Anpassung der Voraussetzungen für den Strafregistereintrag

ShortId
09.3398
Id
20093398
Updated
28.07.2023 07:36
Language
de
Title
Anpassung der Voraussetzungen für den Strafregistereintrag
AdditionalIndexing
12;Einkommen;Strafregister;Geldstrafe
1
  • L04K05010113, Strafregister
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L04K07040502, Einkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Strafregister gibt typischerweise Auskunft über Personen, die sich ein Delikt einer gewissen Schwere haben zuschulden kommen lassen. Diese Funktion des Strafregisters ist aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtes derzeit nicht mehr garantiert (vgl. Urteil 6B_1040/2008 vom 31. März 2009). Es kann nicht sein, dass jemand wegen seines höheren Einkommens beziehungsweise Vermögens schneller einen Strafregistereintrag kassiert als vergleichsweise weniger bemittelte Personen. Die Frage des Verschuldens muss von der Einkommens- bzw. Vermögenssituation einer Person klar getrennt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die aktuelle Lösung unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht restlos zu überzeugen vermag.</p><p>Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über das Strafregister (SR 331; Vostra-V; in Kraft seit 1. Januar 2007) werden Verurteilungen wegen Übertretungen nach Bundesrecht u. a. dann im Strafregister eingetragen, wenn eine Busse von über 5000 Franken verhängt wird.</p><p>Diese Übertretungsurteile sind für alle am Register angeschlossenen Behörden einsichtig. Sie erscheinen jedoch nicht im Privatauszug, sodass den Betroffenen beispielsweise bei Stellenbewerbungen oder bei der Wohnungssuche keine Nachteile entstehen.</p><p>Da der Richter bei der Bemessung der Busse auch auf die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht nehmen muss (Art. 106 Abs. 3 StGB), kann die aktuelle Eintragungsregelung in einigen Fällen in der Tat dazu führen, dass Übertretungsurteile reicher Straftäter unter Umständen eher ins Strafregister eingetragen werden als solche von Personen mit niedrigerem Einkommen bzw. Vermögen. Diese Konsequenzen wurden jedoch im damaligen Rechtsetzungsverfahren in Kauf genommen, da ein rein verschuldensabhängiges Eintragungskriterium im Übertretungsbereich nicht zur Verfügung stand. Denn Bussen werden bekanntlich nicht im Tagessatzsystem berechnet, und ein Abstellen auf die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB) wäre nicht in allen Fällen zielführend.</p><p>In der Praxis werden viele Übertretungen von Verwaltungsbehörden sanktioniert, welche gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Freiheitsstrafen festsetzen dürfen. Hier muss die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse erst im Nachhinein von einem Richter bestimmt werden. Im Zeitpunkt der Urteilseintragung (bei Rechtskraft des Urteils) wäre die Ersatzfreiheitsstrafe somit in vielen Fällen noch gar nicht bekannt. Auf diese Schwierigkeiten hat denn auch das Bundesgericht in dem vom Motionär zitierten Entscheid ausdrücklich hingewiesen und demzufolge die aktuelle Regelung nicht als unzulässig qualifiziert.</p><p>Im Zuge der geplanten Anpassung des Nebenstrafrechtes an den revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches soll der heute im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafrechtes geltende fixe Umwandlungssatz von 30 Franken gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0), welcher eine Umwandlung einer Busse bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten zulässt, geändert werden.</p><p>Die Entscheidung, wann eine Übertretung im Strafregister einzutragen ist und wann nicht, kann auch nicht dem Ermessen des Sachrichters im Einzelfall überlassen werden, da eine rechtsgleiche Registrierung so noch weniger erreicht werden könnte.</p><p>Unter Geltung des noch bis Ende 2006 geltenden Rechtes wurden Übertretungen bei Ausfällung einer Haftstrafe im Strafregister eingetragen. Bussenurteile wurden demgegenüber nicht registriert (abgesehen von den wenigen Ausnahmefällen, wo das Gesetz eine spezielle Form der Strafschärfung für Wiederholungstäter vorsah; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 Vostra-V). Auch dieses System nahm auf das Verschulden nur bedingt Rücksicht. Denn ein Tag Haft genügte für einen Eintrag. Eine Übertretungsbusse von 200 000 Franken im Nebenstrafrechtsbereich hatte früher in der Regel aber keine Eintragung zur Folge - was im Hinblick auf die effektive Tatschwere ebenfalls nicht zu überzeugen vermochte. Eine wirklich verschuldensabhängige Eintragung hat es somit bereits unter Geltung des alten Rechtes nicht gegeben.</p><p>Im Zuge der gegenwärtig laufenden Revision des Strafregisterrechtes prüft der Bundesrat, inwiefern dem Kernanliegen der Motion, die Eintragungspflicht nicht von der Höhe der Busse abhängig zu machen, dennoch Rechnung getragen werden kann. Als mögliche Alternativen kommen aus heutiger Sicht etwa die Eintragung sämtlicher Übertretungen (mit Ausnahme der Ordnungsbussen), die Schaffung eines Deliktskataloges oder gar ein Verzicht auf die Eintragung von Übertretungen infrage.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen für einen Eintrag von Bussen im Strafregister dahingehend zu ändern, dass hierfür nicht die einkommens- und vermögensabhängige Höhe der Busse entscheidend ist, sondern das Verschulden des Delinquenten, was sich typischerweise an der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe, die festgelegt wird, ablesen lässt.</p>
