Aufenthaltsstatus des Ausländers nach Nichtigerklärung des Bürgerrechts

ShortId
09.3489
Id
20093489
Updated
25.06.2025 00:26
Language
de
Title
Aufenthaltsstatus des Ausländers nach Nichtigerklärung des Bürgerrechts
AdditionalIndexing
2811;Bewilligung;Einbürgerung;Ausländerrecht;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Bürgerrecht
1
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0506010601, Bürgerrecht
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L03K050601, Ausländerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Was sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seit geraumer Zeit abgezeichnet hat, wird mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 12. November 2008 endgültig bestätigt: Wird die erleichterte Einbürgerung einer Person, die vor der Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung besessen hat, nichtig erklärt, bleibt unklar, welchen ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus diese Person nunmehr hat: Ist die Niederlassungsbewilligung mit der Einbürgerung nun "untergegangen" oder nicht? Diese Frage hat der Gesetzgeber abschliessend zu beantworten, indem er die vom Bundesgericht erkannte echte Lücke im AuG schliesst. Weil die Praxis hier Missbräuche zu bekämpfen hat, muss der Erlöschenskatalog von Artikel 61 Absatz 1 AuG entsprechend ergänzt werden. Das laut Bundesgericht auch denkbare Wiederaufleben der Bewilligung muss hingegen als generalpräventiv unerwünschte Lösung ausscheiden.</p>
  • <p>Wie das Bundesgericht in BGE 135 II 1 festhält, bestimmt weder das Bürgerrechtsgesetz (SR 141.0) noch das Ausländergesetz (SR 142.20) ausdrücklich, welche ausländerrechtlichen Folgen mit der Einbürgerung sowie der Nichtigerklärung derselben verbunden sind. Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen im Rahmen der laufenden Revision des Bürgerrechtsgesetzes umfassend zu prüfen. Die vom Motionär vorgeschlagene Lösung ist aber nur eine von verschiedenen Möglichkeiten und bedarf weiterer Abklärungen im Gesamtzusammenhang. Würde der vorliegende Vorstoss im Erstrat dennoch angenommen, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsantrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die vom Bundesgericht in BGE 135 II 1 E. 3.5. Seite 7 aufgezeigte echte Gesetzeslücke dahingehend zu schliessen, dass die Einbürgerung künftig jede ausländerrechtliche Bewilligung erlöschen lässt (Ergänzung von Art. 61 Abs. 1 AuG).</p>
  • Aufenthaltsstatus des Ausländers nach Nichtigerklärung des Bürgerrechts
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Was sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seit geraumer Zeit abgezeichnet hat, wird mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 12. November 2008 endgültig bestätigt: Wird die erleichterte Einbürgerung einer Person, die vor der Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung besessen hat, nichtig erklärt, bleibt unklar, welchen ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus diese Person nunmehr hat: Ist die Niederlassungsbewilligung mit der Einbürgerung nun "untergegangen" oder nicht? Diese Frage hat der Gesetzgeber abschliessend zu beantworten, indem er die vom Bundesgericht erkannte echte Lücke im AuG schliesst. Weil die Praxis hier Missbräuche zu bekämpfen hat, muss der Erlöschenskatalog von Artikel 61 Absatz 1 AuG entsprechend ergänzt werden. Das laut Bundesgericht auch denkbare Wiederaufleben der Bewilligung muss hingegen als generalpräventiv unerwünschte Lösung ausscheiden.</p>
    • <p>Wie das Bundesgericht in BGE 135 II 1 festhält, bestimmt weder das Bürgerrechtsgesetz (SR 141.0) noch das Ausländergesetz (SR 142.20) ausdrücklich, welche ausländerrechtlichen Folgen mit der Einbürgerung sowie der Nichtigerklärung derselben verbunden sind. Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen im Rahmen der laufenden Revision des Bürgerrechtsgesetzes umfassend zu prüfen. Die vom Motionär vorgeschlagene Lösung ist aber nur eine von verschiedenen Möglichkeiten und bedarf weiterer Abklärungen im Gesamtzusammenhang. Würde der vorliegende Vorstoss im Erstrat dennoch angenommen, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsantrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die vom Bundesgericht in BGE 135 II 1 E. 3.5. Seite 7 aufgezeigte echte Gesetzeslücke dahingehend zu schliessen, dass die Einbürgerung künftig jede ausländerrechtliche Bewilligung erlöschen lässt (Ergänzung von Art. 61 Abs. 1 AuG).</p>
    • Aufenthaltsstatus des Ausländers nach Nichtigerklärung des Bürgerrechts

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