Internationales Abkommen zu einer Sonderausbildung im alpenquerenden Schwerverkehr

ShortId
09.3455
Id
20093455
Updated
28.07.2023 12:06
Language
de
Title
Internationales Abkommen zu einer Sonderausbildung im alpenquerenden Schwerverkehr
AdditionalIndexing
48;Strassentunnel;internationaler Güterkraftverkehr;Nutzfahrzeug;Überwachung des Verkehrs;Bewilligung;Alpentransitverkehr;Güterverkehr auf der Strasse;Sicherheit im Strassenverkehr;Passstrasse;Fahrpersonal
1
  • L05K1801010101, Alpentransitverkehr
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
  • L05K1801020502, Fahrpersonal
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K1803010206, Passstrasse
  • L07K18020202010102, Strassentunnel
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L04K18030103, internationaler Güterkraftverkehr
  • L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat in seinen Antworten auf meine Motion 08.3008 für ein Verbot gefährlicher Lastwagen auf Bergstrecken und in der Debatte um die Motion Imoberdorf 08.3061 festgestellt, dass ein Hauptproblem für die Verkehrssicherheit die ungenügende Ausbildung, der Zustand und das Verhalten der Chauffeure selber ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man untätig bleiben darf. Die Schweiz muss als Land der Pässe und der Tunnels zusammen mit anderen betroffenen Alpenländern darauf hinarbeiten, dass die Zulassung von Chauffeuren für Bergstrecken einer speziellen Ausbildung bedarf. Diese muss im Fahrausweis vermerkt sein. Damit erhalten die Kontrollorgane von Polizei und Grenzwacht die Legitimation, nicht entsprechend geschulten Chauffeuren den Weg über unsere Pässe und durch unsere alpenquerenden Tunnels zu verweigern. Wir halten für Europa die Wege über die Alpen offen, dafür sollten wir einen Beitrag an die Sicherheit unserer Bevölkerung einfordern können.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet eine gute Ausbildung der Lastwagenführer und -führerinnen als wichtige Basis für die Verkehrssicherheit. Zu diesem Zweck hat er die Anforderungen an die Führerprüfung erheblich angehoben und vorgeschrieben, dass sich die Chauffeure in Fünfjahresperioden während 35 Stunden weiterbilden müssen. Diese in der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV; SR 741.521) festgehaltenen Anforderungen an Prüfung und Weiterbildung umfassen Themen zur Verkehrssicherheit und zum umweltschonenden Fahren. Diese reichen von technischen Inhalten zu den Bremsen und zur Ladungssicherung bis hin zu persönlicher Fitness und wie diese die Fahrfähigkeit beeinflusst. In der Prüfung und in der Weiterbildung werden insbesondere folgende Themen behandelt, die zu einer sicheren Überquerung der Alpen beitragen:</p><p>- Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiss möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen. Dazu gehört speziell der richtige Einsatz der verschiedenen Bremsen, insbesondere auch im Gefälle.</p><p>- Fähigkeit, die Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch die richtige Benutzung des Fahrzeugs zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang werden beispielsweise behandelt: bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse.</p><p>- Sensibilisierung der Chauffeure in Bezug auf die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung für das sichere Fahren.</p><p>Die CZV entspricht zudem den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften. Sie übernimmt die Inhalte der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. L 226 vom 10. September 2003, S. 4; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November 2006, ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 344), welche voraussichtlich per 1. September 2009 in den Anhang 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) übernommen werden soll.</p><p>Sowohl in der Schweiz als auch in den Ländern der Europäischen Union (EU) wurden also die Voraussetzungen geschaffen, dass die Chauffeure gut ausgebildet und laufend weitergebildet werden müssen. Vorschriften über eine zusätzliche Ausbildung, wie dies die Motion verlangt, erübrigen sich aus diesen Gründen. Es entzieht sich momentan unseren Kenntnissen, inwieweit die Richtlinie in der EU effektiv umgesetzt wird. Daher ist der Bundesrat bereit, von der EU eine entsprechende Berichterstattung einzufordern.</p><p>Zusatzvorschriften, wie von der Motion gefordert, hätten zudem eine Anpassung des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (Wiener Abkommen; SR 0.741.10) zur Folge. Ein entsprechender Vorstoss der Schweiz wäre zwar möglich, aber wie dargelegt nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Initiative für die Schaffung einer europaweiten und zwingenden Spezialausbildung von Chauffeuren für die Passage der Alpenpässe und alpenquerenden Tunnels zu ergreifen.</p>
