Gerechtere Verteilung der Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen

ShortId
09.3430
Id
20093430
Updated
27.07.2023 22:01
Language
de
Title
Gerechtere Verteilung der Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen
AdditionalIndexing
24;28;Grenzgänger/in;Pensionskasse;Kanton;Quellensteuer;Berufliche Vorsorge;Gleichbehandlung;Ausgleichskasse;Fremdarbeiter/in;Dritte Säule
1
  • L04K11070208, Quellensteuer
  • L04K01040104, Ausgleichskasse
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0104010103, Dritte Säule
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L05K0702020110, Grenzgänger/in
  • L06K010401010205, Pensionskasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen werden bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der Schweiz arbeiten, aber im Ausland wohnhaft sind, die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bereits während der Erwerbstätigkeit besteuert, und zwar mittels Quellensteuer. Die Erträge, insgesamt ungefähr 90 Millionen Franken pro Jahr, kommen aber nicht dem Kanton zugute, in dem die betreffenden Personen arbeiten und wo gemäss Gesetz die Abzüge für die zweite und die dritte Säule vorgenommen werden. Sie gehen an die Kantone, in denen die Vorsorgeeinrichtungen - meist Stiftungen - ihren Sitz haben.</p><p>Diese Praxis begünstigt die Kantone, die keinerlei Leistung erbracht haben, auf Kosten der Kantone, die den Aufwand tragen. Dies trifft beispielsweise auf den Kanton Tessin zu: Hier arbeiten viele im Ausland wohnhafte Personen, doch keine private Vorsorgeeinrichtung hat hier ihren Sitz. Ein Grossteil der Steuereinnahmen fliesst daher unverdienterweise aus dem Kanton Tessin in andere Kantone. Der Kanton Tessin nimmt aus der Quellensteuer insgesamt 136,5 Millionen Franken ein (Stand 2003), erhält aber aus der zweiten und der dritten Säule nur 854 000 Franken, also 0,63 Prozent. Dem Kanton Schwyz hingegen fliessen aus einer Quellensteuer von insgesamt 13,5 Millionen 4,6 Millionen zu, also 34,2 Prozent und damit 55-mal mehr als dem Kanton Tessin.</p><p>2007 lehnte das Parlament eine parlamentarische Initiative Robbiani ab, wonach die Steuergesetzgebung so anzupassen sei, dass im Ausland wohnhafte und in der Schweiz erwerbstätige Personen im Kanton, in dem sie arbeiten, zum Zeitpunkt besteuert werden, in dem sie ihr Guthaben der beruflichen Vorsorge ausbezahlt bekommen. Die Ablehnung der Initiative wurde mit einem zu grossen administrativen Aufwand begründet. Daher beantrage ich, dass eine neue, gerechtere Verteilung der auf den Vorsorgeleistungen erhobenen Quellensteuer ausgearbeitet wird, die der Argumentation des Parlamentes Rechnung trägt.</p>
  • <p>1. Vorsorgeleistungen aus der Schweiz, die an im Ausland wohnhafte Personen ausgerichtet werden, unterliegen der schweizerischen Quellenbesteuerung. Schuldner der steuerbaren Leistung ist die Vorsorgeeinrichtung, welche die Quellensteuer an die zuständige Steuerbehörde (Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung) zu überweisen hat. Diese Regelung führt dazu, dass insbesondere in denjenigen Kantonen, in welchen grosse Sammelstiftungen ihren Sitz haben, viel Quellensteuerertrag aus Vorsorgeleistungen anfällt. Auf der anderen Seite haben Kantone mit wenigen dort ansässigen Vorsorgeeinrichtungen entsprechend weniger Steuerertrag aus Vorsorgeleistungen, obwohl sie allenfalls während der Erwerbstätigkeit der betroffenen Vorsorgeempfänger die Abzüge für Beiträge an die zweite Säule und an die Säule 3a zu gewähren hatten. Dieser Mechanismus wirkt sich vorab zum Nachteil der Kantone mit einem hohen Bestand an Grenzgängern aus.</p><p>2. Forderungen nach einer neuen Regelung wurden in jüngster Zeit vom Parlament zweimal abgelehnt (ausgearbeiteter Gesetzentwurf zur parlamentarischen Initiative Robbiani 04.440 und Motion Robbiani 07.3454). Beide Vorhaben hatte auch der Bundesrat abschlägig beantwortet.</p><p>In ihrer Stellungnahme hatte die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) geltend gemacht, dass eine weitere Umverteilung der Steuergelder nicht opportun wäre. Der Bundesrat teilte diese Beurteilung: Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen bewirkt bereits neue, substanzielle Umlagerungen von Finanzmitteln von den ressourcenstarken auf die ressourcenschwachen Kantone. Es ist daher zu vermeiden, erstere erneut zur Kasse zu bitten.</p><p>Die FDK hatte sich auch aus Praktikabilitätsüberlegungen für die Beibehaltung der heutigen Praxis ausgesprochen. Der nachvollziehbaren Forderung nach einer gerechteren Verteilung der Quellensteuereinnahmen aus Vorsorgeleistungen an im Ausland wohnhafte Personen steht der administrative Mehraufwand und die Verkomplizierung des Steuerrechts gegenüber.</p><p>Diese Argumente sind aufgrund der unveränderten Ausgangslage nach wie vor relevant, sodass der Bundesrat das Anliegen der Motion nicht unterstützen kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verteilung der Quellensteuer, die auf den Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erhoben wird, zwischen den Kantonen neu zu regeln. Es sollen diejenigen Kantone einen grösseren Anteil erhalten, in denen bei den Erwerbstätigen die Abzüge für die zweite und die dritte Säule vorgenommen wurden.</p>
