Radarmeldungen im Radio sind wieder zuzulassen!
- ShortId
-
09.3441
- Id
-
20093441
- Updated
-
28.07.2023 13:29
- Language
-
de
- Title
-
Radarmeldungen im Radio sind wieder zuzulassen!
- AdditionalIndexing
-
34;48;Überwachung des Verkehrs;Radio;audiovisuelles Programm;Sicherheit im Strassenverkehr;Sendekonzession
- 1
-
- L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
- L05K1202030103, audiovisuelles Programm
- L05K1202050103, Radio
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L05K1202050110, Sendekonzession
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Geschwindigkeit im Strassenverkehr soll für eine höhere Sicherheit sorgen und dient - entgegen der Meinung des UVEK - nicht dem Abkassieren von Verkehrsteilnehmern. Gerade Radarmeldungen via Radiosendung erhöhen die Sicherheit im Strassenverkehr, da der Verkehrsteilnehmer bewusst auf seine Geschwindigkeit hingewiesen wird. Ausserdem gehören Radarmeldungen zum Service public und dürfen darum keine Konzession verhindern.</p>
- <p>Gemäss Artikel 41 Absatz 3 der Radio- und Fernsehverordnung (SR 784.401) kann das UVEK den konzessionierten Radio- und Fernsehveranstaltern die Ausstrahlung von Inhalten untersagen, welche ihrem Leistungsauftrag zuwiderlaufen. Gestützt auf diese Bestimmung hat das UVEK in den im vergangenen Jahr erteilten 54 Veranstalterkonzessionen für UKW-Radio und Regionalfernsehen unter dem Titel "Unerlaubte Sendungsarten" in den Konzessionen nebst dem Verbot, Radarwarnungen auszustrahlen, auch ein Verbot für die Ausstrahlung von Publikumsspielen, die ausschliesslich darauf ausgerichtet sind, Einnahmen zu generieren, sowie ein Verbot pornografischer Werbung festgelegt.</p><p>Diese Beschränkungen treffen nur konzessionierte Radios, d. h. Radios mit einem Leistungsauftrag. Radios, die weder zu bevorzugten Bedingungen knappe Frequenzen erhalten noch durch Gebührengelder unterstützt werden, sind nicht konzessionspflichtig und unterliegen somit diesen Restriktionen nicht.</p><p>Radarkontrollen werden einerseits eingesetzt, um an verkehrstechnisch heiklen Stellen die Geschwindigkeit zu überwachen und die Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen genau dort zu angemessener Geschwindigkeit anzuhalten. Zu denken ist etwa an Baustellen auf Autobahnen oder an die unmittelbare Nähe von Schulhäusern. In solchen Fällen wird oft durch entsprechende Schrifttafeln am Strassenrand auf die Kontrollen aufmerksam gemacht, um zur Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit anzuhalten.</p><p>Daneben kommen aber Radarkontrollen im Rahmen von Stichproben zum Einsatz mit dem Ziel, generell die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit zu überprüfen und zu fördern. Stichproben sind aber nur dann wirksam, wenn sie überraschend erfolgen. Fällt das Überraschungsmoment weg und können sich Autofahrer und Autofahrerinnen darauf verlassen, mit hoher Wahrscheinlichkeit vor solchen Kontrollen gewarnt zu werden, geht der präventive Effekt verloren.</p><p>Fahrzeuglenker sollen sich im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer überall an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten und nicht nur an den bekannten Kontrollstellen. Risikofahrern, die sich nicht an die Limiten halten wollen, darf durch Radiomeldungen oder auf andere Weise (Navigationsgeräte, Pager, SMS-Dienste usw.) nicht ermöglicht werden, die Höchstgeschwindigkeit beinahe nach Belieben zu missachten. Solche Fahrzeuglenker stellen für die übrigen Verkehrsteilnehmenden erfahrungsgemäss eine erhebliche Gefahr dar.</p><p>Die Zulassung von Radarwarnungen bei den Radios mit Leistungsauftrag würde den Anstrengungen des Bundes und der Kantone zugunsten der Verkehrssicherheit zuwiderlaufen. Das UVEK hat somit zu Recht dieses Verbot in die Konzessionen aufgenommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das UVEK macht in seiner Konzessionserteilung geltend, dass Radarwarnungen (Art. 11) unter die Rubrik unerlaubter Sendungsarten gehen und somit verboten werden. Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Buchstaben a von Artikel 11 aufzuheben und Radarwarnungen im Radio wieder zuzulassen.</p>
- Radarmeldungen im Radio sind wieder zuzulassen!
