Hilfshunde für motorisch Behinderte
- ShortId
-
09.3380
- Id
-
20093380
- Updated
-
28.07.2023 15:11
- Language
-
de
- Title
-
Hilfshunde für motorisch Behinderte
- AdditionalIndexing
-
28;Körperbehinderte/r;Versicherungsleistung;Invalidenversicherung;Hund
- 1
-
- L05K0101030701, Hund
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0104020101, Körperbehinderte/r
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) werden Blindenführhunde als Hilfsmittel anerkannt. Nicht als Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes betrachtet werden hingegen Hunde, die motorisch eingeschränkte Personen unterstützen. Die Abgabe dieser Hunde wird folglich auch nicht finanziell unterstützt, obwohl der Bund ihre Ausbildung durch den gemeinnützigen Verein "Le Copain" subventioniert. Im Gegensatz zur Hilfe, die Führhunde für Blinde und hochgradig Sehbehinderte leisten, ist die Bedeutung von Hilfshunden für motorisch Behinderte wenig bekannt. Hilfshunde spielen aber eine wichtige Rolle: Sie lesen Gegenstände vom Boden auf, sie apportieren ein schnurloses Telefon, leisten Unterstützung bei Tätigkeiten am Schalter oder an der Kasse, können Türen öffnen und schliessen, Licht ein- und ausschalten oder auch bei Dritten Hilfe holen. Bisher wurden in der Schweiz 140 bis 150 Hunde zu Hilfshunden ausgebildet. Ihre Unterstützung kann ausschlaggebend dafür sein, dass eine Person in ihrem Zuhause bleiben kann. In gewissen Fällen ist ein Hilfshund also zweifellos ein Hilfsmittel.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, Beiträge für die Abgabe von Hilfshunden an motorisch eingeschränkte Personen zuzulassen, wenn die drei Anforderungen an ein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes erfüllt sind: Das Hilfsmittel muss einfach und zweckmässig sein; es muss der Fortbewegung, der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und der Selbstsorge dienen; und es muss eine Aus- und Weiterbildung, eine funktionelle Angewöhnung oder die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglichen.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Während der Behandlung des Postulates 04.3469 betreffend Beiträge der Invalidenversicherung für die Abgabe von Hilfshunden an motorisch Behinderte hat Bundesrat Couchepin in der Frühjahrssession 2009 des Nationalrates im Namen des Gesamtbundesrates erklärt: "Wir sind bereit zu berücksichtigen, dass in bestimmten Fällen ... ein Hund eine Rolle spielt, die einem Hilfsmittel gleichwertig ist." Der Bundesrat wird beauftragt, einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten, damit in solchen Fällen ein Beitrag gewährt werden kann.</p>
- Hilfshunde für motorisch Behinderte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) werden Blindenführhunde als Hilfsmittel anerkannt. Nicht als Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes betrachtet werden hingegen Hunde, die motorisch eingeschränkte Personen unterstützen. Die Abgabe dieser Hunde wird folglich auch nicht finanziell unterstützt, obwohl der Bund ihre Ausbildung durch den gemeinnützigen Verein "Le Copain" subventioniert. Im Gegensatz zur Hilfe, die Führhunde für Blinde und hochgradig Sehbehinderte leisten, ist die Bedeutung von Hilfshunden für motorisch Behinderte wenig bekannt. Hilfshunde spielen aber eine wichtige Rolle: Sie lesen Gegenstände vom Boden auf, sie apportieren ein schnurloses Telefon, leisten Unterstützung bei Tätigkeiten am Schalter oder an der Kasse, können Türen öffnen und schliessen, Licht ein- und ausschalten oder auch bei Dritten Hilfe holen. Bisher wurden in der Schweiz 140 bis 150 Hunde zu Hilfshunden ausgebildet. Ihre Unterstützung kann ausschlaggebend dafür sein, dass eine Person in ihrem Zuhause bleiben kann. In gewissen Fällen ist ein Hilfshund also zweifellos ein Hilfsmittel.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, Beiträge für die Abgabe von Hilfshunden an motorisch eingeschränkte Personen zuzulassen, wenn die drei Anforderungen an ein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes erfüllt sind: Das Hilfsmittel muss einfach und zweckmässig sein; es muss der Fortbewegung, der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und der Selbstsorge dienen; und es muss eine Aus- und Weiterbildung, eine funktionelle Angewöhnung oder die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglichen.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Während der Behandlung des Postulates 04.3469 betreffend Beiträge der Invalidenversicherung für die Abgabe von Hilfshunden an motorisch Behinderte hat Bundesrat Couchepin in der Frühjahrssession 2009 des Nationalrates im Namen des Gesamtbundesrates erklärt: "Wir sind bereit zu berücksichtigen, dass in bestimmten Fällen ... ein Hund eine Rolle spielt, die einem Hilfsmittel gleichwertig ist." Der Bundesrat wird beauftragt, einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten, damit in solchen Fällen ein Beitrag gewährt werden kann.</p>
- Hilfshunde für motorisch Behinderte
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