Bewilligungskontingente gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

ShortId
09.3389
Id
20093389
Updated
14.11.2025 07:05
Language
de
Title
Bewilligungskontingente gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
AdditionalIndexing
15;2846;Ferienwohnung;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;mengenmässige Beschränkung;zweiter Wohnsitz;Wohnungsbau;Gesetz
1
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L06K070102010103, mengenmässige Beschränkung
  • L04K01020604, Wohnungsbau
  • L05K0107020102, zweiter Wohnsitz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vor zwei Jahren hat der Bundesrat die gesamtschweizerische Höchstzahl der jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels um 80 auf 1500 Einheiten erhöht. Diese Anzahl entspricht der gesetzlichen Limite von Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41). Ohne Gesetzesänderung ist somit eine weitere Erhöhung nicht möglich. Bekanntlich leiden die Kantone Wallis und Waadt und teils auch Tessin unter grossem Kontingentsmangel. Mit einer Erhöhung der gesamtschweizerischen Höchstzahl mittels Gesetzesänderung könnten die insbesondere im Kanton Wallis seit mehreren Jahren hängigen Gesuche grösstenteils bewilligt werden.</p><p>Gegen eine solche Erhöhung spricht allerdings die Tatsache, dass eine Kontingentierung eine gewisse Bremswirkung haben muss. Würde die Limite jeweils der Nachfrage angepasst, würde die Kontingentierung wirkungslos. Fraglich ist zudem, ob sich eine Erhöhung wegen nur zwei oder drei Kantonen rechtfertigen würde, zumal in der heutigen Konjunkturlage eher ein Rückgang der Nachfrage nach Ferienwohnungen durch Ausländerinnen und Ausländer zu erwarten ist.</p><p>Das Parlament hat vor einem Jahr die Vorlage zur Aufhebung des BewG an den Bundesrat zurückgewiesen, insbesondere mit dem Auftrag, Massnahmen zur Lösung der Ferienwohnungsproblematik zu prüfen. Die Vorlage zu flankierenden raumplanerischen Massnahmen bei einer Aufhebung des BewG ist hingegen vom Parlament noch nicht behandelt worden. Dieses hätte somit die Möglichkeit, mittels Änderung des Raumplanungsgesetzes (SR 700) eine Regelung zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus einzuführen, damit das BewG in einer zweiten Runde doch noch aufgehoben werden könnte. Würden im jetzigen Zeitpunkt die Kontingentseinheiten erhöht werden, so widerspräche dies der Absicht des Bundesrats, das BewG aufzuheben und stattdessen über die kantonale Richtplanung die Zweitwohnungsentwicklung zu steuern.</p><p>Mit der vom Interpellanten angeregten Gesetzesänderung würde zudem zum wiederholten Mal "Salamitaktik" betrieben und lediglich eine einzige, aber gewichtige Beschränkung des BewG gelockert. Damit wäre zu erwarten, dass das eigentliche Ziel des Bundesrates, das BewG aufzuheben, ein weiteres Mal hinausgeschoben würde.</p><p>Letztere Argumente sind höher zu gewichten als die Gründe, die für eine Erhöhung der gesetzlichen Kontingentslimite sprechen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) bestimmt der Bundesrat die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels im Rahmen einer gesamtschweizerischen Höchstzahl und berücksichtigt dabei die staatspolitischen und volkswirtschaftlichen Interessen des Landes. Die Höchstzahl darf 1500 Kontingentseinheiten nicht überschreiten.</p><p>Die Tourismuskantone haben die jährlichen Bewilligungskontingente, die ihnen nach Anhang 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zustehen, jeweils rasch ausgeschöpft. Daher ist zu überlegen, ob die Höchstzahl nicht angehoben werden soll, insbesondere um den Bedürfnissen der Tourismuskantone Rechnung zu tragen. Diese Frage stellt sich auch mit Blick auf die gegenwärtige konjunkturelle Lage.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er bereit, Artikel 11 Absatz 2 BewG anzupassen und die Höchstzahl anzuheben?</p><p>2. Ist er bereit, diese Gesetzesänderung in ein allfälliges drittes Konjunkturpaket aufzunehmen?</p>
