Killerspiele. Massnahmen des Bundesrates

ShortId
09.3394
Id
20093394
Updated
28.07.2023 10:20
Language
de
Title
Killerspiele. Massnahmen des Bundesrates
AdditionalIndexing
12;28;Software;Jugendschutz;Computer;Spiel;Verkaufsverweigerung;Gewalt;Internet
1
  • L04K12030201, Computer
  • L04K01010106, Spiel
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K12030202, Software
  • L05K0703010109, Verkaufsverweigerung
  • L05K1202020105, Internet
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die exzessive und nicht altersgerechte Nutzung von sogenannten "Killerspielen" einen negativen Einfluss auf Kinder und Jugendliche haben kann. Unter dem Begriff "Killerspiele" werden gemeinhin interaktive elektronische Spielprogramme verstanden, bei denen das virtuelle Töten von Menschen oder anderen Wesen zum Spielerfolg beiträgt. Der aktuelle Forschungsstand liefert aber keine Hinweise darauf, dass Gewaltspiele ursächlich für gewalttätiges Handeln sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Gefährdungen durch die häufige Nutzung von Gewaltspielen vor allem im Zusammenhang mit problematischen personalen Faktoren und belasteten sozialen Beziehungen bestehen. Risikofaktoren sind in diesem Zusammenhang die mangelnde Kontrolle der Spielgewohnheiten von Kindern und Jugendlichen durch die Eltern, der freie und unkontrollierte Zugang zu Medien im Kinderzimmer, ein frühes Einstiegsalter in den Mediengewaltkonsum, familiäre Konflikte usw.</p><p>2. Dem Bundesrat ist der Jugendschutz ein zentrales Anliegen. Mit Verabschiedung des Berichtes "Jugend und Gewalt - Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien" in Erfüllung der Postulate Leuthard 03.3298, Amherd 06.3646 und Galladé 07.3665 am 20. Mai 2009 hat der Bundesrat die Ergebnisse seiner Abklärungen zum Kinder- und Jugendmedienschutz veröffentlicht und klargestellt, wo er den dringendsten Handlungsbedarf sieht. Als vordringlich betrachtet er die Verstärkung von Aufklärungs- und Sensibilisierungsmassnahmen sowie der Medienkompetenzbildung von Kindern, Jugendlichen und ihren erwachsenen Bezugspersonen zum Umgang mit potenziellen Gefahren und zur altersgerechten Nutzung von Medien und Computerspielen.</p><p>3. Was den legalen Handel von Computerspielen in der Schweiz anbetrifft, hat die in der Schweiz ansässige Branche unter der Federführung der Swiss Interactive Entertainment Association bereits die notwendigen Selbstregulierungsmassnahmen getroffen, um den unerwünschten Verkauf von Computerspielen mit Gewaltdarstellungen an Minderjährige zu unterbinden. Gemäss dem europaweit anerkannten Rating-System Pegi sind die Computerspiele mit einer Altersfreigabe und Inhaltskennzeichnung versehen. Nach heutigem Kenntnisstand hat sich lediglich ein sehr kleiner Teil der Hersteller, Händler und Verkaufsstellen der Branchenregelung bisher nicht angeschlossen. Hier sind die Kantone eingeladen, die Selbstregulierungsmassnahmen der Branche gesetzlich zu flankieren und bei Nichtbefolgung oder Verstössen staatliche Sanktionsmassnahmen in Aussicht zu stellen. Der Bund wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam verfolgen und dann eingreifen, wenn sich die getroffenen Massnahmen der Branche und der Kantone als zu wenig wirksam oder nicht durchsetzbar erweisen würden.</p><p>Probleme bereiten jene Fälle, wo Jugendliche über Dritte oder über das Internet an für sie nicht geeignete Computerspiele gelangen. Soweit es um Gewaltinhalte geht, die über das Internet (welches bekanntlich ein weltumspannendes Medium ist) verbreitet werden, sind die Möglichkeiten der Regulierung von vornherein begrenzt. Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des obengenannten Bundesratsberichts ist das EJPD beauftragt, so bald als möglich einen Sonderbericht zur Frage vorzulegen, mithilfe welcher gesetzgeberischen Mittel der Jugendschutz im Online-Bereich verbessert werden kann.</p><p>4. Das Strafgesetzbuch kennt bereits eine absolute Verbotsgrenze für Gewaltdarstellungen gemäss Artikel 135 StGB (SR 311.0), welche auch für Killerspiele gilt. Dadurch werden allerdings nur die extremsten Spiele verboten. Aufgrund der Tatsache, dass solche Spiele nur bei der Kumulation mit anderen Risikofaktoren eine Gefahr darstellen, ist die Messlatte für ein absolutes Verbot (das sich auch an Erwachsene richtet) bewusst hoch angesetzt (vgl. auch die Antwort des Bundesrates auf die Motion Allemann 09.3422). Eine Ausdehnung der aktuellen Verbotsgrenze gemäss Artikel 135 StGB hält der Bundesrat für nicht angezeigt. Denn um den Jugendschutz bei Gewaltdarstellungen zu verstärken, muss nicht alles, was für Erwachsene ohne schädliche Auswirkungen konsumierbar ist, generell verboten werden. Umgekehrt sollte Jugendlichen aber auch nicht ein freier Zugang zu allen (nicht generell verbotenen) Killerspielen gewährt werden. Für den Bundesrat sind deshalb Verbote, welche den Verkauf und die Verbreitung von Killerspielen für bestimmte Alterskategorien unter Strafe stellen, durchaus vorstellbar. Diese müssten sich aber auf ein verbindliches Rating beziehen. Gemäss der aktuellen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind Regulierungsmassnahmen im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes grundsätzlich Sache der Kantone. Zurzeit arbeiten diese auch daran, den aktuellen Rating-Systemen mehr Verbindlichkeit zu verleihen. Als flankierende Massnahme steht es ihnen frei, zu deren Durchsetzung auch entsprechende Strafbestimmungen zu erlassen. Ein Eingreifen des Bundes (wie etwa von der Motion Hochreutener 07.3870 gefordert) wäre nur mit einer Verfassungsänderung möglich und ist dann geboten, wenn sich die getroffenen Massnahmen der Kantone als zu wenig wirksam oder nicht durchsetzbar erweisen.</p><p>5. Eine Sperrung einer Website ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Inhalte illegal sind. Das vieldiskutierte Media-Markt-Urteil (Urteil der Strafeinzelrichterin des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 9. Juli 2008; S 08 607), bei dem es um das Spiel "Stranglehold: John Woo" ging, welches gemäss dem aktuellen Pegi-Rating für Erwachsene ab 18 Jahren freigegeben ist, hat jedoch gezeigt, dass nicht jedes Killerspiel die Anforderungen erfüllt, welche für ein absolutes Verbot gemäss Artikel 135 StGB gelten. Zuständig für eine Sperrung wären die entsprechenden kantonalen Strafverfolgungsbehörden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie die jüngsten Ereignisse rund um die Internetseite "Shooterplanet" zeigen, ist die Schweiz in Bezug auf den Jugendschutz Entwicklungsland. Inzwischen ist es längst erwiesen, dass Killerspiele einen negativen Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben können. Dies haben auch die Täterprofile der tragischen Amokläufe wie jüngst in Winnenden gezeigt. Mehrere Vorstösse sind zu diesem Thema hängig, aber es tut sich nichts. Dabei wird die Schweiz mit jedem Tag, an dem nichts dagegen getan wird, mehr zur Ausweichinsel für Anbieter von Killergames.</p><p>Der Bundesrat wird vor diesem Hintergrund aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er sich des zerstörerischen Einflusses solcher Killerspiele und ähnlicher Erzeugnisse bewusst?</p><p>2. Ist ihm der Jugendschutz auch ein Anliegen, und ist er bereit, entsprechend zu handeln?</p><p>3. Ist er bereit, umgehend geeignete Massnahmen einzuleiten, um den Zugang zu Killerspielen so zu erschweren, dass die Jugend wirkungsvoll am Konsum solcher Erzeugnisse gehindert werden kann? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?</p><p>4. Plant er dazu ein Verkaufs- und Verbreitungsverbot solcher Erzeugnisse?</p><p>5. Plant er eine Sperrung entsprechender Websites?</p>
