Vostra-Einsichtsrecht durch Einbürgerungsbehörden

ShortId
09.3460
Id
20093460
Updated
27.07.2023 20:59
Language
de
Title
Vostra-Einsichtsrecht durch Einbürgerungsbehörden
AdditionalIndexing
2811;Informationsrecht;Einbürgerung;Gemeinde;Regierungsmitglied;Parlamentarier/in;Kanton;Strafregister;Auskunftspflicht der Verwaltung
1
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L04K12010201, Informationsrecht
  • L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
  • L04K05010113, Strafregister
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L06K080701020108, Kanton
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die in dieser Frage einschlägigen Normen Artikel 367 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) und Artikel 21 Absatz 3 der eidgenössischen Verordnung über das Strafregister (Vostra-Verordnung) vom 29. September 2006 (SR 331) sind präzisierungsbedürftig. Sie erlauben eine kantonal unterschiedliche Praxis. So kommt es regelmässig vor, dass die Verwaltungsstelle, welche die Einbürgerungsdossiers vorbereitet, dem Einbürgerungsorgan Unterlagen über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren vorenthält. Dem ist dergestalt zu begegnen, dass Schweizer Bürger bzw. gewählte Volksvertreter, welche in den Gemeinden und Kantonen Einbürgerungen vornehmen, bei den zuständigen Verwaltungsstellen persönlich Einsicht in die fraglichen Unterlagen nehmen können.</p>
  • <p>Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung über das Strafregister (SR 331) gibt den für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden die Möglichkeit, zur Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf Stufe Kanton online alle Strafregisterdaten (Strafurteile und hängige Strafverfahren) einzusehen. Die auf Stufe Gemeinde zuständigen Einbürgerungsbehörden erhalten hingegen lediglich den Privatauszug gemäss Artikel 371 des Strafgesetzbuches (SR 311.0), da eine zu breite Streuung sämtlicher Strafregisterdaten vermieden werden soll.</p><p>Da in vielen Kantonen diejenige Instanz, welche letztlich den eigentlichen Einbürgerungsentscheid fällt, nicht über die Kapazitäten verfügt, die Strafregisterabfrage selber durchzuführen, wird in der Regel diejenige Behörde an Vostra angeschlossen, welche für das Entscheidorgan die Instruktion des Einbürgerungsverfahrens durchführt. Der Online-Anschluss der Instruktionsbehörde erfolgt jeweils auf Ersuchen des entsprechenden Kantons.</p><p>In welcher Art und Weise die Informationsvermittlung zwischen Instruktions- und Entscheidbehörde bei den in kantonaler Hoheit durchgeführten Einbürgerungen erfolgen soll, wird durch das kantonale Recht bestimmt. Es ist daher nicht Sache des Bundes, sich in Fragen des innerkantonalen Informationsaustausches und in den internen Entscheidfindungsprozess einzumischen. Die kantonale Entscheidinstanz selbst hat es in der Hand, durch entsprechende Weisungen zu regeln, in welcher Form die abgefragten Strafregisterdaten für die Entscheidbehörde aufbereitet werden sollen und inwiefern ein Mitglied eines kantonalen Entscheidorgans Anträge für eine Aktualisierung der Daten stellen kann. Eine weiter gehende Bundesregelung scheint somit nicht angezeigt.</p><p>Es scheint auch unverhältnismässig, den Mitgliedern kommunaler Einbürgerungsbehörden ein erweitertes Einsichtsrecht betreffend Vostra-Daten einzuräumen. Die Verweigerung des Online-Zugriffsrechts betreffend Vostra-Daten auf Gemeindeebene wurde bisher primär damit begründet, dass verhindert werden soll, dass Strafregisterdaten (insbesondere diejenigen über hängige Strafverfahren) zu weit gestreut werden - was vor allem dann der Fall ist, wenn die Bevölkerung an Gemeindeversammlungen über die Einbürgerung befindet. Es gibt jedoch auch sehr grosse Gemeinden, in denen ein Fachgremium über die Einbürgerung entscheidet. Hier ist die Gefahr einer Vorverurteilung zwar weniger gross. Grundsätzlich birgt jedoch jeder zusätzliche Online-Zugriff