  • Gerechtere Verteilung der Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen werden bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der Schweiz arbeiten, aber im Ausland wohnhaft sind, die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bereits während der Erwerbstätigkeit besteuert, und zwar mittels Quellensteuer. Die Erträge, insgesamt ungefähr 90 Millionen Franken pro Jahr, kommen aber nicht dem Kanton zugute, in dem die betreffenden Personen arbeiten und wo gemäss Gesetz die Abzüge für die zweite und die dritte Säule vorgenommen werden. Sie gehen an die Kantone, in denen die Vorsorgeeinrichtungen - meist Stiftungen - ihren Sitz haben.</p><p>Diese Praxis begünstigt die Kantone, die keinerlei Leistung erbracht haben, auf Kosten der Kantone, die den Aufwand tragen. Dies trifft beispielsweise auf den Kanton Tessin zu: Hier arbeiten viele im Ausland wohnhafte Personen, doch keine private Vorsorgeeinrichtung hat hier ihren Sitz. Ein Grossteil der Steuereinnahmen fliesst daher unverdienterweise aus dem Kanton Tessin in andere Kantone. Der Kanton Tessin nimmt aus der Quellensteuer insgesamt 136,5 Millionen Franken ein (Stand 2003), erhält aber aus der zweiten und der dritten Säule nur 854 000 Franken, also 0,63 Prozent. Dem Kanton Schwyz hingegen fliessen aus einer Quellensteuer von insgesamt 13,5 Millionen 4,6 Millionen zu, also 34,2 Prozent und damit 55-mal mehr als dem Kanton Tessin.</p><p>2007 lehnte das Parlament eine parlamentarische Initiative Robbiani ab, wonach die Steuergesetzgebung so anzupassen sei, dass im Ausland wohnhafte und in der Schweiz erwerbstätige Personen im Kanton, in dem sie arbeiten, zum Zeitpunkt besteuert werden, in dem sie ihr Guthaben der beruflichen Vorsorge ausbezahlt bekommen. Die Ablehnung der Initiative wurde mit einem zu grossen administrativen Aufwand begründet. Daher beantrage ich, dass eine neue, gerechtere Verteilung der auf den Vorsorgeleistungen erhobenen Quellensteuer ausgearbeitet wird, die der Argumentation des Parlamentes Rechnung trägt.</p>
    • <p>1. Vorsorgeleistungen aus der Schweiz, die an im Ausland wohnhafte Personen ausgerichtet werden, unterliegen der schweizerischen Quellenbesteuerung. Schuldner der steuerbaren Leistung ist die Vorsorgeeinrichtung, welche die Quellensteuer an die zuständige Steuerbehörde (Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung) zu überweisen hat. Diese Regelung führt dazu, dass insbesondere in denjenigen Kantonen, in welchen grosse Sammelstiftungen ihren Sitz haben, viel Quellensteuerertrag aus Vorsorgeleistungen anfällt. Auf der anderen Seite haben Kantone mit wenigen dort ansässigen Vorsorgeeinrichtungen entsprechend weniger Steuerertrag aus Vorsorgeleistungen, obwohl sie allenfalls während der Erwerbstätigkeit der betroffenen Vorsorgeempfänger die Abzüge für Beiträge an die zweite Säule und an die Säule 3a zu gewähren hatten. Dieser Mechanismus wirkt sich vorab zum Nachteil der Kantone mit einem hohen Bestand an Grenzgängern aus.</p><p>2. Forderungen nach einer neuen Regelung wurden in jüngster Zeit vom Parlament zweimal abgelehnt (ausgearbeiteter Gesetzentwurf zur parlamentarischen Initiative Robbiani 04.440 und Motion Robbiani 07.3454). Beide Vorhaben hatte auch der Bundesrat abschlägig beantwortet.</p><p>In ihrer Stellungnahme hatte die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) geltend gemacht, dass eine weitere Umverteilung der Steuergelder nicht opportun wäre. Der Bundesrat teilte diese Beurteilung: Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen bewirkt bereits neue, substanzielle Umlagerungen von Finanzmitteln von den ressourcenstarken auf die ressourcenschwachen Kantone. Es ist daher zu vermeiden, erstere erneut zur Kasse zu bitten.</p><p>Die FDK hatte sich auch aus Praktikabilitätsüberlegungen für die Beibehaltung der heutigen Praxis ausgesprochen. Der nachvollziehbaren Forderung nach einer gerechteren Verteilung der Quellensteuereinnahmen aus Vorsorgeleistungen an im Ausland wohnhafte Personen steht der administrative Mehraufwand und die Verkomplizierung des Steuerrechts gegenüber.</p><p>Diese Argumente sind aufgrund der unveränderten Ausgangslage nach wie vor relevant, sodass der Bundesrat das Anliegen der Motion nicht unterstützen kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verteilung der Quellensteuer, die auf den Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erhoben wird, zwischen den Kantonen neu zu regeln. Es sollen diejenigen Kantone einen grösseren Anteil erhalten, in denen bei den Erwerbstätigen die Abzüge für die zweite und die dritte Säule vorgenommen wurden.</p>
    • Gerechtere Verteilung der Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen

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