  • Killerspiele. Massnahmen des Bundesrates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die exzessive und nicht altersgerechte Nutzung von sogenannten "Killerspielen" einen negativen Einfluss auf Kinder und Jugendliche haben kann. Unter dem Begriff "Killerspiele" werden gemeinhin interaktive elektronische Spielprogramme verstanden, bei denen das virtuelle Töten von Menschen oder anderen Wesen zum Spielerfolg beiträgt. Der aktuelle Forschungsstand liefert aber keine Hinweise darauf, dass Gewaltspiele ursächlich für gewalttätiges Handeln sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Gefährdungen durch die häufige Nutzung von Gewaltspielen vor allem im Zusammenhang mit problematischen personalen Faktoren und belasteten sozialen Beziehungen bestehen. Risikofaktoren sind in diesem Zusammenhang die mangelnde Kontrolle der Spielgewohnheiten von Kindern und Jugendlichen durch die Eltern, der freie und unkontrollierte Zugang zu Medien im Kinderzimmer, ein frühes Einstiegsalter in den Mediengewaltkonsum, familiäre Konflikte usw.</p><p>2. Dem Bundesrat ist der Jugendschutz ein zentrales Anliegen. Mit Verabschiedung des Berichtes "Jugend und Gewalt - Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien" in Erfüllung der Postulate Leuthard 03.3298, Amherd 06.3646 und Galladé 07.3665 am 20. Mai 2009 hat der Bundesrat die Ergebnisse seiner Abklärungen zum Kinder- und Jugendmedienschutz veröffentlicht und klargestellt, wo er den dringendsten Handlungsbedarf sieht. Als vordringlich betrachtet er die Verstärkung von Aufklärungs- und Sensibilisierungsmassnahmen sowie der Medienkompetenzbildung von Kindern, Jugendlichen und ihren erwachsenen Bezugspersonen zum Umgang mit potenziellen Gefahren und zur altersgerechten Nutzung von Medien und Computerspielen.</p><p>3. Was den legalen Handel von Computerspielen in der Schweiz anbetrifft, hat die in der Schweiz ansässige Branche unter der Federführung der Swiss Interactive Entertainment Association bereits die notwendigen Selbstregulierungsmassnahmen getroffen, um den unerwünschten Verkauf von Computerspielen mit Gewaltdarstellungen an Minderjährige zu unterbinden. Gemäss dem europaweit anerkannten Rating-System Pegi sind die Computerspiele mit einer Altersfreigabe und Inhaltskennzeichnung versehen. Nach heutigem Kenntnisstand hat sich lediglich ein sehr kleiner Teil der Hersteller, Händler und Verkaufsstellen der Branchenregelung bisher nicht angeschlossen. Hier sind die Kantone eingeladen, die Selbstregulierungsmassnahmen der Branche gesetzlich zu flankieren und bei Nichtbefolgung oder Verstössen staatliche Sanktionsmassnahmen in Aussicht zu stellen. Der Bund wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam verfolgen und dann eingreifen, wenn sich die getroffenen Massnahmen der Branche und der Kantone als zu wenig wirksam oder nicht durchsetzbar erweisen würden.</p><p>Probleme bereiten jene Fälle, wo Jugendliche über Dritte oder über das Internet an für sie nicht geeignete Computerspiele gelangen. Soweit es um Gewaltinhalte geht, die über das Internet (welches bekanntlich ein weltumspannendes Medium ist) verbreitet werden, sind die Möglichkeiten der Regulierung von vornherein begrenzt. Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des obengenannten Bundesratsberichts ist das EJPD beauftragt, so bald als möglich einen Sonderbericht zur Frage vorzulegen, mithilfe welcher gesetzgeberischen Mittel der Jugendschutz im Online-Bereich verbessert werden kann.