  • Internationales Abkommen zu einer Sonderausbildung im alpenquerenden Schwerverkehr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat in seinen Antworten auf meine Motion 08.3008 für ein Verbot gefährlicher Lastwagen auf Bergstrecken und in der Debatte um die Motion Imoberdorf 08.3061 festgestellt, dass ein Hauptproblem für die Verkehrssicherheit die ungenügende Ausbildung, der Zustand und das Verhalten der Chauffeure selber ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man untätig bleiben darf. Die Schweiz muss als Land der Pässe und der Tunnels zusammen mit anderen betroffenen Alpenländern darauf hinarbeiten, dass die Zulassung von Chauffeuren für Bergstrecken einer speziellen Ausbildung bedarf. Diese muss im Fahrausweis vermerkt sein. Damit erhalten die Kontrollorgane von Polizei und Grenzwacht die Legitimation, nicht entsprechend geschulten Chauffeuren den Weg über unsere Pässe und durch unsere alpenquerenden Tunnels zu verweigern. Wir halten für Europa die Wege über die Alpen offen, dafür sollten wir einen Beitrag an die Sicherheit unserer Bevölkerung einfordern können.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet eine gute Ausbildung der Lastwagenführer und -führerinnen als wichtige Basis für die Verkehrssicherheit. Zu diesem Zweck hat er die Anforderungen an die Führerprüfung erheblich angehoben und vorgeschrieben, dass sich die Chauffeure in Fünfjahresperioden während 35 Stunden weiterbilden müssen. Diese in der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV; SR 741.521) festgehaltenen Anforderungen an Prüfung und Weiterbildung umfassen Themen zur Verkehrssicherheit und zum umweltschonenden Fahren. Diese reichen von technischen Inhalten zu den Bremsen und zur Ladungssicherung bis hin zu persönlicher Fitness und wie diese die Fahrfähigkeit beeinflusst. In der Prüfung und in der Weiterbildung werden insbesondere folgende Themen behandelt, die zu einer sicheren Überquerung der Alpen beitragen:</p><p>- Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiss möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen. Dazu gehört speziell der richtige Einsatz der verschiedenen Bremsen, insbesondere auch im Gefälle.</p><p>- Fähigkeit, die Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch die richtige Benutzung des Fahrzeugs zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang werden beispielsweise behandelt: bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse.</p><p>- Sensibilisierung der Chauffeure in Bezug auf die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung für das sichere Fahren.</p><p>Die CZV entspricht zudem den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften. Sie übernimmt die Inhalte der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. L 226 vom 10. September 2003, S. 4; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November 2006, ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 344), welche voraussichtlich per 1. September 2009 in den Anhang 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) übernommen werden soll.</p><p>Sowohl in der Schweiz als auch in den Ländern der Europäischen Union (EU) wurden also die Voraussetzungen geschaffen, dass die Chauffeure gut ausgebildet und laufend weitergebildet werden müssen. Vorschriften über eine zusätzliche Ausbildung, wie dies die Motion verlangt, erübrigen sich aus diesen Gründen. Es entzieht sich momentan unseren Kenntnissen, inwieweit die Richtlinie in der EU effektiv umgesetzt wird. Daher ist der Bundesrat bereit, von der EU eine entsprechende Berichterstattung einzufordern.</p><p>Zusatzvorschriften, wie von der Motion gefordert, hätten zudem eine Anpassung des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (Wiener Abkommen; SR 0.741.10) zur Folge. Ein entsprechender Vorstoss der Schweiz wäre zwar möglich, aber wie dargelegt nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Initiative für die Schaffung einer europaweiten und zwingenden Spezialausbildung von Chauffeuren für die Passage der Alpenpässe und alpenquerenden Tunnels zu ergreifen.</p>
    • Internationales Abkommen zu einer Sonderausbildung im alpenquerenden Schwerverkehr

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