Rückversetzung von verurteilten Personen
- ShortId
-
09.3443
- Id
-
20093443
- Updated
-
24.06.2025 23:53
- Language
-
de
- Title
-
Rückversetzung von verurteilten Personen
- AdditionalIndexing
-
12;Strafverfahren;Inhaftierung;Strafprozessordnung;Untersuchungshaft
- 1
-
- L04K05040402, Strafverfahren
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L04K05010106, Inhaftierung
- L05K0504010203, Untersuchungshaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss dem Strafgesetzbuch dürfen Rückversetzungsmassnahmen ausschliesslich von einer Richterin oder einem Richter angeordnet werden. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass die Administrativbehörde einen willkürlichen Entscheid fällt. Es besteht somit ein Anspruch auf richterliche Überprüfung, damit jemand nicht willkürlich weggesperrt wird; dieser Anspruch darf aber nicht verhindern, dass in dringenden Fällen rasch Rückversetzungsmassnahmen ergriffen werden können. Werden diese Massnahmen, sei es wegen zu hoher bürokratischen Hürden oder wegen der Dauer der richterlichen Abklärungen, zu spät ergriffen, kann dies nämlich für die verurteilte Person, vorwiegend aber für Dritte schwerwiegende Folgen haben.</p><p>Jetzt, da das Strafprozessrecht vereinheitlicht worden ist, erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, dass eine Vielzahl unterschiedlicher kantonaler gerichtlicher Verfahren besteht.</p><p>Eine Vereinheitlichung der Verfahren würde zudem die Arbeit der Administrativbehörden erleichtern, die auch dann zur Durchführung einer Rückversetzungsmassnahme angegangen werden kann, wenn die Massnahme von einer Richterin oder einem Richter in einem anderen Kanton verhängt worden ist.</p><p>Eine entsprechende Revision der StPO würde ferner verhindern, dass wir wieder eine Entscheidkompetenz der Administrativbehörden bekommen, wie wir sie vor der Änderung des StGB hatten. </p><p>So wie eine beschuldigte Person verhaftet und aufgrund einer richterlichen Verfügung befristet in Untersuchungshaft genommen und die Untersuchungshaft verlängert werden kann, könnte auch die zuständige Verwaltungsbehörde dringende Rückversetzungsmassnahmen anordnen, die nur kurze Zeit dauern (beispielsweise 48 Stunden); diese müssten von der Richterin oder vom Richter für eine beschränkte Zeit (beispielsweise für die Dauer von 14 Tagen) mit der Möglichkeit der Erneuerung provisorisch bestätigt werden; nach Prüfung aller Beweise würde die Weiterführung der Rückversetzungsmassnahmen entweder bestätigt, oder aber die Massnahmen würden abgebrochen.</p><p>Ein solcher Ansatz wäre geeignet, das Deliktrisiko zu verringern; Straftaten ganz zu verhindern, vermag er nicht - bei keiner menschlichen Aktivität gibt es ein Nullrisiko.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Hinblick auf die Rückversetzung von verurteilten Personen in den Straf- oder Massnahmenvollzug - insbesondere mit Blick auf die Artikel 62 Absatz 3 sowie 95 Absatz 5 des Strafgesetzbuches - die Schweizerische Strafprozessordnung dahingehend zu ändern, dass für die ganze Schweiz einheitliche Modalitäten gelten. Diese sollen insbesondere die folgenden Bereiche betreffen: einen dringlichen und provisorischen Entscheid der Administrativbehörden über die Rückversetzung von verurteilten Personen; die Modalitäten der Überprüfung dieses Entscheides durch einen provisorischen und einen definitiven richterlichen Entscheid; die Beweiserhebung; die genaue Festlegung der Fristen für die Gültigkeit der dringlichen und provisorischen Entscheide der Administrativbehörde sowie des provisorischen richterlichen Entscheids.</p>
- Rückversetzung von verurteilten Personen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss dem Strafgesetzbuch dürfen Rückversetzungsmassnahmen ausschliesslich von einer Richterin oder einem Richter angeordnet werden. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass die Administrativbehörde einen willkürlichen Entscheid fällt. Es besteht somit ein Anspruch auf richterliche Überprüfung, damit jemand nicht willkürlich weggesperrt wird; dieser Anspruch darf aber nicht verhindern, dass in dringenden Fällen rasch Rückversetzungsmassnahmen ergriffen werden können. Werden diese Massnahmen, sei es wegen zu hoher bürokratischen Hürden oder wegen der Dauer der richterlichen Abklärungen, zu spät ergriffen, kann dies nämlich für die verurteilte Person, vorwiegend aber für Dritte schwerwiegende Folgen haben.</p><p>Jetzt, da das Strafprozessrecht vereinheitlicht worden ist, erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, dass eine Vielzahl unterschiedlicher kantonaler gerichtlicher Verfahren besteht.</p><p>Eine Vereinheitlichung der Verfahren würde zudem die Arbeit der Administrativbehörden erleichtern, die auch dann zur Durchführung einer Rückversetzungsmassnahme angegangen werden kann, wenn die Massnahme von einer Richterin oder einem Richter in einem anderen Kanton verhängt worden ist.</p><p>Eine entsprechende Revision der StPO würde ferner verhindern, dass wir wieder eine Entscheidkompetenz der Administrativbehörden bekommen, wie wir sie vor der Änderung des StGB hatten. </p><p>So wie eine beschuldigte Person verhaftet und aufgrund einer richterlichen Verfügung befristet in Untersuchungshaft genommen und die Untersuchungshaft verlängert werden kann, könnte auch die zuständige Verwaltungsbehörde dringende Rückversetzungsmassnahmen anordnen, die nur kurze Zeit dauern (beispielsweise 48 Stunden); diese müssten von der Richterin oder vom Richter für eine beschränkte Zeit (beispielsweise für die Dauer von 14 Tagen) mit der Möglichkeit der Erneuerung provisorisch bestätigt werden; nach Prüfung aller Beweise würde die Weiterführung der Rückversetzungsmassnahmen entweder bestätigt, oder aber die Massnahmen würden abgebrochen.</p><p>Ein solcher Ansatz wäre geeignet, das Deliktrisiko zu verringern; Straftaten ganz zu verhindern, vermag er nicht - bei keiner menschlichen Aktivität gibt es ein Nullrisiko.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Hinblick auf die Rückversetzung von verurteilten Personen in den Straf- oder Massnahmenvollzug - insbesondere mit Blick auf die Artikel 62 Absatz 3 sowie 95 Absatz 5 des Strafgesetzbuches - die Schweizerische Strafprozessordnung dahingehend zu ändern, dass für die ganze Schweiz einheitliche Modalitäten gelten. Diese sollen insbesondere die folgenden Bereiche betreffen: einen dringlichen und provisorischen Entscheid der Administrativbehörden über die Rückversetzung von verurteilten Personen; die Modalitäten der Überprüfung dieses Entscheides durch einen provisorischen und einen definitiven richterlichen Entscheid; die Beweiserhebung; die genaue Festlegung der Fristen für die Gültigkeit der dringlichen und provisorischen Entscheide der Administrativbehörde sowie des provisorischen richterlichen Entscheids.</p>
- Rückversetzung von verurteilten Personen
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