Administrativ versorgte Jugendliche. Moralische Wiedergutmachung

ShortId
09.3440
Id
20093440
Updated
28.07.2023 11:14
Language
de
Title
Administrativ versorgte Jugendliche. Moralische Wiedergutmachung
AdditionalIndexing
28;12;junger Mensch;soziale Ausgrenzung;Geschichtswissenschaft;Inhaftierung;Justizvollzugsanstalt;Entschädigung;fürsorgerische Freiheitsentziehung
1
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K05010304, Justizvollzugsanstalt
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K01090104, soziale Ausgrenzung
  • L04K01040401, fürsorgerische Freiheitsentziehung
  • L04K16030106, Geschichtswissenschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Menschen, die als Unschuldige Opfer von behördlichem Handeln geworden sind, bleiben in der Regel ein Leben lang davon gezeichnet. Viele tragen bis ans Ende ihres Lebens Schuldgefühle mit sich, weil sich nie jemand bei ihnen entschuldigt hat. Im Falle der administrativ versorgten Jugendlichen leiden zudem viele unter dem Stigma, "Häftling" gewesen zu sein. Immer wieder werden sie in der Gesellschaft mit ihrer Vergangenheit konfrontiert und müssen dabei feststellen, dass niemand von ihrem Schicksal und insbesondere von der fatalen Behördenpraxis etwas weiss. Die Aufarbeitung der Geschichte, eine Entschuldigung bei den Betroffenen sowie das Bemühen, die Geschichte einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, müssen deshalb Bestandteil einer moralischen Wiedergutmachung sein. Als Vorkehrung für die Zukunft sollte der Bundesrat darauf hinwirken, dass Heime und Anstalten jeweils umbenannt werden, wenn sie ihren Zweck ändern.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen. Er und der Bundesgesetzgeber müssen zur Kenntnis nehmen, was im Bereich administrativ versorgter Jugendlicher in der Vergangenheit geschehen ist und wie sehr die Betroffenen darunter gelitten haben. Nur wer sich dieser Vergangenheit stellt, wird es in Zukunft besser machen. Der Bundesrat und der Gesetzgeber sind aber weder Richter noch Historiker. Es ist deshalb nicht an ihnen, historische Fakten zusammenzutragen sowie über Gesetzgebung der Vergangenheit und deren Anwendung zu urteilen. </p><p>Im Einzelnen nimmt der Bundesrat zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung wurden gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung am 1. Januar 1981 im Zivilgesetzbuch (Art. 397a ff.; SR 210) eingeführt. Seitdem ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nach kantonalem Recht nicht mehr möglich. Nebst dem ZGB enthält Artikel 37 des für die Schweiz 1997 in Kraft getretenen Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) spezifische Verfahrensgarantien, nämlich ein Verbot rechtswidrigen oder willkürlichen Freiheitsentzugs (Art. 37 Bst. b), ein Recht auf menschenwürdige Behandlung (Art. 37 Bst. c) sowie ein Anfechtungsrecht und ein Recht auf eine baldige Entscheidung (Art. 37 Bst. d). Die kantonalrechtliche Anstaltsversorgung wird als "administrative Versorgung" bezeichnet, weil in der Regel Verwaltungsbehörden dafür zuständig waren. Die Schweiz ist ein Bundesstaat; jedes Gemeinwesen muss in seinem Zuständigkeitsbereich Verantwortung tragen. Eine allfällige moralische Wiedergutmachung oder Umbenennung von Anstalten ist Sache der Kantone.</p><p>2. Es ist eine lohnende Aufgabe der historischen Forschung an Universitäten und Hochschulen, den vorliegenden Teil der schweizerischen Sozialgeschichte aufzuarbeiten, z. B. im Rahmen von Dissertationsprojekten. Die Medien nehmen erfahrungsgemäss entsprechende Forschungsergebnisse eingehend zur Kenntnis, um sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Auch der Bundesrat wird sich über den Stand der Wissenschaft mit grossem Interesse orientieren und alsdann über das weitere Vorgehen entscheiden.</p><p>3. Fehler im Kindes- und Erwachsenenschutz werden oft von überforderten Vormundschaftsbehörden begangen. Die Änderung vom 19. Dezember 2008 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) wird zu einer Professionalisierung führen, weil die Kantone verpflichtet sind, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden einzurichten. Neue Fälle administrativ versorgter Jugendlicher gibt es weder jetzt noch in Zukunft. Der Bundesrat sieht keinen unmittelbaren Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In den letzten Monaten wurden verschiedene Lebensgeschichten sogenannt administrativ versorgter Jugendlicher bekannt. Diese Jugendlichen wurden ohne gerichtliches Verfahren von Vormundschaftsbehörden in Strafanstalten eingewiesen und kamen dort in Kontakt mit Strafgefangenen. Was als erzieherische Massnahmen bezeichnet wurde, war ein Wegschliessen. Statt Schule und Ausbildung gab es harte Arbeit, Erniedrigung und Drill. Die betroffenen Jugendlichen fielen aus dem gesellschaftlichen Rahmen, weil sie beispielsweise als minderjährige Frauen Kontakt mit älteren Männern hatten. Andere wurden weggesperrt, weil die Eltern an ihre erzieherischen Grenzen stiessen. Oft standen hinter der jugendlichen Rebellion verschiedene Formen von häuslicher Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Welche Möglichkeiten sieht er, um den Betroffenen eine moralische Wiedergutmachung zukommen zu lassen? Sieht er zudem eine Möglichkeit, die Anstalten umzubenennen, in denen Jugendliche aus erzieherischen Gründen inhaftiert waren? </p><p>2. Welche Möglichkeit sieht er, diesen Teil der schweizerischen Sozialgeschichte wissenschaftlich aufzuarbeiten und einer breiten Bevölkerung zugänglich zu machen? </p><p>3. Welche Vorkehrungen sind aus seiner Sicht getroffen worden, damit solche Fälle heute nicht mehr möglich sind? Wo sieht er noch Handlungsbedarf?</p>