  • Bewilligungskontingente gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vor zwei Jahren hat der Bundesrat die gesamtschweizerische Höchstzahl der jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels um 80 auf 1500 Einheiten erhöht. Diese Anzahl entspricht der gesetzlichen Limite von Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41). Ohne Gesetzesänderung ist somit eine weitere Erhöhung nicht möglich. Bekanntlich leiden die Kantone Wallis und Waadt und teils auch Tessin unter grossem Kontingentsmangel. Mit einer Erhöhung der gesamtschweizerischen Höchstzahl mittels Gesetzesänderung könnten die insbesondere im Kanton Wallis seit mehreren Jahren hängigen Gesuche grösstenteils bewilligt werden.</p><p>Gegen eine solche Erhöhung spricht allerdings die Tatsache, dass eine Kontingentierung eine gewisse Bremswirkung haben muss. Würde die Limite jeweils der Nachfrage angepasst, würde die Kontingentierung wirkungslos. Fraglich ist zudem, ob sich eine Erhöhung wegen nur zwei oder drei Kantonen rechtfertigen würde, zumal in der heutigen Konjunkturlage eher ein Rückgang der Nachfrage nach Ferienwohnungen durch Ausländerinnen und Ausländer zu erwarten ist.</p><p>Das Parlament hat vor einem Jahr die Vorlage zur Aufhebung des BewG an den Bundesrat zurückgewiesen, insbesondere mit dem Auftrag, Massnahmen zur Lösung der Ferienwohnungsproblematik zu prüfen. Die Vorlage zu flankierenden raumplanerischen Massnahmen bei einer Aufhebung des BewG ist hingegen vom Parlament noch nicht behandelt worden. Dieses hätte somit die Möglichkeit, mittels Änderung des Raumplanungsgesetzes (SR 700) eine Regelung zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus einzuführen, damit das BewG in einer zweiten Runde doch noch aufgehoben werden könnte. Würden im jetzigen Zeitpunkt die Kontingentseinheiten erhöht werden, so widerspräche dies der Absicht des Bundesrats, das BewG aufzuheben und stattdessen über die kantonale Richtplanung die Zweitwohnungsentwicklung zu steuern.</p><p>Mit der vom Interpellanten angeregten Gesetzesänderung würde zudem zum wiederholten Mal "Salamitaktik" betrieben und lediglich eine einzige, aber gewichtige Beschränkung des BewG gelockert. Damit wäre zu erwarten, dass das eigentliche Ziel des Bundesrates, das BewG aufzuheben, ein weiteres Mal hinausgeschoben würde.</p><p>Letztere Argumente sind höher zu gewichten als die Gründe, die für eine Erhöhung der gesetzlichen Kontingentslimite sprechen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) bestimmt der Bundesrat die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels im Rahmen einer gesamtschweizerischen Höchstzahl und berücksichtigt dabei die staatspolitischen und volkswirtschaftlichen Interessen des Landes. Die Höchstzahl darf 1500 Kontingentseinheiten nicht überschreiten.</p><p>Die Tourismuskantone haben die jährlichen Bewilligungskontingente, die ihnen nach Anhang 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zustehen, jeweils rasch ausgeschöpft. Daher ist zu überlegen, ob die Höchstzahl nicht angehoben werden soll, insbesondere um den Bedürfnissen der Tourismuskantone Rechnung zu tragen. Diese Frage stellt sich auch mit Blick auf die gegenwärtige konjunkturelle Lage.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er bereit, Artikel 11 Absatz 2 BewG anzupassen und die Höchstzahl anzuheben?</p><p>2. Ist er bereit, diese Gesetzesänderung in ein allfälliges drittes Konjunkturpaket aufzunehmen?</p>
    • Bewilligungskontingente gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

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