ein gewisses Missbrauchspotenzial und sollte nur dort gewährt werden, wo dies wirklich nötig ist - was auf Stufe Gemeinde nicht der Fall ist. Denn der Entscheid auf Stufe Kanton markiert immer den Endpunkt des Einbürgerungsverfahrens. Nur diejenige Behörde, die zuletzt entscheidet, muss nochmals sämtliche Umstände, welche einer Einbürgerung entgegenstehen, überprüfen können. Dies war bekanntlich auch der Grund für die Ausdehnung der bestehenden Einsichtsrechte für Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton, die am 15. Februar 2008 in Kraft getreten ist. Das verfahrensökonomische Argument, dass sich auch die Gemeinden den Aufwand zusätzlicher Abklärungen sparen könnten, wenn sie frühzeitig Kenntnis aller Strafdaten hätten, tritt insofern in den Hintergrund, als es die Kantone in der Hand haben, in einem frühen Verfahrensstadium eine "Vorprüfung" zu machen und gegebenenfalls das Einbürgerungsverfahren zu sistieren. Einbürgerungsbehörden auf Stufe Gemeinde sollten sich daher weiterhin mit den Daten aus dem Privatauszug begnügen können.</p><p>Der Motionär argumentiert, dass das Fehlen einer entsprechenden Bundesregelung eine "kantonal unterschiedliche Praxis" zur Folge haben könnte. Solche Konsequenzen sind jedoch bei der ordentlichen Einbürgerung, welche bewusst ein dreistufiges Einbürgerungsverfahren in Bund, Kanton und Gemeinde vorsieht, geradezu systemimmanent. Anlass für eine Bundesregelung besteht dadurch nicht. Auch im Rahmen der geplanten Anhebung der geltenden Verordnungsregelung auf Gesetzesstufe beabsichtigt der Bundesrat daher nicht, eine Änderung im Sinne der Motion vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf Gesetzes- bzw. Verordnungsebene Klarheit darüber zu schaffen, dass nicht nur Angehörige der Verwaltung, sondern auch die dafür zuständigen, gewählten Volksvertreter auf Kantons- und Gemeindeebene (Exekutiv-, Legislativmitglieder, Einbürgerungskommissionsmitglieder), weIche im Rahmen ihres Auftrages Einbürgerungen vornehmen, bei der zuständigen Behörde ein uneingeschränktes Einsichtsrecht betreffend Daten über Urteile und hängige Strafverfahren der zur Einbürgerung anstehenden Personen erhalten.</p>
  • Vostra-Einsichtsrecht durch Einbürgerungsbehörden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die in dieser Frage einschlägigen Normen Artikel 367 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) und Artikel 21 Absatz 3 der eidgenössischen Verordnung über das Strafregister (Vostra-Verordnung) vom 29. September 2006 (SR 331) sind präzisierungsbedürftig. Sie erlauben eine kantonal unterschiedliche Praxis. So kommt es regelmässig vor, dass die Verwaltungsstelle, welche die Einbürgerungsdossiers vorbereitet, dem Einbürgerungsorgan Unterlagen über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren vorenthält. Dem ist dergestalt zu begegnen, dass Schweizer Bürger bzw. gewählte Volksvertreter, welche in den Gemeinden und Kantonen Einbürgerungen vornehmen, bei den zuständigen Verwaltungsstellen persönlich Einsicht in die fraglichen Unterlagen nehmen können.</p>
    • <p>Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung über das Strafregister (SR 331) gibt den für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden die Möglichkeit, zur Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf Stufe Kanton online alle Strafregisterdaten (Strafurteile und hängige Strafverfahren) einzusehen. Die auf Stufe Gemeinde zuständigen Einbürgerungsbehörden erhalten hingegen lediglich den Privatauszug gemäss Artikel 371 des Strafgesetzbuches (SR 311.0), da eine zu breite Streuung sämtlicher Strafregisterdaten vermieden werden soll.</p><p>Da in vielen Kantonen diejenige Instanz, welche letztlich den eigentlichen Einbürgerungsentscheid fällt, nicht über die Kapazitäten verfügt, die Strafregisterabfrage selber durchzuführen, wird in der Regel diejenige Behörde an Vostra angeschlossen, welche für das Entscheidorgan die Instruktion des Einbürgerungsverfahrens durchführt. Der Online-Anschluss der Instruktionsbehörde erfolgt jeweils auf Ersuchen des entsprechenden Kantons.