Haltung von Pferden auf Weiden. Unangemessenes Stacheldrahtverbot

ShortId
09.3458
Id
20093458
Updated
28.07.2023 14:09
Language
de
Title
Haltung von Pferden auf Weiden. Unangemessenes Stacheldrahtverbot
AdditionalIndexing
55;Grünland;Draht;Sicherheit;Tierhaltung;Einhufer;Freilandhaltung
1
  • L05K1401080102, Einhufer
  • L05K1401010203, Freilandhaltung
  • L05K1401020105, Grünland
  • L04K14010102, Tierhaltung
  • L06K070601040102, Draht
  • L04K08020225, Sicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 63 der Tierschutzverordnung verbietet die Haltung von Pferden in Gehegen mit Stacheldrahtzäunen. Diese Bestimmung ist verständlich, soweit sie dauerhaft eingerichtete, an einen Stall grenzende Flächen betrifft. Sie ist hingegen unangemessen, wenn es um Pferdeherden geht, die - allein oder zusammen mit Rindvieh - auf Weiden gehalten werden.</p><p>Solche Weiden sind weitläufig, häufig baumbestanden und bieten Platz für zahlreiche Tiere. Sie sind von Stacheldrahtzäunen umschlossen, da nur diese eine sichere Haltung der Tiere ermöglichen. Elektrische Zäune sind für Sömmerungsweiden nicht geeignet, da eine regelmässige Kontrolle der Elektrodrähte zu aufwendig und zu teuer wäre.</p><p>Ausserdem bestünde die Gefahr, dass plötzlich Tiere in der Landschaft oder auf den Strassen herumspazieren. Verantwortlich für Vieh sind im Übrigen der Eigentümer oder die Eigentümerin oder sogar der Hirte oder die Hirtin.</p><p>Daher ist aus Gründen der Sicherheit, der Kosten und auch des gesunden Menschenverstandes die Haltung von Pferden mithilfe von Stacheldrahtzäunen zu erlauben, insbesondere auf Wiesen und Weiden. Das in der Verordnung verankerte Verbot ist unangemessen. Es zeugt von Unkenntnis der guten Praxis einer sicheren Tierhaltung.</p>
  • <p>Im Rahmen der in der zweiten Hälfte 2006 durchgeführten Anhörung zur neuen Tierschutzverordnung unterstützte die grosse Mehrheit der Stellungnahmen den Vorschlag, in der Pferdehaltung das Verwenden von Stacheldraht zu verbieten.</p><p>Im Unterschied zum Rindvieh haben Pferde ein gesteigertes Fluchtverhalten. Wenn sie in Stacheldrahtzäunen hängen bleiben, kann es zu massiven Verletzungen, vor allem an den Beinen, führen. Die Verletzungsgefahr für Pferde ist aufgrund der Beschaffenheit ihrer Haut grösser als beim Rindvieh, und Beinverletzungen sind häufig mit schweren Gelenksinfektionen verbunden. Auch in der Juraregion mit ihren weitläufigen Weiden begegnen Tierärzte und Tierärztinnen immer wieder Fällen mit tiefen und schweren Stacheldrahtverletzungen von Pferden.</p><p>Es gibt heute genügend Alternativen zu Stacheldrahtumzäunungen, die je nach Situation eingesetzt werden können und ebenfalls Sicherheit bieten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 63 der Tierschutzverordnung so anzupassen, dass Pferde weiterhin auf Weiden mit Stacheldrahtzäunen gehalten werden dürfen.</p>
  • Haltung von Pferden auf Weiden. Unangemessenes Stacheldrahtverbot
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 63 der Tierschutzverordnung verbietet die Haltung von Pferden in Gehegen mit Stacheldrahtzäunen. Diese Bestimmung ist verständlich, soweit sie dauerhaft eingerichtete, an einen Stall grenzende Flächen betrifft. Sie ist hingegen unangemessen, wenn es um Pferdeherden geht, die - allein oder zusammen mit Rindvieh - auf Weiden gehalten werden.</p><p>Solche Weiden sind weitläufig, häufig baumbestanden und bieten Platz für zahlreiche Tiere. Sie sind von Stacheldrahtzäunen umschlossen, da nur diese eine sichere Haltung der Tiere ermöglichen. Elektrische Zäune sind für Sömmerungsweiden nicht geeignet, da eine regelmässige Kontrolle der Elektrodrähte zu aufwendig und zu teuer wäre.</p><p>Ausserdem bestünde die Gefahr, dass plötzlich Tiere in der Landschaft oder auf den Strassen herumspazieren. Verantwortlich für Vieh sind im Übrigen der Eigentümer oder die Eigentümerin oder sogar der Hirte oder die Hirtin.</p><p>Daher ist aus Gründen der Sicherheit, der Kosten und auch des gesunden Menschenverstandes die Haltung von Pferden mithilfe von Stacheldrahtzäunen zu erlauben, insbesondere auf Wiesen und Weiden. Das in der Verordnung verankerte Verbot ist unangemessen. Es zeugt von Unkenntnis der guten Praxis einer sicheren Tierhaltung.</p>
    • <p>Im Rahmen der in der zweiten Hälfte 2006 durchgeführten Anhörung zur neuen Tierschutzverordnung unterstützte die grosse Mehrheit der Stellungnahmen den Vorschlag, in der Pferdehaltung das Verwenden von Stacheldraht zu verbieten.</p><p>Im Unterschied zum Rindvieh haben Pferde ein gesteigertes Fluchtverhalten. Wenn sie in Stacheldrahtzäunen hängen bleiben, kann es zu massiven Verletzungen, vor allem an den Beinen, führen. Die Verletzungsgefahr für Pferde ist aufgrund der Beschaffenheit ihrer Haut grösser als beim Rindvieh, und Beinverletzungen sind häufig mit schweren Gelenksinfektionen verbunden. Auch in der Juraregion mit ihren weitläufigen Weiden begegnen Tierärzte und Tierärztinnen immer wieder Fällen mit tiefen und schweren Stacheldrahtverletzungen von Pferden.</p><p>Es gibt heute genügend Alternativen zu Stacheldrahtumzäunungen, die je nach Situation eingesetzt werden können und ebenfalls Sicherheit bieten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 63 der Tierschutzverordnung so anzupassen, dass Pferde weiterhin auf Weiden mit Stacheldrahtzäunen gehalten werden dürfen.</p>
    • Haltung von Pferden auf Weiden. Unangemessenes Stacheldrahtverbot

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