesrat sieht zurzeit keinerlei Anlass, die mit der Totalrevision des OHG festgelegten Höchstwerte infrage zu stellen. Er ist der Ansicht, dass zunächst Erfahrungen mit dem neuen Gesetz gesammelt werden sollen, die systematisch auszuwerten sind. Erst wenn die Ergebnisse dieser Evaluation vorliegen, kann entschieden werden, welche Anpassungen des Opferhilferechts sich aufdrängen. </p><p>Aus diesen Überlegungen scheint uns eine Revision des OHG im heutigen Zeitpunkt eindeutig verfrüht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung des Opferhilfegesetzes zu unterbreiten:</p><p>Artikel 20 Absatz 3: aufheben;</p><p>Artikel 23 Absatz 2: aufheben.</p>
  • Opferhilfegesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Opferhilfegesetz ist seit dem 1. Januar 1993 in Kraft. Anlässlich einer Totalrevision gemäss Botschaft vom 9. November 2005 wurden sowohl die Genugtuungsleistungen als auch die Entschädigungen plafoniert. Die neu eingeführte Plafonierung hat zur Folge, dass sämtliche Genugtuungsleistungen gekürzt werden. Mit Bezug auf den Schadenersatz kann die im Gesetz festgeschriebene Obergrenze dazu führen, dass das Opfer einen Teil des Schadens selber zu tragen hat.</p><p>Die Plafonierung ist ein falsches Zeichen. In Anbetracht der zunehmenden und zu begrüssenden Solidarität in der Bevölkerung mit Opfern von Gewaltdelikten steht es dem Staat gut an, die Betroffenen nicht im Regen stehen zu lassen. </p><p>Es gilt darauf hinzuweisen, dass Genugtuung und Schadenersatz des Opferhilfegesetzes lediglich subsidiär und generell an strenge Voraussetzungen gebunden sind. So ist eine Genugtuung grundsätzlich nur geschuldet bei einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit des Opfers respektive der Angehörigen. Massgebend für die Bemessung sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Dauer des Leidens.</p><p>Auch eine Entschädigung bekommt ein Opfer nicht, ohne dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Der Schaden muss substanziiert bewiesen werden. Es gibt keinen Grund, hier eine Obergrenze festzusetzen. Das würde bedeuten, dass schlussendlich die Opfer für ihren Schaden selber aufzukommen haben.</p><p>Wie der Staat zu Recht für die Kosten der Resozialisierung von Tätern aufkommt, soll er auch für den Schaden der Opfer, der nicht anderweitig übernommen werden muss oder kann, geradestehen.</p><p>Aus all diesen Gründen ist von einer Obergrenze abzusehen.</p>
    • <p>Das Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Schon das alte Opferhilferecht sah für Entschädigungen eine Höchstgrenze vor; sie betrug 100 000 Franken (Art. 4 der alten Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992). Mit der Revision ist dieser Wert der Teuerung angepasst und auf 120 000 Franken festgesetzt worden (Art. 20 Abs. 3 OHG). Dieser Höchstwert gilt nur für einen Schaden, der nicht Anspruch auf Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe gibt (Art. 19 Abs. 3 OHG); das neue OHG privilegiert also die von den Beratungsstellen erbrachte Hilfe. Die Hilfe, die das Opfer bis zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes benötigt und die nötig ist, um die übrigen Folgen der Straftat möglichst zu beseitigen oder auszugleichen, wird durch die Beratungsstellen erbracht (Art. 13 OHG). Die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe, die von den Beratungsstellen selbst erbracht wird, sind unentgeltlich (Art. 5 OHG). Für die Kosten der längerfristigen Hilfe Dritter besteht kein Höchstwert. Im Jahr 2007 sind 176 Entschädigungen mit einem Median von 1900 Franken ausbezahlt worden.</p><p>Hinsichtlich der Genugtuung wurde mit der Revision für Opfer und Angehörige neu je ein Höchstwert von 70 000 bzw. 35 000 Franken eingeführt (Art. 23 Abs. 2 OHG), nachdem eine solche Plafonierung vonseiten der Kantone gefordert worden war. Der Höchstwert wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich begrüsst. Die Frage der Höchstwerte wurde auch im Parlament ausführlich diskutiert. Die Genugtuung, die von den Kantonen ausgerichtet wird, ist ein Akt der Solidarität gegenüber dem Opfer und hat symbolischen Gehalt, der trotz des Höchstwertes zum Ausdruck kommt. Im Jahr 2007 sind gestützt auf das OHG 644 Genugtuungen bezahlt worden (Median: 5000 Franken).</p><p>Der Bundesrat wird den Höchstwert für Entschädigungen periodisch der Teuerung anpassen; er kann dies auch für Genugtuungen tun (Art. 45 OHG). Der Bundesrat hat ferner die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach dem Opferhilfegesetz periodisch zu überprüfen (Art. 33 OHG). Das in dieser Sache zuständige Bundesamt für Justiz (BJ) sieht im Herbst ein Treffen der Entschädigungs- und Genugtuungsbehörden vor, das einem ersten Erfahrungsaustausch betreffend der Umsetzung des Opferhilfegesetzes gewidmet ist. Das BJ prüft gegenwärtig, wie eine erste umfassende Evaluation durchgeführt werden soll; sie wird voraussichtlich erst im Jahr 2014 durchgeführt. Damit wird es möglich sein, die Fälle, die nach altem Recht abgewickelt werden, auszuscheiden. Altes Recht spielt aufgrund des Übergangsrechts vor allem für Entschädigungen und Genugtuungen noch lange eine Rolle (vgl. Art. 48 OHG).</p><p>Der Bundesrat sieht zurzeit keinerlei Anlass, die mit der Totalrevision des OHG festgelegten Höchstwerte infrage zu stellen. Er ist der Ansicht, dass zunächst Erfahrungen mit dem neuen Gesetz gesammelt werden sollen, die systematisch auszuwerten sind. Erst wenn die Ergebnisse dieser Evaluation vorliegen, kann entschieden werden, welche Anpassungen des Opferhilferechts sich aufdrängen. </p><p>Aus diesen Überlegungen scheint uns eine Revision des OHG im heutigen Zeitpunkt eindeutig verfrüht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung des Opferhilfegesetzes zu unterbreiten:</p><p>Artikel 20 Absatz 3: aufheben;</p><p>Artikel 23 Absatz 2: aufheben.</p>
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