</p><p>4. Das Strafgesetzbuch kennt bereits eine absolute Verbotsgrenze für Gewaltdarstellungen gemäss Artikel 135 StGB (SR 311.0), welche auch für Killerspiele gilt. Dadurch werden allerdings nur die extremsten Spiele verboten. Aufgrund der Tatsache, dass solche Spiele nur bei der Kumulation mit anderen Risikofaktoren eine Gefahr darstellen, ist die Messlatte für ein absolutes Verbot (das sich auch an Erwachsene richtet) bewusst hoch angesetzt (vgl. auch die Antwort des Bundesrates auf die Motion Allemann 09.3422). Eine Ausdehnung der aktuellen Verbotsgrenze gemäss Artikel 135 StGB hält der Bundesrat für nicht angezeigt. Denn um den Jugendschutz bei Gewaltdarstellungen zu verstärken, muss nicht alles, was für Erwachsene ohne schädliche Auswirkungen konsumierbar ist, generell verboten werden. Umgekehrt sollte Jugendlichen aber auch nicht ein freier Zugang zu allen (nicht generell verbotenen) Killerspielen gewährt werden. Für den Bundesrat sind deshalb Verbote, welche den Verkauf und die Verbreitung von Killerspielen für bestimmte Alterskategorien unter Strafe stellen, durchaus vorstellbar. Diese müssten sich aber auf ein verbindliches Rating beziehen. Gemäss der aktuellen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind Regulierungsmassnahmen im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes grundsätzlich Sache der Kantone. Zurzeit arbeiten diese auch daran, den aktuellen Rating-Systemen mehr Verbindlichkeit zu verleihen. Als flankierende Massnahme steht es ihnen frei, zu deren Durchsetzung auch entsprechende Strafbestimmungen zu erlassen. Ein Eingreifen des Bundes (wie etwa von der Motion Hochreutener 07.3870 gefordert) wäre nur mit einer Verfassungsänderung möglich und ist dann geboten, wenn sich die getroffenen Massnahmen der Kantone als zu wenig wirksam oder nicht durchsetzbar erweisen.</p><p>5. Eine Sperrung einer Website ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Inhalte illegal sind. Das vieldiskutierte Media-Markt-Urteil (Urteil der Strafeinzelrichterin des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 9. Juli 2008; S 08 607), bei dem es um das Spiel "Stranglehold: John Woo" ging, welches gemäss dem aktuellen Pegi-Rating für Erwachsene ab 18 Jahren freigegeben ist, hat jedoch gezeigt, dass nicht jedes Killerspiel die Anforderungen erfüllt, welche für ein absolutes Verbot gemäss Artikel 135 StGB gelten. Zuständig für eine Sperrung wären die entsprechenden kantonalen Strafverfolgungsbehörden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie die jüngsten Ereignisse rund um die Internetseite "Shooterplanet" zeigen, ist die Schweiz in Bezug auf den Jugendschutz Entwicklungsland. Inzwischen ist es längst erwiesen, dass Killerspiele einen negativen Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben können. Dies haben auch die Täterprofile der tragischen Amokläufe wie jüngst in Winnenden gezeigt. Mehrere Vorstösse sind zu diesem Thema hängig, aber es tut sich nichts. Dabei wird die Schweiz mit jedem Tag, an dem nichts dagegen getan wird, mehr zur Ausweichinsel für Anbieter von Killergames.</p><p>Der Bundesrat wird vor diesem Hintergrund aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er sich des zerstörerischen Einflusses solcher Killerspiele und ähnlicher Erzeugnisse bewusst?</p><p>2. Ist ihm der Jugendschutz auch ein Anliegen, und ist er bereit, entsprechend zu handeln?</p><p>3. Ist er bereit, umgehend geeignete Massnahmen einzuleiten, um den Zugang zu Killerspielen so zu erschweren, dass die Jugend wirkungsvoll am Konsum solcher Erzeugnisse gehindert werden kann? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?</p><p>4. Plant er dazu ein Verkaufs- und Verbreitungsverbot solcher Erzeugnisse?</p><p>5. Plant er eine Sperrung entsprechender Websites?</p>
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