Streichung wegen somatoformer Schmerzstörung gesprochener IV-Renten

ShortId
09.3405
Id
20093405
Updated
14.11.2025 08:31
Language
de
Title
Streichung wegen somatoformer Schmerzstörung gesprochener IV-Renten
AdditionalIndexing
28;IV-Rente;Versicherungsleistung;medizinische Diagnose;rückwirkende Kraft des Gesetzes;Invalidität
1
  • L05K0104010303, IV-Rente
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0104010302, Invalidität
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
  • L06K050301010206, rückwirkende Kraft des Gesetzes
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 12. März 2004 fällte das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid (BGE 130 V 352), wonach "somatoforme Schmerzstörungen" nur unter ganz eingeschränkten Umständen rentenbildend sein können. Seither werden Renten mit dieser Begründung kaum noch gesprochen; allerdings werden die vor dem 12. März 2004 gesprochenen, nach heutiger Praxis nicht mehr angezeigten IV-Renten weiterhin ausgerichtet. Am 26. März 2009 hat nun das Bundesgericht einen Entscheid eines kantonalen Sozialversicherungsgerichtes, welches eine 1999 nach heutiger Rechtsprechung zu Unrecht gesprochene Rente einstellen wollte, aufgehoben. Das Bundesgericht hat sein Urteil unter anderem damit begründet, es liege am Gesetzgeber, die Aufhebung derartiger Renten vorzusehen. Die IV befindet sich mehr denn je in einem höchst desolaten Zustand. Pro Jahr schreibt dieses wichtige Sozialwerk gegen 1,5 Milliarden Franken Defizi,t und der aktuelle Schuldenstand beträgt 12,7 Milliarden Franken. Die Politik ist aufgefordert, flankierend zur Vorlage über die Zusatzfinanzierung sämtliche nur mögliche ausgabenseitigen Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, um die Existenz und die Finanzierung dieses Sozialwerks weiterhin zu sichern. Aus diesem Grund ist es absolut nicht gerechtfertigt, dass Personen, welche zu einem früheren Zeitpunkt zu Unrecht eine Rente zugesprochen erhalten haben, diese weiterhin beziehen, obwohl seit 2004 eine klare Praxisänderung vollzogen worden ist. Dies gilt umso mehr, als der Bundesrat in seiner Botschaft zur fünften IV-Revision vom 22. Juni 2005 auf Seite 4533 ebenfalls klar festhält, dass eine "Rente für die Zukunft entsprechend herabzusetzen oder aufzuheben" ist, falls sich der "Invaliditätsgrad trotz eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes" ändert. Entsprechend ist denn auch Artikel 7 Absatz 2 ATSG geändert worden. In der aktuellen Situation sind alle Einsparungen vorzunehmen, welche zur Stabilisierung der IV beitragen. Das Einsparpotenzial ist schwierig einzuschätzen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mehrere Tausend Rentenbezüger unter dem geltenden Recht keinen Anspruch mehr geltend machen könnten. Die möglichen kumulierten Einsparungen liegen daher deutlich jenseits der Milliardengrenze.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Übergangsbestimmung zum IVG/ATSG auszuarbeiten, welche es ermöglicht, IV-Renten an Personen einzustellen, welche solche aufgrund "somatoformer Schmerzstörungen" oder ähnlicher Leiden beziehen.</p>
  • Streichung wegen somatoformer Schmerzstörung gesprochener IV-Renten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 12. März 2004 fällte das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid (BGE 130 V 352), wonach "somatoforme Schmerzstörungen" nur unter ganz eingeschränkten Umständen rentenbildend sein können. Seither werden Renten mit dieser Begründung kaum noch gesprochen; allerdings werden die vor dem 12. März 2004 gesprochenen, nach heutiger Praxis nicht mehr angezeigten IV-Renten weiterhin ausgerichtet. Am 26. März 2009 hat nun das Bundesgericht einen Entscheid eines kantonalen Sozialversicherungsgerichtes, welches eine 1999 nach heutiger Rechtsprechung zu Unrecht gesprochene Rente einstellen wollte, aufgehoben. Das Bundesgericht hat sein Urteil unter anderem damit begründet, es liege am Gesetzgeber, die Aufhebung derartiger Renten vorzusehen. Die IV befindet sich mehr denn je in einem höchst desolaten Zustand. Pro Jahr schreibt dieses wichtige Sozialwerk gegen 1,5 Milliarden Franken Defizi,t und der aktuelle Schuldenstand beträgt 12,7 Milliarden Franken. Die Politik ist aufgefordert, flankierend zur Vorlage über die Zusatzfinanzierung sämtliche nur mögliche ausgabenseitigen Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, um die Existenz und die Finanzierung dieses Sozialwerks weiterhin zu sichern. Aus diesem Grund ist es absolut nicht gerechtfertigt, dass Personen, welche zu einem früheren Zeitpunkt zu Unrecht eine Rente zugesprochen erhalten haben, diese weiterhin beziehen, obwohl seit 2004 eine klare Praxisänderung vollzogen worden ist. Dies gilt umso mehr, als der Bundesrat in seiner Botschaft zur fünften IV-Revision vom 22. Juni 2005 auf Seite 4533 ebenfalls klar festhält, dass eine "Rente für die Zukunft entsprechend herabzusetzen oder aufzuheben" ist, falls sich der "Invaliditätsgrad trotz eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes" ändert. Entsprechend ist denn auch Artikel 7 Absatz 2 ATSG geändert worden. In der aktuellen Situation sind alle Einsparungen vorzunehmen, welche zur Stabilisierung der IV beitragen. Das Einsparpotenzial ist schwierig einzuschätzen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mehrere Tausend Rentenbezüger unter dem geltenden Recht keinen Anspruch mehr geltend machen könnten. Die möglichen kumulierten Einsparungen liegen daher deutlich jenseits der Milliardengrenze.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Übergangsbestimmung zum IVG/ATSG auszuarbeiten, welche es ermöglicht, IV-Renten an Personen einzustellen, welche solche aufgrund "somatoformer Schmerzstörungen" oder ähnlicher Leiden beziehen.</p>
    • Streichung wegen somatoformer Schmerzstörung gesprochener IV-Renten

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