Krankenversicherung. Sofortige Massnahmen zur Bekämpfung der Prämienexplosion

ShortId
09.3473
Id
20093473
Updated
28.07.2023 12:21
Language
de
Title
Krankenversicherung. Sofortige Massnahmen zur Bekämpfung der Prämienexplosion
AdditionalIndexing
2841;Tarif;Spitzenmedizin;Krankenkassenprämie;Preisrückgang;Arzneikosten;Kartellgesetzgebung;Spital;Kosten des Gesundheitswesens;Medikament
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L05K0105050101, Arzneikosten
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K11050501, Preisrückgang
  • L05K0105051101, Spital
  • L06K110503020101, Tarif
  • L04K01050218, Spitzenmedizin
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nachdem der Nationalrat die gesetzliche Neuregelung der Medikamentenpreisbildung am 1. Oktober 2008 abgelehnt hat, hat sich der Bundesrat verschiedentlich bereiterklärt, den bestehenden Spielraum auf Verordnungsstufe auszuschöpfen und Massnahmen auf Verordnungsebene zu treffen. Das Schwergewicht liegt dabei auf den kurzfristig kostenwirksamen Massnahmen. Diese betreffen in erster Linie die Preisüberprüfung (Länderkorb; Rhythmus), die Förderung der Generika sowie die Senkung des Vertriebsanteils. Diese Massnahmen werden in den nächsten Wochen den interessierten Kreisen unterbreitet und anschliessend vom Eidgenössischen Departement des Innern bzw. vom Bundesrat beschlossen.</p><p>2. Medizinische Hilfsmittel bzw. Medizinprodukte werden heute auf unterschiedlichen Wegen von der Krankenversicherung vergütet. Einerseits regelt der Bund zu einem eher kleineren Teil (rund 340 Millionen Franken; Quelle: Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2007) diejenigen Mittel und Gegenstände, die der Patient selbst zur Therapie und Behandlung verwenden kann. Diese sind in der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) aufgenommen, welche keine Preise, sondern die für die Krankenversicherung geltenden Höchstvergütungsbeträge enthält. Es ist vorgesehen, diese Liste bezüglich der Nomenklatur, der Gestaltung und der Höchstvergütungsbeträge zu überprüfen und anzupassen. Andererseits sind Medizinprodukte und Materialien zu einem grösseren Teil auch Bestandteil der Tarife im ambulanten Bereich und insbesondere der Pauschalen im stationären Bereich. In diesem Bereich sind die Tarifpartner gefordert, das vorhandene Sparpotenzial zu nutzen.</p><p>3. Gemäss den vom Bundesamt für Statistik publizierten Daten hat die Zahl der Spitäler von 1998 bis 2007 von 399 auf 312 abgenommen, hauptsächlich als Folge der Spitalplanung. Dies entspricht einem Rückgang um rund 20 Prozent. Angesichts des steigenden Kostendrucks und aufgrund der neuen Spitalfinanzierung mit den einheitlichen Planungskriterien und den leistungsbezogenen Fallpauschalen ist zu erwarten, dass sich dieser Schrumpfungsprozess in der Spitallandschaft noch verstärken wird. </p><p>4. Die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Für den Bundesrat ist es heute noch nicht absehbar, ob vor 2012 Schritte eingeleitet werden, beispielsweise in Form einer ungerechtfertigten Erhöhung der Investitionen. Um jedoch derartigen Entwicklungen vorzubeugen, hat der Bundesrat den Tarifpartnern in der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104) bereits Auflagen für die Ermittlung der Investitionskosten gemacht. Auch die Kantone, die für die Spitalplanung zuständig sind, spielen in diesem Bereich bei der Erstellung und Vergabe der Leistungsaufträge an die Spitäler eine wichtige Rolle.</p><p>5. Mit dem Übergang zur Leistungsfinanzierung wird eine landesweit einheitliche Tarifstruktur eingeführt. Dies wird vor allem im Bereich der somatischen Akutversorgung Vergleiche zwischen Spitälern auf der Ebene der Kosten und der Leistungen ermöglichen, was zu einem verstärkten Wettbewerb führen wird. </p><p>Die Frage des Einbezugs der Investitionskosten in die Abgeltung der Leistungen muss auf zwei Ebenen betrachtet werden. Erstens müssen diese Kosten für die Berechnung der einheitlichen Tarifstruktur herangezogen werden. Der Bundesrat als Genehmigungsbehörde wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf achten, dass diese Struktur KVG-konform erstellt wird. Zweitens müssen die Tarifpartner bei der Aushandlung der Tarife (base rate) und anschliessend die zuständige Genehmigungsbehörde dafür sorgen, dass für die Festlegung der Entschädigung nur jene Investitionskosten berücksichtigt werden, welche die Anforderungen der VKL erfüllen. Nach Artikel 49 Absatz 1 KVG müssen die Spitaltarife entsprechend der Entschädigung jener Spitäler festgelegt werden, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.