Praxistaugliche Vorschriften in den Ethoprogrammen

ShortId
09.3434
Id
20093434
Updated
14.11.2025 07:31
Language
de
Title
Praxistaugliche Vorschriften in den Ethoprogrammen
AdditionalIndexing
55;Grünland;Landwirtschaft in Berggebieten;Weidemast;Vollzug von Beschlüssen;Viehhaltung
1
  • L05K1401020105, Grünland
  • L05K1401010212, Weidemast
  • L05K1401010209, Viehhaltung
  • L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Vorschriften für das RAUS-Programm (regelmässiger Auslauf im Freien) gemäss Artikel 61 der Direktzahlungsverordnung sind in der Verordnung über die Ethoprogramme geregelt (910.132.4). Gemäss Anhang 4 dieser Verordnung muss den Tieren vom 1. Mai bis zum 31. Oktober an mindestens 26 Tagen pro Monat Weidegang gewährt werden.</p><p>In erhöhten Lagen lässt die Vegetation den Weidegang am 1. Mai verbreitet nicht zu. Ebenso sind die Tiere im Monat Oktober je nach Witterung oft auch schon an der Winterfütterung. Durch die praxisfremde Vorschrift werden Tierhalter gezwungen, die Tiere zu weiden, auch wenn dies aufgrund der schlechten Verhältnisse (kaum oder nicht genügend Gras) für die Weide und für die Tiere schädlich ist.</p>
  • <p>Mit der Tierschutzgesetzgebung setzt der Bund für die Tierhaltung einen einheitlichen Standard. Darüber hinaus fördert er das Tierwohl durch die beiden Ethoprogramme "Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) und "Regelmässiger Auslauf im Freien" (RAUS) durch entsprechende Direktzahlungen.</p><p>Die Landwirte haben die Möglichkeit, mit einer oder mehreren Tierkategorien freiwillig an einem oder an beiden Programmen teilzunehmen. Wenn sich ein Landwirt für die Teilnahme entscheidet, ist ihm bekannt, dass die BTS- bzw. RAUS-Anforderungen strenger sind als jene der Tierschutzgesetzgebung. Im RAUS-Programm wurde von Anfang an für die Raufutter verzehrenden Nutztiere das Jahr in zwei Perioden aufgeteilt: die Winterfütterungsperiode mit monatlich mindestens 13 Auslauftagen und die Vegetationsperiode mit monatlich mindestens 26 Auslauftagen. Der Begriff "Vegetationsperiode" wurde von den Kantonen unterschiedlich ausgelegt. Dies hat zu Rechtsunsicherheiten und zur Ungleichbehandlung der Landwirte geführt. Die unklare Interpretation der Vegetationsperiode wurde auch in Rekursentscheiden gerügt.</p><p>Aus den vorgenannten Gründen hat das EVD mit der am 1. Oktober 2008 revidierten Ethobeitragsverordnung die Periode mit monatlich mindestens 26 Auslauftagen vereinheitlicht. Sie beginnt für alle Betriebe am 1. Mai und endet am 31. Oktober. Betriebe, die im Mai aufgrund der Vegetation ihre Tiere nicht weiden lassen können, haben die Möglichkeit, die entsprechenden Weidetage durch Auslauf in einem Laufhof zu ersetzen.</p><p>Der Bund erachtet die Anforderung des freiwilligen RAUS-Programms, die Tiere nicht nur im Talgebiet, sondern auch in den höheren Lagen im Mai an mindestens 26 Tagen ins Freie zu lassen, als zumutbar, zumal diese Mehrleistung für alle Landwirte durch die gleich hohen Beiträge abgegolten wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen für die Ethoprogramme anzupassen. Konkret muss die Periode, in welcher die Tiere geweidet werden müssen, den tatsächlichen Möglichkeiten in der Praxis angepasst werden.</p>
  • Praxistaugliche Vorschriften in den Ethoprogrammen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Vorschriften für das RAUS-Programm (regelmässiger Auslauf im Freien) gemäss Artikel 61 der Direktzahlungsverordnung sind in der Verordnung über die Ethoprogramme geregelt (910.132.4). Gemäss Anhang 4 dieser Verordnung muss den Tieren vom 1. Mai bis zum 31. Oktober an mindestens 26 Tagen pro Monat Weidegang gewährt werden.</p><p>In erhöhten Lagen lässt die Vegetation den Weidegang am 1. Mai verbreitet nicht zu. Ebenso sind die Tiere im Monat Oktober je nach Witterung oft auch schon an der Winterfütterung. Durch die praxisfremde Vorschrift werden Tierhalter gezwungen, die Tiere zu weiden, auch wenn dies aufgrund der schlechten Verhältnisse (kaum oder nicht genügend Gras) für die Weide und für die Tiere schädlich ist.</p>
    • <p>Mit der Tierschutzgesetzgebung setzt der Bund für die Tierhaltung einen einheitlichen Standard. Darüber hinaus fördert er das Tierwohl durch die beiden Ethoprogramme "Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) und "Regelmässiger Auslauf im Freien" (RAUS) durch entsprechende Direktzahlungen.</p><p>Die Landwirte haben die Möglichkeit, mit einer oder mehreren Tierkategorien freiwillig an einem oder an beiden Programmen teilzunehmen. Wenn sich ein Landwirt für die Teilnahme entscheidet, ist ihm bekannt, dass die BTS- bzw. RAUS-Anforderungen strenger sind als jene der Tierschutzgesetzgebung. Im RAUS-Programm wurde von Anfang an für die Raufutter verzehrenden Nutztiere das Jahr in zwei Perioden aufgeteilt: die Winterfütterungsperiode mit monatlich mindestens 13 Auslauftagen und die Vegetationsperiode mit monatlich mindestens 26 Auslauftagen. Der Begriff "Vegetationsperiode" wurde von den Kantonen unterschiedlich ausgelegt. Dies hat zu Rechtsunsicherheiten und zur Ungleichbehandlung der Landwirte geführt. Die unklare Interpretation der Vegetationsperiode wurde auch in Rekursentscheiden gerügt.</p><p>Aus den vorgenannten Gründen hat das EVD mit der am 1. Oktober 2008 revidierten Ethobeitragsverordnung die Periode mit monatlich mindestens 26 Auslauftagen vereinheitlicht. Sie beginnt für alle Betriebe am 1. Mai und endet am 31. Oktober. Betriebe, die im Mai aufgrund der Vegetation ihre Tiere nicht weiden lassen können, haben die Möglichkeit, die entsprechenden Weidetage durch Auslauf in einem Laufhof zu ersetzen.</p><p>Der Bund erachtet die Anforderung des freiwilligen RAUS-Programms, die Tiere nicht nur im Talgebiet, sondern auch in den höheren Lagen im Mai an mindestens 26 Tagen ins Freie zu lassen, als zumutbar, zumal diese Mehrleistung für alle Landwirte durch die gleich hohen Beiträge abgegolten wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen für die Ethoprogramme anzupassen. Konkret muss die Periode, in welcher die Tiere geweidet werden müssen, den tatsächlichen Möglichkeiten in der Praxis angepasst werden.</p>
    • Praxistaugliche Vorschriften in den Ethoprogrammen

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