Justierung der Strafandrohung bei Gewalt- und Vermögensdelikten
- ShortId
-
09.3379
- Id
-
20093379
- Updated
-
14.11.2025 06:28
- Language
-
de
- Title
-
Justierung der Strafandrohung bei Gewalt- und Vermögensdelikten
- AdditionalIndexing
-
12;Verbrechen gegen Personen;Verbrechen gegen Sachen;Strafgesetzbuch;Strafbarkeit;Strafe;sexuelle Gewalt;Gewalt
- 1
-
- L03K050101, Strafe
- L04K05010110, Strafbarkeit
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
- L05K0501020102, Verbrechen gegen Sachen
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L04K01010207, Gewalt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Strafrecht widerspiegelt die gesellschaftlich geltenden Wertvorstellungen. Ändern sich diese grundlegend, muss auch das Strafrecht entsprechend angepasst werden.</p><p>Seit dem Inkrafttreten im Jahre 1942 gab es diverse Partialrevisionen. Der Strafrahmen für die einzelnen Delikte des Besonderen Teiles stammt jedoch vorwiegend aus den Vierzigerjahren. Dannzumal war der Schutz von Eigentumsrechten gegenüber dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität "übergewichtet", was nicht mehr dem heutigen Rechtsempfinden und den aktuellen Wertvorstellungen entspricht.</p><p>Zur Veranschaulichung seien exemplarisch folgende "Unverhältnismässigkeiten" aufgeführt:</p><p>Einfacher Diebstahl: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, dagegen fahrlässige Tötung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;</p><p>Sachentziehung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dagegen einfache Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.</p><p>Insgesamt betrachtet sind die Strafdrohungen für Vermögensdelikte eher hart, für Gewaltdelikte im Vergleich dazu eher milde.</p><p>Das hat in letzter Zeit immer wieder dazu geführt, dass für einzelne Delikte ein anderes Strafmass verlangt wird. Solche Einzelkorrekturen schaffen jedoch ein Ungleichgewicht im System. Die Strafgesetzgebung betrifft ein etabliertes System. Eine Norm steht mit anderen in einem bestimmten Zusammenhang. Die Änderungen einzelner Normen sollten daher nicht im Widerspruch zum Rest der Regelungsmaterie stehen. Das ist oft ein falsches Signal, da mit der härteren Bestrafung eines einzelnen Deliktes der Gesetzgeber eine vielleicht ungewollte Wertung vornimmt.</p><p>Aus diesem Grunde müssen die Strafandrohungen der Tatbestände des Besonderen Teils des StGB einer Gesamtprüfung unterzogen werden, damit das gesellschaftlich gewünschte Ziel erreicht werden kann. Das ist nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Gesetzgebers.</p>
- <p>Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt, dass er zur Realisierung des Legislaturzieles 5, "Der Gewaltanwendung und der Kriminalität vorbeugen und diese bekämpfen", die Kohärenz der Strafbestimmungen des Bundesrechts überprüfen will. Ein Kernanliegen dieser Überprüfung ist die Abstimmung der Delikte gegen Leib und Leben sowie der sexuellen Integrität gegenüber den Delikten gegen das Vermögen. Der Bundesrat will während der laufenden Legislaturperiode eine Botschaft über die entsprechenden Änderungen des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Strafbestimmungen in anderen Bundesgesetzen verabschieden (Harmonisierung der Strafrahmen und Aufhebung obsoleter Strafbestimmungen; BBl 2008 821).</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, damit der Strafrahmen bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie die sexuelle Integrität in einem angemessenen Verhältnis zu demjenigen der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen stehen.</p>
- Justierung der Strafandrohung bei Gewalt- und Vermögensdelikten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Strafrecht widerspiegelt die gesellschaftlich geltenden Wertvorstellungen. Ändern sich diese grundlegend, muss auch das Strafrecht entsprechend angepasst werden.</p><p>Seit dem Inkrafttreten im Jahre 1942 gab es diverse Partialrevisionen. Der Strafrahmen für die einzelnen Delikte des Besonderen Teiles stammt jedoch vorwiegend aus den Vierzigerjahren. Dannzumal war der Schutz von Eigentumsrechten gegenüber dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität "übergewichtet", was nicht mehr dem heutigen Rechtsempfinden und den aktuellen Wertvorstellungen entspricht.</p><p>Zur Veranschaulichung seien exemplarisch folgende "Unverhältnismässigkeiten" aufgeführt:</p><p>Einfacher Diebstahl: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, dagegen fahrlässige Tötung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;</p><p>Sachentziehung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dagegen einfache Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.</p><p>Insgesamt betrachtet sind die Strafdrohungen für Vermögensdelikte eher hart, für Gewaltdelikte im Vergleich dazu eher milde.</p><p>Das hat in letzter Zeit immer wieder dazu geführt, dass für einzelne Delikte ein anderes Strafmass verlangt wird. Solche Einzelkorrekturen schaffen jedoch ein Ungleichgewicht im System. Die Strafgesetzgebung betrifft ein etabliertes System. Eine Norm steht mit anderen in einem bestimmten Zusammenhang. Die Änderungen einzelner Normen sollten daher nicht im Widerspruch zum Rest der Regelungsmaterie stehen. Das ist oft ein falsches Signal, da mit der härteren Bestrafung eines einzelnen Deliktes der Gesetzgeber eine vielleicht ungewollte Wertung vornimmt.</p><p>Aus diesem Grunde müssen die Strafandrohungen der Tatbestände des Besonderen Teils des StGB einer Gesamtprüfung unterzogen werden, damit das gesellschaftlich gewünschte Ziel erreicht werden kann. Das ist nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Gesetzgebers.</p>
- <p>Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt, dass er zur Realisierung des Legislaturzieles 5, "Der Gewaltanwendung und der Kriminalität vorbeugen und diese bekämpfen", die Kohärenz der Strafbestimmungen des Bundesrechts überprüfen will. Ein Kernanliegen dieser Überprüfung ist die Abstimmung der Delikte gegen Leib und Leben sowie der sexuellen Integrität gegenüber den Delikten gegen das Vermögen. Der Bundesrat will während der laufenden Legislaturperiode eine Botschaft über die entsprechenden Änderungen des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Strafbestimmungen in anderen Bundesgesetzen verabschieden (Harmonisierung der Strafrahmen und Aufhebung obsoleter Strafbestimmungen; BBl 2008 821).</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, damit der Strafrahmen bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie die sexuelle Integrität in einem angemessenen Verhältnis zu demjenigen der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen stehen.</p>
- Justierung der Strafandrohung bei Gewalt- und Vermögensdelikten
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