</p><p>6. Um die Einheitlichkeit und Qualität der Kodierung zu gewährleisten und allfällige Manipulationen zu verhindern, hat der Bundesrat von den Tarifpartnern verlangt, dass sie auf nationaler Ebene ein Konzept für die Einführung eines Verfahrens zur Revision der Kodierung in den Spitälern vereinbaren (Art. 59d Abs. 2 KVV). Dieses Konzept sowie das Kodierungshandbuch, in dem die gesamtschweizerisch verbindlichen Kodierrichtlinien für die Spitäler festgelegt sind, gelten als Teil der Tarifstruktur und müssen daher ebenfalls dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden. </p><p>7. Die Verpflichtung für die Kantone, eine gesamtschweizerische Planung der hochspezialisierten Medizin zu beschliessen, ist im Rahmen der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision der Spitalfinanzierung im KVG verankert worden. Am 1. Januar 2009 sind auch die Verordnungsänderungen in Kraft getreten, mit welchen der Bundesrat die einheitlichen Planungskriterien erlassen hat. Diese Kriterien beziehen sich sowohl auf eine kantonale Planung als auch auf eine gemeinsame Planung durch verschiedene Kantone einschliesslich der gesamtschweizerischen Planung für den Bereich der hochspezialisierten Medizin. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren hat am 14. März 2008 die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin verabschiedet. Diese Vereinbarung ist auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt und durch alle Kantone ratifiziert worden. Sie bildet den Rahmen für eine gesamtschweizerische Planung. In diesem Sinne ist der jetzige Zeitpunkt verfrüht, um zu entscheiden, ob eine Planung der Spitzenmedizin auf Bundesebene erforderlich ist. </p><p>8. Eine Unterstellung der Tarifverträge unter das Kartellrecht hätte insbesondere zur Folge, dass Wettbewerbsabreden und marktbeherrschende Positionen von Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes nicht zulässig wären. Damit dürften insbesondere die Verbandsverträge, die heute im Rahmen des KVG möglich und verbreitet sind, weitestgehend wegfallen, was zu einer grösseren Vertragsvielfalt führen müsste. Ausgehend davon, dass der heutige Kontrahierungszwang beibehalten würde, schätzt der Bundesrat aber die mögliche Auswirkung auf die Preise und damit auch das Kostendämpfungspotenzial als sehr gering ein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die angekündigte Explosion der Krankenkassenprämien ist im heutigen Zeitpunkt katastrophal. Gefordert sind Bundesrat Couchepin und alle anderen Akteure des 60-Milliarden-Marktes. Für blosse Kostenverschiebungen bleibt keine Zeit. Griffige Massnahmen müssen nun getroffen werden. Wir bitten den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wie will er die Preise der Medikamente mit abgelaufenen Patenten und der Generika senken? </p><p>2. Ist er bereit, die behördlich festgelegten Preise (Migel) zu senken und weitere Massnahmen zu beschliessen, welche auf dem Verordnungsweg festgelegt werden können und Preissenkungen nach sich ziehen? </p><p>3. Wie hat sich die Spitallandschaft Schweiz in den letzten vier Jahren in den Kantonen entwickelt? </p><p>4. Erfolgt ein Aufrüstungswettbewerb in den Kantonen vor dem Inkrafttreten der neuen Spitalfinanzierung im Jahre 2012? </p><p>5. Wie stellt er sicher, dass bei der Festlegung der Struktur der Diagnosis Related Groups (DRG) die Abgeltung von Überkapazitäten (neue Spitalbauten und Anschaffung von Instrumenten) unterbleibt?</p><p>6. Wie stellt er sicher, dass im stationären Bereich unter der neuen DRG-Struktur die Codierung der Fälle korrekt und nachweisbar erfolgt? </p><p>7. Wie beurteilt er die Entwicklung der Planung der Spitzenmedizin in den Kantonen? Ist eine Planung auf Bundesebene erforderlich? </p><p>8. Welche Preisauswirkungen sind zu erwarten, wenn die Vorschriften über die Tarifvereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern gemäss den Artikeln 43ff. des Krankenversicherungsgesetzes dem Kartellrecht unterstellt werden?</p>