</p><p>In welcher Art und Weise die Informationsvermittlung zwischen Instruktions- und Entscheidbehörde bei den in kantonaler Hoheit durchgeführten Einbürgerungen erfolgen soll, wird durch das kantonale Recht bestimmt. Es ist daher nicht Sache des Bundes, sich in Fragen des innerkantonalen Informationsaustausches und in den internen Entscheidfindungsprozess einzumischen. Die kantonale Entscheidinstanz selbst hat es in der Hand, durch entsprechende Weisungen zu regeln, in welcher Form die abgefragten Strafregisterdaten für die Entscheidbehörde aufbereitet werden sollen und inwiefern ein Mitglied eines kantonalen Entscheidorgans Anträge für eine Aktualisierung der Daten stellen kann. Eine weiter gehende Bundesregelung scheint somit nicht angezeigt.</p><p>Es scheint auch unverhältnismässig, den Mitgliedern kommunaler Einbürgerungsbehörden ein erweitertes Einsichtsrecht betreffend Vostra-Daten einzuräumen. Die Verweigerung des Online-Zugriffsrechts betreffend Vostra-Daten auf Gemeindeebene wurde bisher primär damit begründet, dass verhindert werden soll, dass Strafregisterdaten (insbesondere diejenigen über hängige Strafverfahren) zu weit gestreut werden - was vor allem dann der Fall ist, wenn die Bevölkerung an Gemeindeversammlungen über die Einbürgerung befindet. Es gibt jedoch auch sehr grosse Gemeinden, in denen ein Fachgremium über die Einbürgerung entscheidet. Hier ist die Gefahr einer Vorverurteilung zwar weniger gross. Grundsätzlich birgt jedoch jeder zusätzliche Online-Zugriff ein gewisses Missbrauchspotenzial und sollte nur dort gewährt werden, wo dies wirklich nötig ist - was auf Stufe Gemeinde nicht der Fall ist. Denn der Entscheid auf Stufe Kanton markiert immer den Endpunkt des Einbürgerungsverfahrens. Nur diejenige Behörde, die zuletzt entscheidet, muss nochmals sämtliche Umstände, welche einer Einbürgerung entgegenstehen, überprüfen können. Dies war bekanntlich auch der Grund für die Ausdehnung der bestehenden Einsichtsrechte für Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton, die am 15. Februar 2008 in Kraft getreten ist. Das verfahrensökonomische Argument, dass sich auch die Gemeinden den Aufwand zusätzlicher Abklärungen sparen könnten, wenn sie frühzeitig Kenntnis aller Strafdaten hätten, tritt insofern in den Hintergrund, als es die Kantone in der Hand haben, in einem frühen Verfahrensstadium eine "Vorprüfung" zu machen und gegebenenfalls das Einbürgerungsverfahren zu sistieren. Einbürgerungsbehörden auf Stufe Gemeinde sollten sich daher weiterhin mit den Daten aus dem Privatauszug begnügen können.</p><p>Der Motionär argumentiert, dass das Fehlen einer entsprechenden Bundesregelung eine "kantonal unterschiedliche Praxis" zur Folge haben könnte. Solche Konsequenzen sind jedoch bei der ordentlichen Einbürgerung, welche bewusst ein dreistufiges Einbürgerungsverfahren in Bund, Kanton und Gemeinde vorsieht, geradezu systemimmanent. Anlass für eine Bundesregelung besteht dadurch nicht. Auch im Rahmen der geplanten Anhebung der geltenden Verordnungsregelung auf Gesetzesstufe beabsichtigt der Bundesrat daher nicht, eine Änderung im Sinne der Motion vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf Gesetzes- bzw. Verordnungsebene Klarheit darüber zu schaffen, dass nicht nur Angehörige der Verwaltung, sondern auch die dafür zuständigen, gewählten Volksvertreter auf Kantons- und Gemeindeebene (Exekutiv-, Legislativmitglieder, Einbürgerungskommissionsmitglieder), weIche im Rahmen ihres Auftrages Einbürgerungen vornehmen, bei der zuständigen Behörde ein uneingeschränktes Einsichtsrecht betreffend Daten über Urteile und hängige Strafverfahren der zur Einbürgerung anstehenden Personen erhalten.</p>
    • Vostra-Einsichtsrecht durch Einbürgerungsbehörden

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