Zivilstandsunabhängige Aufenthaltsbewilligung
- ShortId
-
09.3414
- Id
-
20093414
- Updated
-
27.07.2023 20:24
- Language
-
de
- Title
-
Zivilstandsunabhängige Aufenthaltsbewilligung
- AdditionalIndexing
-
2811;Ausländer/in;Familienstand;Arbeitserlaubnis;Zuwanderer/-in;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Frau
- 1
-
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
- L03K010305, Familienstand
- L04K05060102, Ausländer/in
- L05K0107010301, Frau
- L05K0108030301, Zuwanderer/-in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 12. Dezember 1996 reichte Christine Goll eine parlamentarische Initiative ein, welche die Einführung eines unabhängigen Aufenthalts- und Arbeitsrechtes für Migrantinnen forderte. Am 23. März 2006 beschloss der Ständerat Nichteintreten auf diese Initiative, mit der Begründung, das Anliegen sei im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) aufgenommen worden. Doch die neuen rechtlichen Bestimmungen haben die Lage von Migrantinnen und Migranten eher verschlechtert. Dies gilt insbesondere für Migrantinnen aus einem Staat ausserhalb der Europäischen Union. Eine Migrantin aus einem solchen Staat kann eine Aufenthaltsbewilligung heute nur durch Heirat erhalten. Migrantinnen, die häusliche Gewalt erleiden, riskieren somit, dass sie ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn sie polizeilichen Schutz verlangen und die gewalttätige Person anzeigen, von der ihre Aufenthaltsbewilligung abhängt. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass eine Ehe aufgelöst wird, steigt nach einem Vorfall häuslicher Gewalt markant. Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können zwar wichtige Gründe geltend gemacht werden, namentlich dass die Ehefrau "Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint" (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die häusliche Gewalt muss aber bewiesen werden, und es bestehen explizite Vorschriften, dass die Migrationsbehörden bei ihrem Entscheid immer den Integrationsgrad berücksichtigen. Frauen, die mit einem Jahresaufenthalter oder einem Flüchtling verheiratet waren, sind somit vollständig vom Ermessen der Behörden abhängig, was ihr Bleiberecht in der Schweiz betrifft. Ob diese Behörden auch wirklich immer kompetent entscheiden, wäre noch zu prüfen. Daher beauftrage ich den Bundesrat, für Migrantinnen ein zivilstandsunabhängiges Aufenthalts- und Arbeitsrecht einzuführen.</p>
- <p>Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) sieht im Vergleich mit dem früheren Recht eine Besserstellung der ausländischen Angehörigen nach einer Auflösung der Familiengemeinschaft vor (Art. 50 AuG).</p><p>Der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 und 43 AuG) besteht weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Dieser Anspruch besteht zudem unabhängig von der bisherigen Anwesenheitsdauer und dem Integrationsgrad, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Ein solcher Grund kann namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die gleiche Regelung gilt ohne Rechtsanspruch auch für ausländische Familienangehörige von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 AuG und Art. 77 VZAE).</p><p>Das Parlament hat sich anlässlich der Beratungen zum AuG in Kenntnis der in der Motion erwähnten parlamentarischen Initiative Goll 96.461 für diese Lösung entschieden. Die heutige Regelung ermöglicht es, im Einzelfall schwerwiegende Härtefälle nach Auflösung der Familiengemeinschaft zu vermeiden.</p><p>Der Bericht des Bundesrates vom 13. Mai 2009 "Gewalt in Paarbeziehungen. Ursachen und in der Schweiz getroffene Massnahmen" (in Erfüllung des Postulates Stump 05.3694) zeigt diverse Massnahmen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt auf. Dazu gehören auch Weisungen des BFM für eine einheitlichere Praxis der Kantone bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen an Opfer von häuslicher Gewalt. Weiter prüft das BFM, wie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen im Migrationsbereich diese Thematik stärker verankert werden kann und wie Ausländerinnen und Ausländer über ihre Rechte besser informiert werden könnten.</p><p>Die mit der Motion geforderte systematische Erteilung einer zivilstandsunabhängigen Aufenthaltsbewilligung an die im Familiennachzug eingereisten Ehegatten würde demgegenüber Scheinehen wesentlich erleichtern, die lediglich zur Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz dienen. Auch nach einer sofortigen Trennung wäre in allen Fällen eine Wegweisung aus der Schweiz ausgeschlossen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Migrantinnen ein zivilstandsunabhängiges Aufenthalts- und Arbeitsrecht einzuführen.</p>
