Steuerbefreiung der Einkünfte aus der Einspeisevergütung für den privaten Stromkonsum

ShortId
09.3456
Id
20093456
Updated
24.06.2025 23:49
Language
de
Title
Steuerbefreiung der Einkünfte aus der Einspeisevergütung für den privaten Stromkonsum
AdditionalIndexing
66;Steuerbefreiung;Einspeisevergütung;Energieverbrauch;erneuerbare Energie
1
  • L06K170303010103, Einspeisevergütung
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L05K1701010602, Energieverbrauch
  • L03K170503, erneuerbare Energie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es darf doch nicht sein, dass Private dafür bestraft werden, dass sie eigene Mittel in die Entwicklung erneuerbarer Energien stecken. Genau das geschieht aber, wenn ihre Einnahmen aus der KEV zum steuerbaren Einkommen gezählt werden, und zwar insbesondere auch die Einnahmen für die Produktion zum Eigengebrauch. Deshalb sollen nur die Einkünfte aus dem tatsächlich auf dem Markt verkauften Strom besteuert werden.</p><p>Solche steuerliche Massnahmen sind es, mit denen die Entwicklung erneuerbarer Energien wirksam gefördert werden kann.</p>
  • <p>Der vorliegende Vorstoss fordert eine Steuerbefreiung der Einnahmen aus jenem Teil der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, der für den Eigengebrauch bestimmt ist. Er hat damit eine ähnliche Stossrichtung wie die Motion Fässler 08.3624, deren Ablehnung der Bundesrat am 12. November 2008 beantragt hat. Was die steuerrechtliche Behandlung von Energie- und Umweltschutzmassnahmen im unbeweglichen Privatvermögen betrifft, kann auf die damals erteilte Antwort verwiesen werden: Soweit die Installation von privaten Fotovoltaikanlagen in bestehenden Gebäuden zu abzugsfähigen Aufwendungen zur Einkommenserzielung führt, stellen die erzielten KEV-Einkünfte steuerbares Einkommen dar. Andernfalls käme die Nichtbesteuerung der Solarstromeinnahmen aus Fotovoltaikanlagen einer Durchbrechung der geltenden steuerlichen Grundsätze gleich. Sie entspräche einer steuerlichen Vergünstigung in Form einer einnahmenseitigen Subvention.</p><p>Hinzu kommt, dass im geltenden Recht aus steuersystematischen Gründen private Lebenshaltungskosten nicht zum Abzug berechtigen. Dies gilt auch für Stromverbrauchskosten im selbstgenutzten Wohneigentum. Unbesehen davon gilt der Grundsatz, dass Produzenten, die die KEV erhalten, ausschliesslich für die Allgemeinheit produzieren und für ihren Eigengebrauch Strom beim Elektrizitätswerk beziehen müssen. Die Zuhilfenahme der KEV setzt somit die Vergütung für den gesamten Produktionsumfang voraus, ohne dass der produzierte Strom für den eigenen Haushalt genutzt werden darf (Art. 7a Abs. 1 des Energiegesetzes). Wer seine Fotovoltaikanlage für die Eigenstromproduktion verwenden will, kann dies tun, muss aber gleichzeitig auf die KEV verzichten.</p><p>Bezüglich der steuerlichen Reichweite umfasst der Vorstoss nur das Steuerharmonisierungsgesetz, nicht aber das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Ein solches Vorgehen ist nicht sachgerecht und verkompliziert das schweizerische Steuersystem.</p><p>Sollte der vorliegende Vorstoss im Erstrat angenommen werden, behält sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, dem Zweitrat eine Änderung der Motion zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes zu unterbreiten, damit diejenigen Einnahmen aus der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), die aus der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien für den Eigengebrauch stammen, von der Steuer befreit werden.</p>
  • Steuerbefreiung der Einkünfte aus der Einspeisevergütung für den privaten Stromkonsum
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es darf doch nicht sein, dass Private dafür bestraft werden, dass sie eigene Mittel in die Entwicklung erneuerbarer Energien stecken. Genau das geschieht aber, wenn ihre Einnahmen aus der KEV zum steuerbaren Einkommen gezählt werden, und zwar insbesondere auch die Einnahmen für die Produktion zum Eigengebrauch. Deshalb sollen nur die Einkünfte aus dem tatsächlich auf dem Markt verkauften Strom besteuert werden.</p><p>Solche steuerliche Massnahmen sind es, mit denen die Entwicklung erneuerbarer Energien wirksam gefördert werden kann.</p>
    • <p>Der vorliegende Vorstoss fordert eine Steuerbefreiung der Einnahmen aus jenem Teil der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, der für den Eigengebrauch bestimmt ist. Er hat damit eine ähnliche Stossrichtung wie die Motion Fässler 08.3624, deren Ablehnung der Bundesrat am 12. November 2008 beantragt hat. Was die steuerrechtliche Behandlung von Energie- und Umweltschutzmassnahmen im unbeweglichen Privatvermögen betrifft, kann auf die damals erteilte Antwort verwiesen werden: Soweit die Installation von privaten Fotovoltaikanlagen in bestehenden Gebäuden zu abzugsfähigen Aufwendungen zur Einkommenserzielung führt, stellen die erzielten KEV-Einkünfte steuerbares Einkommen dar. Andernfalls käme die Nichtbesteuerung der Solarstromeinnahmen aus Fotovoltaikanlagen einer Durchbrechung der geltenden steuerlichen Grundsätze gleich. Sie entspräche einer steuerlichen Vergünstigung in Form einer einnahmenseitigen Subvention.</p><p>Hinzu kommt, dass im geltenden Recht aus steuersystematischen Gründen private Lebenshaltungskosten nicht zum Abzug berechtigen. Dies gilt auch für Stromverbrauchskosten im selbstgenutzten Wohneigentum. Unbesehen davon gilt der Grundsatz, dass Produzenten, die die KEV erhalten, ausschliesslich für die Allgemeinheit produzieren und für ihren Eigengebrauch Strom beim Elektrizitätswerk beziehen müssen. Die Zuhilfenahme der KEV setzt somit die Vergütung für den gesamten Produktionsumfang voraus, ohne dass der produzierte Strom für den eigenen Haushalt genutzt werden darf (Art. 7a Abs. 1 des Energiegesetzes). Wer seine Fotovoltaikanlage für die Eigenstromproduktion verwenden will, kann dies tun, muss aber gleichzeitig auf die KEV verzichten.</p><p>Bezüglich der steuerlichen Reichweite umfasst der Vorstoss nur das Steuerharmonisierungsgesetz, nicht aber das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Ein solches Vorgehen ist nicht sachgerecht und verkompliziert das schweizerische Steuersystem.</p><p>Sollte der vorliegende Vorstoss im Erstrat angenommen werden, behält sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, dem Zweitrat eine Änderung der Motion zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes zu unterbreiten, damit diejenigen Einnahmen aus der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), die aus der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien für den Eigengebrauch stammen, von der Steuer befreit werden.</p>
    • Steuerbefreiung der Einkünfte aus der Einspeisevergütung für den privaten Stromkonsum

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