  • Krankenversicherung. Sofortige Massnahmen zur Bekämpfung der Prämienexplosion
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nachdem der Nationalrat die gesetzliche Neuregelung der Medikamentenpreisbildung am 1. Oktober 2008 abgelehnt hat, hat sich der Bundesrat verschiedentlich bereiterklärt, den bestehenden Spielraum auf Verordnungsstufe auszuschöpfen und Massnahmen auf Verordnungsebene zu treffen. Das Schwergewicht liegt dabei auf den kurzfristig kostenwirksamen Massnahmen. Diese betreffen in erster Linie die Preisüberprüfung (Länderkorb; Rhythmus), die Förderung der Generika sowie die Senkung des Vertriebsanteils. Diese Massnahmen werden in den nächsten Wochen den interessierten Kreisen unterbreitet und anschliessend vom Eidgenössischen Departement des Innern bzw. vom Bundesrat beschlossen.</p><p>2. Medizinische Hilfsmittel bzw. Medizinprodukte werden heute auf unterschiedlichen Wegen von der Krankenversicherung vergütet. Einerseits regelt der Bund zu einem eher kleineren Teil (rund 340 Millionen Franken; Quelle: Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2007) diejenigen Mittel und Gegenstände, die der Patient selbst zur Therapie und Behandlung verwenden kann. Diese sind in der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) aufgenommen, welche keine Preise, sondern die für die Krankenversicherung geltenden Höchstvergütungsbeträge enthält. Es ist vorgesehen, diese Liste bezüglich der Nomenklatur, der Gestaltung und der Höchstvergütungsbeträge zu überprüfen und anzupassen. Andererseits sind Medizinprodukte und Materialien zu einem grösseren Teil auch Bestandteil der Tarife im ambulanten Bereich und insbesondere der Pauschalen im stationären Bereich. In diesem Bereich sind die Tarifpartner gefordert, das vorhandene Sparpotenzial zu nutzen.</p><p>3. Gemäss den vom Bundesamt für Statistik publizierten Daten hat die Zahl der Spitäler von 1998 bis 2007 von 399 auf 312 abgenommen, hauptsächlich als Folge der Spitalplanung. Dies entspricht einem Rückgang um rund 20 Prozent. Angesichts des steigenden Kostendrucks und aufgrund der neuen Spitalfinanzierung mit den einheitlichen Planungskriterien und den leistungsbezogenen Fallpauschalen ist zu erwarten, dass sich dieser Schrumpfungsprozess in der Spitallandschaft noch verstärken wird. </p><p>4. Die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Für den Bundesrat ist es heute noch nicht absehbar, ob vor 2012 Schritte eingeleitet werden, beispielsweise in Form einer ungerechtfertigten Erhöhung der Investitionen. Um jedoch derartigen Entwicklungen vorzubeugen, hat der Bundesrat den Tarifpartnern in der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104) bereits Auflagen für die Ermittlung der Investitionskosten gemacht. Auch die Kantone, die für die Spitalplanung zuständig sind, spielen in diesem Bereich bei der Erstellung und Vergabe der Leistungsaufträge an die Spitäler eine wichtige Rolle.</p><p>5. Mit dem Übergang zur Leistungsfinanzierung wird eine landesweit einheitliche Tarifstruktur eingeführt. Dies wird vor allem im Bereich der somatischen Akutversorgung Vergleiche zwischen Spitälern auf der Ebene der Kosten und der Leistungen ermöglichen, was zu einem verstärkten Wettbewerb führen wird. </p><p>Die Frage des Einbezugs der Investitionskosten in die Abgeltung der Leistungen muss auf zwei Ebenen betrachtet werden. Erstens müssen diese Kosten für die Berechnung der einheitlichen Tarifstruktur herangezogen werden. Der Bundesrat als Genehmigungsbehörde wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf achten, dass diese Struktur KVG-konform erstellt wird. Zweitens müssen die Tarifpartner bei der Aushandlung der Tarife (base rate) und anschliessend die zuständige Genehmigungsbehörde dafür sorgen, dass für die Festlegung der Entschädigung nur jene Investitionskosten berücksichtigt werden, welche die Anforderungen der VKL erfüllen. Nach Artikel 49 Absatz 1 KVG müssen die Spitaltarife entsprechend der Entschädigung jener Spitäler festgelegt werden, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.