  • Anpassung der Voraussetzungen für den Strafregistereintrag
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Strafregister gibt typischerweise Auskunft über Personen, die sich ein Delikt einer gewissen Schwere haben zuschulden kommen lassen. Diese Funktion des Strafregisters ist aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtes derzeit nicht mehr garantiert (vgl. Urteil 6B_1040/2008 vom 31. März 2009). Es kann nicht sein, dass jemand wegen seines höheren Einkommens beziehungsweise Vermögens schneller einen Strafregistereintrag kassiert als vergleichsweise weniger bemittelte Personen. Die Frage des Verschuldens muss von der Einkommens- bzw. Vermögenssituation einer Person klar getrennt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die aktuelle Lösung unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht restlos zu überzeugen vermag.</p><p>Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über das Strafregister (SR 331; Vostra-V; in Kraft seit 1. Januar 2007) werden Verurteilungen wegen Übertretungen nach Bundesrecht u. a. dann im Strafregister eingetragen, wenn eine Busse von über 5000 Franken verhängt wird.</p><p>Diese Übertretungsurteile sind für alle am Register angeschlossenen Behörden einsichtig. Sie erscheinen jedoch nicht im Privatauszug, sodass den Betroffenen beispielsweise bei Stellenbewerbungen oder bei der Wohnungssuche keine Nachteile entstehen.</p><p>Da der Richter bei der Bemessung der Busse auch auf die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht nehmen muss (Art. 106 Abs. 3 StGB), kann die aktuelle Eintragungsregelung in einigen Fällen in der Tat dazu führen, dass Übertretungsurteile reicher Straftäter unter Umständen eher ins Strafregister eingetragen werden als solche von Personen mit niedrigerem Einkommen bzw. Vermögen. Diese Konsequenzen wurden jedoch im damaligen Rechtsetzungsverfahren in Kauf genommen, da ein rein verschuldensabhängiges Eintragungskriterium im Übertretungsbereich nicht zur Verfügung stand. Denn Bussen werden bekanntlich nicht im Tagessatzsystem berechnet, und ein Abstellen auf die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB) wäre nicht in allen Fällen zielführend.</p><p>In der Praxis werden viele Übertretungen von Verwaltungsbehörden sanktioniert, welche gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Freiheitsstrafen festsetzen dürfen. Hier muss die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse erst im Nachhinein von einem Richter bestimmt werden. Im Zeitpunkt der Urteilseintragung (bei Rechtskraft des Urteils) wäre die Ersatzfreiheitsstrafe somit in vielen Fällen noch gar nicht bekannt. Auf diese Schwierigkeiten hat denn auch das Bundesgericht in dem vom Motionär zitierten Entscheid ausdrücklich hingewiesen und demzufolge die aktuelle Regelung nicht als unzulässig qualifiziert.</p><p>Im Zuge der geplanten Anpassung des Nebenstrafrechtes an den revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches soll der heute im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafrechtes geltende fixe Umwandlungssatz von 30 Franken gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0), welcher eine Umwandlung einer Busse bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten zulässt, geändert werden.</p><p>Die Entscheidung, wann eine Übertretung im Strafregister einzutragen ist und wann nicht, kann auch nicht dem Ermessen des Sachrichters im Einzelfall überlassen werden, da eine rechtsgleiche Registrierung so noch weniger erreicht werden könnte.</p><p>Unter Geltung des noch bis Ende 2006 geltenden Rechtes wurden Übertretungen bei Ausfällung einer Haftstrafe im Strafregister eingetragen. Bussenurteile wurden demgegenüber nicht registriert (abgesehen von den wenigen Ausnahmefällen, wo das Gesetz eine spezielle Form der Strafschärfung für Wiederholungstäter vorsah; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 Vostra-V). Auch dieses System nahm auf das Verschulden nur bedingt Rücksicht. Denn ein Tag Haft genügte für einen Eintrag. Eine Übertretungsbusse von 200 000 Franken im Nebenstrafrechtsbereich hatte früher in der Regel aber keine Eintragung zur Folge - was im Hinblick auf die effektive Tatschwere ebenfalls nicht zu überzeugen vermochte. Eine wirklich verschuldensabhängige Eintragung hat es somit bereits unter Geltung des alten Rechtes nicht gegeben.</p><p>Im Zuge der gegenwärtig laufenden Revision des Strafregisterrechtes prüft der Bundesrat, inwiefern dem Kernanliegen der Motion, die Eintragungspflicht nicht von der Höhe der Busse abhängig zu machen, dennoch Rechnung getragen werden kann. Als mögliche Alternativen kommen aus heutiger Sicht etwa die Eintragung sämtlicher Übertretungen (mit Ausnahme der Ordnungsbussen), die Schaffung eines Deliktskataloges oder gar ein Verzicht auf die Eintragung von Übertretungen infrage.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen für einen Eintrag von Bussen im Strafregister dahingehend zu ändern, dass hierfür nicht die einkommens- und vermögensabhängige Höhe der Busse entscheidend ist, sondern das Verschulden des Delinquenten, was sich typischerweise an der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe, die festgelegt wird, ablesen lässt.</p>
    • Anpassung der Voraussetzungen für den Strafregistereintrag

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