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Geschwindigkeit im Strassenverkehr soll für eine höhere Sicherheit sorgen und dient - entgegen der Meinung des UVEK - nicht dem Abkassieren von Verkehrsteilnehmern. Gerade Radarmeldungen via Radiosendung erhöhen die Sicherheit im Strassenverkehr, da der Verkehrsteilnehmer bewusst auf seine Geschwindigkeit hingewiesen wird. Ausserdem gehören Radarmeldungen zum Service public und dürfen darum keine Konzession verhindern.</p>
- <p>Gemäss Artikel 41 Absatz 3 der Radio- und Fernsehverordnung (SR 784.401) kann das UVEK den konzessionierten Radio- und Fernsehveranstaltern die Ausstrahlung von Inhalten untersagen, welche ihrem Leistungsauftrag zuwiderlaufen. Gestützt auf diese Bestimmung hat das UVEK in den im vergangenen Jahr erteilten 54 Veranstalterkonzessionen für UKW-Radio und Regionalfernsehen unter dem Titel "Unerlaubte Sendungsarten" in den Konzessionen nebst dem Verbot, Radarwarnungen auszustrahlen, auch ein Verbot für die Ausstrahlung von Publikumsspielen, die ausschliesslich darauf ausgerichtet sind, Einnahmen zu generieren, sowie ein Verbot pornografischer Werbung festgelegt.</p><p>Diese Beschränkungen treffen nur konzessionierte Radios, d. h. Radios mit einem Leistungsauftrag. Radios, die weder zu bevorzugten Bedingungen knappe Frequenzen erhalten noch durch Gebührengelder unterstützt werden, sind nicht konzessionspflichtig und unterliegen somit diesen Restriktionen nicht.</p><p>Radarkontrollen werden einerseits eingesetzt, um an verkehrstechnisch heiklen Stellen die Geschwindigkeit zu überwachen und die Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen genau dort zu angemessener Geschwindigkeit anzuhalten. Zu denken ist etwa an Baustellen auf Autobahnen oder an die unmittelbare Nähe von Schulhäusern. In solchen Fällen wird oft durch entsprechende Schrifttafeln am Strassenrand auf die Kontrollen aufmerksam gemacht, um zur Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit anzuhalten.</p><p>Daneben kommen aber Radarkontrollen im Rahmen von Stichproben zum Einsatz mit dem Ziel, generell die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit zu überprüfen und zu fördern. Stichproben sind aber nur dann wirksam, wenn sie überraschend erfolgen. Fällt das Überraschungsmoment weg und können sich Autofahrer und Autofahrerinnen darauf verlassen, mit hoher Wahrscheinlichkeit vor solchen Kontrollen gewarnt zu werden, geht der präventive Effekt verloren.</p><p>Fahrzeuglenker sollen sich im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer überall an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten und nicht nur an den bekannten Kontrollstellen. Risikofahrern, die sich nicht an die Limiten halten wollen, darf durch Radiomeldungen oder auf andere Weise (Navigationsgeräte, Pager, SMS-Dienste usw.) nicht ermöglicht werden, die Höchstgeschwindigkeit beinahe nach Belieben zu missachten. Solche Fahrzeuglenker stellen für die übrigen Verkehrsteilnehmenden erfahrungsgemäss eine erhebliche Gefahr dar.</p><p>Die Zulassung von Radarwarnungen bei den Radios mit Leistungsauftrag würde den Anstrengungen des Bundes und der Kantone zugunsten der Verkehrssicherheit zuwiderlaufen. Das UVEK hat somit zu Recht dieses Verbot in die Konzessionen aufgenommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das UVEK macht in seiner Konzessionserteilung geltend, dass Radarwarnungen (Art. 11) unter die Rubrik unerlaubter Sendungsarten gehen und somit verboten werden. Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Buchstaben a von Artikel 11 aufzuheben und Radarwarnungen im Radio wieder zuzulassen.</p>
- Radarmeldungen im Radio sind wieder zuzulassen!
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