</p><p>6. Um die Einheitlichkeit und Qualität der Kodierung zu gewährleisten und allfällige Manipulationen zu verhindern, hat der Bundesrat von den Tarifpartnern verlangt, dass sie auf nationaler Ebene ein Konzept für die Einführung eines Verfahrens zur Revision der Kodierung in den Spitälern vereinbaren (Art. 59d Abs. 2 KVV). Dieses Konzept sowie das Kodierungshandbuch, in dem die gesamtschweizerisch verbindlichen Kodierrichtlinien für die Spitäler festgelegt sind, gelten als Teil der Tarifstruktur und müssen daher ebenfalls dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden. </p><p>7. Die Verpflichtung für die Kantone, eine gesamtschweizerische Planung der hochspezialisierten Medizin zu beschliessen, ist im Rahmen der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision der Spitalfinanzierung im KVG verankert worden. Am 1. Januar 2009 sind auch die Verordnungsänderungen in Kraft getreten, mit welchen der Bundesrat die einheitlichen Planungskriterien erlassen hat. Diese Kriterien beziehen sich sowohl auf eine kantonale Planung als auch auf eine gemeinsame Planung durch verschiedene Kantone einschliesslich der gesamtschweizerischen Planung für den Bereich der hochspezialisierten Medizin. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren hat am 14. März 2008 die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin verabschiedet. Diese Vereinbarung ist auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt und durch alle Kantone ratifiziert worden. Sie bildet den Rahmen für eine gesamtschweizerische Planung. In diesem Sinne ist der jetzige Zeitpunkt verfrüht, um zu entscheiden, ob eine Planung der Spitzenmedizin auf Bundesebene erforderlich ist. </p><p>8. Eine Unterstellung der Tarifverträge unter das Kartellrecht hätte insbesondere zur Folge, dass Wettbewerbsabreden und marktbeherrschende Positionen von Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes nicht zulässig wären. Damit dürften insbesondere die Verbandsverträge, die heute im Rahmen des KVG möglich und verbreitet sind, weitestgehend wegfallen, was zu einer grösseren Vertragsvielfalt führen müsste. Ausgehend davon, dass der heutige Kontrahierungszwang beibehalten würde, schätzt der Bundesrat aber die mögliche Auswirkung auf die Preise und damit auch das Kostendämpfungspotenzial als sehr gering ein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die angekündigte Explosion der Krankenkassenprämien ist im heutigen Zeitpunkt katastrophal. Gefordert sind Bundesrat Couchepin und alle anderen Akteure des 60-Milliarden-Marktes. Für blosse Kostenverschiebungen bleibt keine Zeit. Griffige Massnahmen müssen nun getroffen werden. Wir bitten den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wie will er die Preise der Medikamente mit abgelaufenen Patenten und der Generika senken? </p><p>2. Ist er bereit, die behördlich festgelegten Preise (Migel) zu senken und weitere Massnahmen zu beschliessen, welche auf dem Verordnungsweg festgelegt werden können und Preissenkungen nach sich ziehen? </p><p>3. Wie hat sich die Spitallandschaft Schweiz in den letzten vier Jahren in den Kantonen entwickelt? </p><p>4. Erfolgt ein Aufrüstungswettbewerb in den Kantonen vor dem Inkrafttreten der neuen Spitalfinanzierung im Jahre 2012? </p><p>5. Wie stellt er sicher, dass bei der Festlegung der Struktur der Diagnosis Related Groups (DRG) die Abgeltung von Überkapazitäten (neue Spitalbauten und Anschaffung von Instrumenten) unterbleibt?</p><p>6. Wie stellt er sicher, dass im stationären Bereich unter der neuen DRG-Struktur die Codierung der Fälle korrekt und nachweisbar erfolgt? </p><p>7. Wie beurteilt er die Entwicklung der Planung der Spitzenmedizin in den Kantonen? Ist eine Planung auf Bundesebene erforderlich? </p><p>8. Welche Preisauswirkungen sind zu erwarten, wenn die Vorschriften über die Tarifvereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern gemäss den Artikeln 43ff. des Krankenversicherungsgesetzes dem Kartellrecht unterstellt werden?</p>
    • Krankenversicherung. Sofortige Massnahmen zur Bekämpfung der Prämienexplosion

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