Schliessung von Poststellen. Moratorium

ShortId
09.3490
Id
20093490
Updated
28.07.2023 03:30
Language
de
Title
Schliessung von Poststellen. Moratorium
AdditionalIndexing
34;Moratorium;Betriebseinstellung;Unternehmensstruktur;Gesetz;Poststelle
1
  • L05K1202020202, Poststelle
  • L05K0703040201, Betriebseinstellung
  • L04K08020318, Moratorium
  • L04K07030401, Unternehmensstruktur
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Poststellennetz ist ein wichtiger Punkt der anstehenden Revision, deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass vor den Beratungen der eidgenössischen Räte die Schliessung von Poststellen, vor allem in den ländlichen Regionen, vorangetrieben wird.</p>
  • <p>Mit der Revision des Postgesetzes (PG; SR 783.0) im Jahr 2003 hat die Post einen gesetzlichen Auftrag zur Führung eines flächendeckenden Poststellennetzes erhalten (Art. 2 Abs. 3 PG). Das Parlament brachte die Erwartung zum Ausdruck, dass die Post das Poststellennetz laufend an veränderte Bedürfnisse anpassen soll. Im Rahmen der Revision der Postverordnung (VPG; SR 783.01) im gleichen Jahr wurde der Infrastrukturauftrag konkretisiert. Die Post wurde beauftragt, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten für eine kundenorientierte Weiterentwicklung des Poststellennetzes zu sorgen (Art. 6 VPG). Dabei muss sie der bundesrätlichen Vorgabe nachkommen, wonach 90 Prozent der Bevölkerung innert 20 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr Zugang zu einer Poststelle haben müssen (vgl. Kommentierung zur VPG).</p><p>Die Post hat kürzlich mitgeteilt, dass sie 420 Poststellenstandorte bis 2011 überprüfen wird. Dieses Vorgehen der Post gründet auf dem Wandel der Kundenbedürfnisse sowie den deutlichen Rückgängen bei Briefen, Paketen und Einzahlungen auf den Poststellen. Bei den Briefen rechnet die Post gesamthaft mit einem Rückgang um rund einem Drittel in den nächsten zehn Jahren.</p><p>Gemäss Artikel 7 Absatz 1 VPG hat die Post vor der Verlegung oder Schliessung einer Poststelle die Behörden der betroffenen Gemeinde anzuhören und eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Falls die Gemeinde mit einem Entscheid der Post nicht einverstanden ist, kann sie die unabhängige Kommission Poststellen anrufen. Die Kommission beurteilt unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten den Zugang der Bevölkerung der betroffenen Gemeinde zum Universaldienst und gibt eine Empfehlung ab (Art. 7 Abs. 2 VPG). Die Post hat bekanntgegeben, dass sie sich an die Empfehlungen der Kommission im Zusammenhang mit der Überprüfung der 420 Standorte halten wird.</p><p>Damit ist sichergestellt, dass bei der Überprüfung des Poststellennetzes die Gemeinden mitwirken und ihre Interessen einbringen können und dass die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch eine unabhängige Kommission überprüft wird.</p><p>Angesichts dieser Ausgangslage ist es nicht sinnvoll, ein mehrjähriges Moratorium einzuführen, bis die Revision des PG von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden ist. Dieses Moratorium könnte je nach dem Verlauf der parlamentarischen Debatten mehr als drei Jahre dauern und würde den Handlungsspielraum der Post massiv einschränken; dies in einer Zeit, in welcher sich die Post auf die vollständige Marktöffnung vorbereiten muss. Ein derartiges Moratorium würde überdies der geltenden Postgesetzgebung widersprechen, welche das Vorgehen bei der Überprüfung des Poststellennetzes klar regelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Schliessung weiterer Poststellen durch die Post so lange zu stoppen, bis die Revision des Postorganisationsgesetzes durch die eidgenössischen Räte beraten und verabschiedet wurde.</p>
  • Schliessung von Poststellen. Moratorium
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20093486
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Poststellennetz ist ein wichtiger Punkt der anstehenden Revision, deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass vor den Beratungen der eidgenössischen Räte die Schliessung von Poststellen, vor allem in den ländlichen Regionen, vorangetrieben wird.</p>
    • <p>Mit der Revision des Postgesetzes (PG; SR 783.0) im Jahr 2003 hat die Post einen gesetzlichen Auftrag zur Führung eines flächendeckenden Poststellennetzes erhalten (Art. 2 Abs. 3 PG). Das Parlament brachte die Erwartung zum Ausdruck, dass die Post das Poststellennetz laufend an veränderte Bedürfnisse anpassen soll. Im Rahmen der Revision der Postverordnung (VPG; SR 783.01) im gleichen Jahr wurde der Infrastrukturauftrag konkretisiert. Die Post wurde beauftragt, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten für eine kundenorientierte Weiterentwicklung des Poststellennetzes zu sorgen (Art. 6 VPG). Dabei muss sie der bundesrätlichen Vorgabe nachkommen, wonach 90 Prozent der Bevölkerung innert 20 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr Zugang zu einer Poststelle haben müssen (vgl. Kommentierung zur VPG).</p><p>Die Post hat kürzlich mitgeteilt, dass sie 420 Poststellenstandorte bis 2011 überprüfen wird. Dieses Vorgehen der Post gründet auf dem Wandel der Kundenbedürfnisse sowie den deutlichen Rückgängen bei Briefen, Paketen und Einzahlungen auf den Poststellen. Bei den Briefen rechnet die Post gesamthaft mit einem Rückgang um rund einem Drittel in den nächsten zehn Jahren.</p><p>Gemäss Artikel 7 Absatz 1 VPG hat die Post vor der Verlegung oder Schliessung einer Poststelle die Behörden der betroffenen Gemeinde anzuhören und eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Falls die Gemeinde mit einem Entscheid der Post nicht einverstanden ist, kann sie die unabhängige Kommission Poststellen anrufen. Die Kommission beurteilt unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten den Zugang der Bevölkerung der betroffenen Gemeinde zum Universaldienst und gibt eine Empfehlung ab (Art. 7 Abs. 2 VPG). Die Post hat bekanntgegeben, dass sie sich an die Empfehlungen der Kommission im Zusammenhang mit der Überprüfung der 420 Standorte halten wird.</p><p>Damit ist sichergestellt, dass bei der Überprüfung des Poststellennetzes die Gemeinden mitwirken und ihre Interessen einbringen können und dass die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch eine unabhängige Kommission überprüft wird.</p><p>Angesichts dieser Ausgangslage ist es nicht sinnvoll, ein mehrjähriges Moratorium einzuführen, bis die Revision des PG von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden ist. Dieses Moratorium könnte je nach dem Verlauf der parlamentarischen Debatten mehr als drei Jahre dauern und würde den Handlungsspielraum der Post massiv einschränken; dies in einer Zeit, in welcher sich die Post auf die vollständige Marktöffnung vorbereiten muss. Ein derartiges Moratorium würde überdies der geltenden Postgesetzgebung widersprechen, welche das Vorgehen bei der Überprüfung des Poststellennetzes klar regelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Schliessung weiterer Poststellen durch die Post so lange zu stoppen, bis die Revision des Postorganisationsgesetzes durch die eidgenössischen Räte beraten und verabschiedet wurde.</p>
    • Schliessung von Poststellen. Moratorium

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