Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
- ShortId
-
09.3469
- Id
-
20093469
- Updated
-
27.07.2023 20:15
- Language
-
de
- Title
-
Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
- AdditionalIndexing
-
28;Versicherungsleistung;Berufliche Vorsorge;Arbeitslosenversicherung;Temporärarbeit;Künstlerberuf
- 1
-
- L04K01060404, Künstlerberuf
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K0702030214, Temporärarbeit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Berufliche Vorsorge</p><p>Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge wurden im Rahmen der 1. BVG-Revision verschiedene Massnahmen geprüft für Personen, die häufig den Arbeitgeber wechseln und deren aufeinanderfolgende Anstellungen die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Diese Massnahmen wurden aber nicht weiterverfolgt, weil sie überhöhte Kosten für die Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten und die Arbeitgebenden nach sich ziehen und zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen würden. Einzig die Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge wurde schliesslich realisiert. Zudem hat der Bundesrat im Anschluss an den Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die berufliche Vorsorge von atypischen Arbeitnehmenden (http://snipurl.com/3re5q) eine Verordnungsänderung (Änderung der BVV2 vom 25. Juni 2008, AS 2008 3551) beschlossen, welche am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Dank dieser Änderung kommt eine grössere Anzahl atypischer Arbeitnehmender bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitseinsätzen für den gleichen Arbeitgeber in den Genuss der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Ein weiter gehender Handlungsbedarf besteht für den Bundesrat nicht.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates sollten die Sozialpartner und die Vorsorgeeinrichtungen besser über die bereits bestehenden Vorsorgemöglichkeiten informieren und insbesondere die Möglichkeit zu Branchenlösungen nutzen, wie sie bereits in gewissen Bereichen der Kultur bestehen. Die Vorsorgestiftung Artes und Comoedia hat z. B. einen Vorsorgeplan für Kulturschaffende entwickelt, mit dem Arbeitnehmende, die bei einem unterstellten Arbeitgeber tätig sind, grundsätzlich ab dem ersten Arbeitstag und ab dem ersten Franken Lohn versichert sind.</p><p>Bei der freiwilligen Versicherung sucht das BSV derzeit gemeinsam mit den interessierten Kreisen nach Verbesserungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf einen erleichterten Zugang für Arbeitnehmende mit häufigem Stellenwechsel. Gegenwärtig erreichen Personen mit mehreren verschiedenen Arbeitseinsätzen die Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge erst im Laufe eines Jahres. Das bedeutet eine "retroaktive" Unterstellung, was nicht wenige Schwierigkeiten nach sich zieht. Eine Lösung bestünde darin, den bezogenen Lohn sofort auf ein Jahr hochzurechnen. Übersteigt der auf ein Jahr hochgerechnete Lohn die Eintrittsschwelle, so hätte der Arbeitnehmende sofort Zugang zur freiwilligen Versicherung.</p><p>Arbeitslosenversicherung</p><p>Im Bericht "Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz" (http://snipurl.com/seco08) kommt die aus Vertretungen des BSV, des Bundesamtes für Kultur und des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) bestehende Arbeitsgruppe u. a. zum Schluss, dass die Arbeitslosenversicherung den Bedürfnissen von Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (Teilzeitarbeit, befristete Anstellung und Mehrfachbeschäftigung) hinreichend Rechnung trägt und keiner Änderung bedarf.</p><p>Für die atypischen Arbeitsverhältnisse ist Folgendes von Bedeutung: Gemäss Artikel 13 Absatz 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.0) ist der Bundesrat berechtigt, die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit für Versicherte festzulegen, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind. Der Bundesrat hat in Artikel 12a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv; SR 837.02) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er zwei Massnahmen eingeführt hat: Die Anspruchsberechtigung bei solchen befristeten Arbeitsverhältnissen wird erleichtert, indem für die ersten 30 Kalendertage die Beitragszeit verdoppelt wird. Bei der Berechnung des versicherten Lohns wird auf das Durchschnittseinkommen der letzten sechs oder der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abgestellt - je nachdem, welcher Durchschnittslohn höher ausfällt. Damit wird vermieden, dass sich Einkommenseinbrüche, die bei diesen Personengruppen häufig sind, zu stark negativ auswirken. Um eine Kürzung des versicherten Lohnes bei Personen zu vermeiden, die sich im Falle einer schrittweisen Reduktion der Arbeitszeit nicht sofort arbeitslos melden, hat der Bundesrat Artikel 37 Absatz 3 Aviv eingeführt, wonach sich der massgebende Arbeitsausfall (mindestens 20 Prozent) für den Beginn der Referenzperiode nach der vorteilhafteren Variante bemisst. Das bedeutet, dass die tiefsten Löhne so weit als möglich nicht berücksichtigt werden.</p><p>Der konkreten Kritik einiger Kulturverbände am Vollzug der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung wurde Rechnung getragen, indem das Seco in einer offiziellen Mitteilung an die Vollzugsstellen darauf aufmerksam gemacht hat, dass diese Personen über einen Beruf mit intensiver und kostspieliger professioneller Ausbildung verfügen und deshalb die Suche innerhalb des bisherigen Berufes für eine angemessene Zeit zuzulassen ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie sie bereits im Arbeitslosenversicherungsrecht definiert sind, bestehende Lücken in der sozialen Sicherheit gegenüber anderen Berufen so weit wie möglich zu schliessen. Es soll dabei insbesondere die freiwillige berufliche Vorsorge auf entsprechende Anstellungsverhältnisse ausgedehnt werden können, und die Voraussetzungen des Arbeitslosenrechtes sollen für sukzessive Arbeitszeitreduktionen (Bemessungszeitraum, anrechenbarer Arbeitsausfall) angepasst werden.</p>
- Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Berufliche Vorsorge</p><p>Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge wurden im Rahmen der 1. BVG-Revision verschiedene Massnahmen geprüft für Personen, die häufig den Arbeitgeber wechseln und deren aufeinanderfolgende Anstellungen die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Diese Massnahmen wurden aber nicht weiterverfolgt, weil sie überhöhte Kosten für die Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten und die Arbeitgebenden nach sich ziehen und zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen würden. Einzig die Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge wurde schliesslich realisiert. Zudem hat der Bundesrat im Anschluss an den Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die berufliche Vorsorge von atypischen Arbeitnehmenden (http://snipurl.com/3re5q) eine Verordnungsänderung (Änderung der BVV2 vom 25. Juni 2008, AS 2008 3551) beschlossen, welche am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Dank dieser Änderung kommt eine grössere Anzahl atypischer Arbeitnehmender bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitseinsätzen für den gleichen Arbeitgeber in den Genuss der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Ein weiter gehender Handlungsbedarf besteht für den Bundesrat nicht.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates sollten die Sozialpartner und die Vorsorgeeinrichtungen besser über die bereits bestehenden Vorsorgemöglichkeiten informieren und insbesondere die Möglichkeit zu Branchenlösungen nutzen, wie sie bereits in gewissen Bereichen der Kultur bestehen. Die Vorsorgestiftung Artes und Comoedia hat z. B. einen Vorsorgeplan für Kulturschaffende entwickelt, mit dem Arbeitnehmende, die bei einem unterstellten Arbeitgeber tätig sind, grundsätzlich ab dem ersten Arbeitstag und ab dem ersten Franken Lohn versichert sind.</p><p>Bei der freiwilligen Versicherung sucht das BSV derzeit gemeinsam mit den interessierten Kreisen nach Verbesserungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf einen erleichterten Zugang für Arbeitnehmende mit häufigem Stellenwechsel. Gegenwärtig erreichen Personen mit mehreren verschiedenen Arbeitseinsätzen die Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge erst im Laufe eines Jahres. Das bedeutet eine "retroaktive" Unterstellung, was nicht wenige Schwierigkeiten nach sich zieht. Eine Lösung bestünde darin, den bezogenen Lohn sofort auf ein Jahr hochzurechnen. Übersteigt der auf ein Jahr hochgerechnete Lohn die Eintrittsschwelle, so hätte der Arbeitnehmende sofort Zugang zur freiwilligen Versicherung.</p><p>Arbeitslosenversicherung</p><p>Im Bericht "Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz" (http://snipurl.com/seco08) kommt die aus Vertretungen des BSV, des Bundesamtes für Kultur und des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) bestehende Arbeitsgruppe u. a. zum Schluss, dass die Arbeitslosenversicherung den Bedürfnissen von Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (Teilzeitarbeit, befristete Anstellung und Mehrfachbeschäftigung) hinreichend Rechnung trägt und keiner Änderung bedarf.</p><p>Für die atypischen Arbeitsverhältnisse ist Folgendes von Bedeutung: Gemäss Artikel 13 Absatz 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.0) ist der Bundesrat berechtigt, die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit für Versicherte festzulegen, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind. Der Bundesrat hat in Artikel 12a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv; SR 837.02) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er zwei Massnahmen eingeführt hat: Die Anspruchsberechtigung bei solchen befristeten Arbeitsverhältnissen wird erleichtert, indem für die ersten 30 Kalendertage die Beitragszeit verdoppelt wird. Bei der Berechnung des versicherten Lohns wird auf das Durchschnittseinkommen der letzten sechs oder der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abgestellt - je nachdem, welcher Durchschnittslohn höher ausfällt. Damit wird vermieden, dass sich Einkommenseinbrüche, die bei diesen Personengruppen häufig sind, zu stark negativ auswirken. Um eine Kürzung des versicherten Lohnes bei Personen zu vermeiden, die sich im Falle einer schrittweisen Reduktion der Arbeitszeit nicht sofort arbeitslos melden, hat der Bundesrat Artikel 37 Absatz 3 Aviv eingeführt, wonach sich der massgebende Arbeitsausfall (mindestens 20 Prozent) für den Beginn der Referenzperiode nach der vorteilhafteren Variante bemisst. Das bedeutet, dass die tiefsten Löhne so weit als möglich nicht berücksichtigt werden.</p><p>Der konkreten Kritik einiger Kulturverbände am Vollzug der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung wurde Rechnung getragen, indem das Seco in einer offiziellen Mitteilung an die Vollzugsstellen darauf aufmerksam gemacht hat, dass diese Personen über einen Beruf mit intensiver und kostspieliger professioneller Ausbildung verfügen und deshalb die Suche innerhalb des bisherigen Berufes für eine angemessene Zeit zuzulassen ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie sie bereits im Arbeitslosenversicherungsrecht definiert sind, bestehende Lücken in der sozialen Sicherheit gegenüber anderen Berufen so weit wie möglich zu schliessen. Es soll dabei insbesondere die freiwillige berufliche Vorsorge auf entsprechende Anstellungsverhältnisse ausgedehnt werden können, und die Voraussetzungen des Arbeitslosenrechtes sollen für sukzessive Arbeitszeitreduktionen (Bemessungszeitraum, anrechenbarer Arbeitsausfall) angepasst werden.</p>
- Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
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