Stärkere Rechte der Bauherrschaft bei der Behebung von Baumängeln
- ShortId
-
09.3392
- Id
-
20093392
- Updated
-
12.06.2024 14:44
- Language
-
de
- Title
-
Stärkere Rechte der Bauherrschaft bei der Behebung von Baumängeln
- AdditionalIndexing
-
15;12;mangelhaftes Produkt;Bürgschaft;Haftung;Obligationenrecht;Produzentenhaftung;Bauindustrie;Vertrag des Privatrechts;Bautätigkeit Privater
- 1
-
- L04K07050303, Bauindustrie
- L05K0705030302, Bautätigkeit Privater
- L05K0507020101, Bürgschaft
- L04K05070202, Haftung
- L06K070601030601, mangelhaftes Produkt
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L04K05070204, Obligationenrecht
- L05K0507020203, Produzentenhaftung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Diskussion der parlamentarischen Initiative Fässler 06.466, "Stärkung des Bauherren- und Baufrauenschutzes", und der gleichlautenden Motion der Kommission für Rechtsfragen 08.3755 anerkannten praktisch alle Votantinnen und Votanten den Handlungsbedarf: Zum besseren Schutz der Rechte der Bauherrschaft bei Baumängeln oder Baupfusch sollen Massnahmen beschlossen werden. Die Ablehnung der parlamentarischen Initiative und der Motion der Kommission für Rechtsfragen gründete vor allem auf dem (zu) engen Korsett der inhaltlichen Forderungen. Diesem Umstand will diese Motion Rechnung tragen.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, vertiefte Abklärungen zur Verstärkung des Schutzes von Baufrauen und Bauherren bei der Behebung von Baumängeln im Bereich der Architektur- und Baudienstleistungen zu treffen und gestützt darauf dem Parlament einen konsistenten Lösungsvorschlag für die eruierten Probleme zu unterbreiten. Zu prüfen sind die Frage der Schaffung eines besonderen Bau- und Architekturvertrages und die Unterstellung aller Architekturleistungen unter die Kausalhaftung. Zu überprüfen sind die heute geltenden Rüge- und Garantiefristen und die Haftung des Unternehmers für verdeckte Mängel. Zu Rate zu ziehen sind neben dem Bau- und Architekturvertragsrecht auch das Werkvertragsrecht im Allgemeinen und im Zusammenhang mit dem Auftrags- und Kaufrecht. Weiter sind Fragen, die sich aus den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes ergeben, wie die Unterbrechung der Verjährung oder die Problematik der allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu berücksichtigen.</p>
- Stärkere Rechte der Bauherrschaft bei der Behebung von Baumängeln
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Diskussion der parlamentarischen Initiative Fässler 06.466, "Stärkung des Bauherren- und Baufrauenschutzes", und der gleichlautenden Motion der Kommission für Rechtsfragen 08.3755 anerkannten praktisch alle Votantinnen und Votanten den Handlungsbedarf: Zum besseren Schutz der Rechte der Bauherrschaft bei Baumängeln oder Baupfusch sollen Massnahmen beschlossen werden. Die Ablehnung der parlamentarischen Initiative und der Motion der Kommission für Rechtsfragen gründete vor allem auf dem (zu) engen Korsett der inhaltlichen Forderungen. Diesem Umstand will diese Motion Rechnung tragen.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, vertiefte Abklärungen zur Verstärkung des Schutzes von Baufrauen und Bauherren bei der Behebung von Baumängeln im Bereich der Architektur- und Baudienstleistungen zu treffen und gestützt darauf dem Parlament einen konsistenten Lösungsvorschlag für die eruierten Probleme zu unterbreiten. Zu prüfen sind die Frage der Schaffung eines besonderen Bau- und Architekturvertrages und die Unterstellung aller Architekturleistungen unter die Kausalhaftung. Zu überprüfen sind die heute geltenden Rüge- und Garantiefristen und die Haftung des Unternehmers für verdeckte Mängel. Zu Rate zu ziehen sind neben dem Bau- und Architekturvertragsrecht auch das Werkvertragsrecht im Allgemeinen und im Zusammenhang mit dem Auftrags- und Kaufrecht. Weiter sind Fragen, die sich aus den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes ergeben, wie die Unterbrechung der Verjährung oder die Problematik der allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu berücksichtigen.</p>
- Stärkere Rechte der Bauherrschaft bei der Behebung von Baumängeln
Back to List