  • Administrativ versorgte Jugendliche. Moralische Wiedergutmachung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Menschen, die als Unschuldige Opfer von behördlichem Handeln geworden sind, bleiben in der Regel ein Leben lang davon gezeichnet. Viele tragen bis ans Ende ihres Lebens Schuldgefühle mit sich, weil sich nie jemand bei ihnen entschuldigt hat. Im Falle der administrativ versorgten Jugendlichen leiden zudem viele unter dem Stigma, "Häftling" gewesen zu sein. Immer wieder werden sie in der Gesellschaft mit ihrer Vergangenheit konfrontiert und müssen dabei feststellen, dass niemand von ihrem Schicksal und insbesondere von der fatalen Behördenpraxis etwas weiss. Die Aufarbeitung der Geschichte, eine Entschuldigung bei den Betroffenen sowie das Bemühen, die Geschichte einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, müssen deshalb Bestandteil einer moralischen Wiedergutmachung sein. Als Vorkehrung für die Zukunft sollte der Bundesrat darauf hinwirken, dass Heime und Anstalten jeweils umbenannt werden, wenn sie ihren Zweck ändern.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen. Er und der Bundesgesetzgeber müssen zur Kenntnis nehmen, was im Bereich administrativ versorgter Jugendlicher in der Vergangenheit geschehen ist und wie sehr die Betroffenen darunter gelitten haben. Nur wer sich dieser Vergangenheit stellt, wird es in Zukunft besser machen. Der Bundesrat und der Gesetzgeber sind aber weder Richter noch Historiker. Es ist deshalb nicht an ihnen, historische Fakten zusammenzutragen sowie über Gesetzgebung der Vergangenheit und deren Anwendung zu urteilen. </p><p>Im Einzelnen nimmt der Bundesrat zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung wurden gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung am 1. Januar 1981 im Zivilgesetzbuch (Art. 397a ff.; SR 210) eingeführt. Seitdem ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nach kantonalem Recht nicht mehr möglich. Nebst dem ZGB enthält Artikel 37 des für die Schweiz 1997 in Kraft getretenen Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) spezifische Verfahrensgarantien, nämlich ein Verbot rechtswidrigen oder willkürlichen Freiheitsentzugs (Art. 37 Bst. b), ein Recht auf menschenwürdige Behandlung (Art. 37 Bst. c) sowie ein Anfechtungsrecht und ein Recht auf eine baldige Entscheidung (Art. 37 Bst. d). Die kantonalrechtliche Anstaltsversorgung wird als "administrative Versorgung" bezeichnet, weil in der Regel Verwaltungsbehörden dafür zuständig waren. Die Schweiz ist ein Bundesstaat; jedes Gemeinwesen muss in seinem Zuständigkeitsbereich Verantwortung tragen. Eine allfällige moralische Wiedergutmachung oder Umbenennung von Anstalten ist Sache der Kantone.</p><p>2. Es ist eine lohnende Aufgabe der historischen Forschung an Universitäten und Hochschulen, den vorliegenden Teil der schweizerischen Sozialgeschichte aufzuarbeiten, z. B. im Rahmen von Dissertationsprojekten. Die Medien nehmen erfahrungsgemäss entsprechende Forschungsergebnisse eingehend zur Kenntnis, um sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Auch der Bundesrat wird sich über den Stand der Wissenschaft mit grossem Interesse orientieren und alsdann über das weitere Vorgehen entscheiden.</p><p>3. Fehler im Kindes- und Erwachsenenschutz werden oft von überforderten Vormundschaftsbehörden begangen. Die Änderung vom 19. Dezember 2008 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) wird zu einer Professionalisierung führen, weil die Kantone verpflichtet sind, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden einzurichten. Neue Fälle administrativ versorgter Jugendlicher gibt es weder jetzt noch in Zukunft. Der Bundesrat sieht keinen unmittelbaren Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In den letzten Monaten wurden verschiedene Lebensgeschichten sogenannt administrativ versorgter Jugendlicher bekannt. Diese Jugendlichen wurden ohne gerichtliches Verfahren von Vormundschaftsbehörden in Strafanstalten eingewiesen und kamen dort in Kontakt mit Strafgefangenen. Was als erzieherische Massnahmen bezeichnet wurde, war ein Wegschliessen. Statt Schule und Ausbildung gab es harte Arbeit, Erniedrigung und Drill. Die betroffenen Jugendlichen fielen aus dem gesellschaftlichen Rahmen, weil sie beispielsweise als minderjährige Frauen Kontakt mit älteren Männern hatten. Andere wurden weggesperrt, weil die Eltern an ihre erzieherischen Grenzen stiessen. Oft standen hinter der jugendlichen Rebellion verschiedene Formen von häuslicher Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Welche Möglichkeiten sieht er, um den Betroffenen eine moralische Wiedergutmachung zukommen zu lassen? Sieht er zudem eine Möglichkeit, die Anstalten umzubenennen, in denen Jugendliche aus erzieherischen Gründen inhaftiert waren? </p><p>2. Welche Möglichkeit sieht er, diesen Teil der schweizerischen Sozialgeschichte wissenschaftlich aufzuarbeiten und einer breiten Bevölkerung zugänglich zu machen? </p><p>3. Welche Vorkehrungen sind aus seiner Sicht getroffen worden, damit solche Fälle heute nicht mehr möglich sind? Wo sieht er noch Handlungsbedarf?</p>
    • Administrativ versorgte Jugendliche. Moralische Wiedergutmachung

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