- Zivilstandsunabhängige Aufenthaltsbewilligung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 12. Dezember 1996 reichte Christine Goll eine parlamentarische Initiative ein, welche die Einführung eines unabhängigen Aufenthalts- und Arbeitsrechtes für Migrantinnen forderte. Am 23. März 2006 beschloss der Ständerat Nichteintreten auf diese Initiative, mit der Begründung, das Anliegen sei im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) aufgenommen worden. Doch die neuen rechtlichen Bestimmungen haben die Lage von Migrantinnen und Migranten eher verschlechtert. Dies gilt insbesondere für Migrantinnen aus einem Staat ausserhalb der Europäischen Union. Eine Migrantin aus einem solchen Staat kann eine Aufenthaltsbewilligung heute nur durch Heirat erhalten. Migrantinnen, die häusliche Gewalt erleiden, riskieren somit, dass sie ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn sie polizeilichen Schutz verlangen und die gewalttätige Person anzeigen, von der ihre Aufenthaltsbewilligung abhängt. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass eine Ehe aufgelöst wird, steigt nach einem Vorfall häuslicher Gewalt markant. Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können zwar wichtige Gründe geltend gemacht werden, namentlich dass die Ehefrau "Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint" (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die häusliche Gewalt muss aber bewiesen werden, und es bestehen explizite Vorschriften, dass die Migrationsbehörden bei ihrem Entscheid immer den Integrationsgrad berücksichtigen. Frauen, die mit einem Jahresaufenthalter oder einem Flüchtling verheiratet waren, sind somit vollständig vom Ermessen der Behörden abhängig, was ihr Bleiberecht in der Schweiz betrifft. Ob diese Behörden auch wirklich immer kompetent entscheiden, wäre noch zu prüfen. Daher beauftrage ich den Bundesrat, für Migrantinnen ein zivilstandsunabhängiges Aufenthalts- und Arbeitsrecht einzuführen.</p>
- <p>Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) sieht im Vergleich mit dem früheren Recht eine Besserstellung der ausländischen Angehörigen nach einer Auflösung der Familiengemeinschaft vor (Art. 50 AuG).</p><p>Der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 und 43 AuG) besteht weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Dieser Anspruch besteht zudem unabhängig von der bisherigen Anwesenheitsdauer und dem Integrationsgrad, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Ein solcher Grund kann namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die gleiche Regelung gilt ohne Rechtsanspruch auch für ausländische Familienangehörige von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 AuG und Art. 77 VZAE).</p><p>Das Parlament hat sich anlässlich der Beratungen zum AuG in Kenntnis der in der Motion erwähnten parlamentarischen Initiative Goll 96.461 für diese Lösung entschieden. Die heutige Regelung ermöglicht es, im Einzelfall schwerwiegende Härtefälle nach Auflösung der Familiengemeinschaft zu vermeiden.</p><p>Der Bericht des Bundesrates vom 13. Mai 2009 "Gewalt in Paarbeziehungen. Ursachen und in der Schweiz getroffene Massnahmen" (in Erfüllung des Postulates Stump 05.3694) zeigt diverse Massnahmen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt auf. Dazu gehören auch Weisungen des BFM für eine einheitlichere Praxis der Kantone bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen an Opfer von häuslicher Gewalt. Weiter prüft das BFM, wie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen im Migrationsbereich diese Thematik stärker verankert werden kann und wie Ausländerinnen und Ausländer über ihre Rechte besser informiert werden könnten.</p><p>Die mit der Motion geforderte systematische Erteilung einer zivilstandsunabhängigen Aufenthaltsbewilligung an die im Familiennachzug eingereisten Ehegatten würde demgegenüber Scheinehen wesentlich erleichtern, die lediglich zur Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz dienen. Auch nach einer sofortigen Trennung wäre in allen Fällen eine Wegweisung aus der Schweiz ausgeschlossen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Migrantinnen ein zivilstandsunabhängiges Aufenthalts- und Arbeitsrecht einzuführen.</p>
- Zivilstandsunabhängige Aufenthaltsbewilligung
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