Strafgesetzbuch. Bericht über den Bedarf an und die Planung von Einrichtungen zum Vollzug therapeutischer Massnahmen und der Verwahrung

ShortId
09.3423
Id
20093423
Updated
28.07.2023 08:41
Language
de
Title
Strafgesetzbuch. Bericht über den Bedarf an und die Planung von Einrichtungen zum Vollzug therapeutischer Massnahmen und der Verwahrung
AdditionalIndexing
12;Verwahrung;Psychotherapie;Strafvollzugsrecht;Ersatzstrafe;Internierung;fürsorgerische Freiheitsentziehung
1
  • L04K05010104, Ersatzstrafe
  • L05K0501010401, Verwahrung
  • L04K04030301, Internierung
  • L04K16030204, Psychotherapie
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L04K01040401, fürsorgerische Freiheitsentziehung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit den jüngsten Änderungen des Strafgesetzbuches betreffend die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Sicherungsverwahrung und lebenslängliche Verwahrung) sind Natur und Funktion der therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung ausgeweitet worden. Dies dürfte dazu führen, dass mit der Zeit bedeutend öfter therapeutische Massnahmen im geschlossenen Vollzug und Verwahrungen ausgesprochen werden. Da das Strafgesetzbuch verlangt, dass therapeutische Massnahmen und Verwahrung örtlich getrennt vom Vollzug von Freiheitsstrafen oder gar in Spezialeinrichtungen vollzogen werden, steigt damit auch der Bedarf an Plätzen in entsprechenden getrennten oder spezialisierten Einrichtungen.</p><p>Wir sollten deshalb über eine Gesamtsicht verfügen, wie sich die Situation gegenwärtig darstellt und wie die Planung aussieht, sodass wir uns ein Bild davon machen können, wie viele Betten und Plätze für den Vollzug therapeutischer Massnahmen und der Verwahrung aktuell zur Verfügung stehen, welche Projekte unterwegs sind, wie gross der Mangel an Plätzen heute ist und wie gross er in Zukunft sein wird.</p><p>Wir sollten auch wissen, welche Investitionen nötig sind, damit das Angebot an Plätzen quantitativ und qualitativ den Anforderungen des Strafgesetzbuches entspricht. Dabei sollte der Beitrag beziffert werden, den der Bund gegenwärtig und künftig übernehmen muss.</p>
  • <p>Nach Artikel 123 der Bundesverfassung sind für den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Kantone erstellen und betreiben die erforderlichen Einrichtungen. Für die Koordination und die Planung bezüglich Bau und Betrieb haben die Kantone drei Konkordate gebildet. Der Bund leistet finanzielle Unterstützung mit der Ausrichtung von Baubeiträgen.</p><p>Der Bund kennt die Massnahmeneinrichtungen der Kantone. Im Rahmen der Bearbeitung von Beitragsgesuchen werden auch die konzeptionellen Grundlagen geprüft. Eine differenzierte Darstellung der bestehenden und künftigen Angebote in quantitativer und qualitativer Hinsicht eröffnet weder dem Bundesrat noch dem Parlament einen zusätzlichen Handlungsspielraum. Der Bund kann die Planung der Kantone nicht bestimmen. Die Konkordate erfüllen diese Planungsaufgaben aus Sicht des Bundesrates vorbildlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, was den Bedarf an Plätzen in Einrichtungen des Vollzugs therapeutischer Massnahmen und der Verwahrung gemäss Strafgesetzbuch betrifft, einen Bericht vorzulegen über die Entwicklungen der letzten zehn Jahre und mit Blick auf die Zukunft. Der Bericht hat sich im Detail zu äussern über die von den Kantonen beschlossene Planung und zur Frage, ob diese qualitativ und quantitativ den Bedürfnissen und den Anforderungen genügt, wie sie sich aus den Regelungen des Strafgesetzbuches zum Vollzug der Massnahmen und der Verwahrung ergeben. Auch hat der Bericht darzustellen, mit welchem finanziellen Beitrag der Bund sich an der Erfüllung dieser Aufgabe der Kantone beteiligt.</p>
  • Strafgesetzbuch. Bericht über den Bedarf an und die Planung von Einrichtungen zum Vollzug therapeutischer Massnahmen und der Verwahrung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit den jüngsten Änderungen des Strafgesetzbuches betreffend die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Sicherungsverwahrung und lebenslängliche Verwahrung) sind Natur und Funktion der therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung ausgeweitet worden. Dies dürfte dazu führen, dass mit der Zeit bedeutend öfter therapeutische Massnahmen im geschlossenen Vollzug und Verwahrungen ausgesprochen werden. Da das Strafgesetzbuch verlangt, dass therapeutische Massnahmen und Verwahrung örtlich getrennt vom Vollzug von Freiheitsstrafen oder gar in Spezialeinrichtungen vollzogen werden, steigt damit auch der Bedarf an Plätzen in entsprechenden getrennten oder spezialisierten Einrichtungen.</p><p>Wir sollten deshalb über eine Gesamtsicht verfügen, wie sich die Situation gegenwärtig darstellt und wie die Planung aussieht, sodass wir uns ein Bild davon machen können, wie viele Betten und Plätze für den Vollzug therapeutischer Massnahmen und der Verwahrung aktuell zur Verfügung stehen, welche Projekte unterwegs sind, wie gross der Mangel an Plätzen heute ist und wie gross er in Zukunft sein wird.</p><p>Wir sollten auch wissen, welche Investitionen nötig sind, damit das Angebot an Plätzen quantitativ und qualitativ den Anforderungen des Strafgesetzbuches entspricht. Dabei sollte der Beitrag beziffert werden, den der Bund gegenwärtig und künftig übernehmen muss.</p>
    • <p>Nach Artikel 123 der Bundesverfassung sind für den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Kantone erstellen und betreiben die erforderlichen Einrichtungen. Für die Koordination und die Planung bezüglich Bau und Betrieb haben die Kantone drei Konkordate gebildet. Der Bund leistet finanzielle Unterstützung mit der Ausrichtung von Baubeiträgen.</p><p>Der Bund kennt die Massnahmeneinrichtungen der Kantone. Im Rahmen der Bearbeitung von Beitragsgesuchen werden auch die konzeptionellen Grundlagen geprüft. Eine differenzierte Darstellung der bestehenden und künftigen Angebote in quantitativer und qualitativer Hinsicht eröffnet weder dem Bundesrat noch dem Parlament einen zusätzlichen Handlungsspielraum. Der Bund kann die Planung der Kantone nicht bestimmen. Die Konkordate erfüllen diese Planungsaufgaben aus Sicht des Bundesrates vorbildlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, was den Bedarf an Plätzen in Einrichtungen des Vollzugs therapeutischer Massnahmen und der Verwahrung gemäss Strafgesetzbuch betrifft, einen Bericht vorzulegen über die Entwicklungen der letzten zehn Jahre und mit Blick auf die Zukunft. Der Bericht hat sich im Detail zu äussern über die von den Kantonen beschlossene Planung und zur Frage, ob diese qualitativ und quantitativ den Bedürfnissen und den Anforderungen genügt, wie sie sich aus den Regelungen des Strafgesetzbuches zum Vollzug der Massnahmen und der Verwahrung ergeben. Auch hat der Bericht darzustellen, mit welchem finanziellen Beitrag der Bund sich an der Erfüllung dieser Aufgabe der Kantone beteiligt.</p>
    • Strafgesetzbuch. Bericht über den Bedarf an und die Planung von Einrichtungen zum Vollzug therapeutischer Massnahmen und der Verwahrung

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