Wie setzt der Bundesrat den Verfassungsauftrag zur Komplementärmedizin um?
- ShortId
-
09.3516
- Id
-
20093516
- Updated
-
14.11.2025 06:30
- Language
-
de
- Title
-
Wie setzt der Bundesrat den Verfassungsauftrag zur Komplementärmedizin um?
- AdditionalIndexing
-
2841;Versicherungsleistung;Verfassungsartikel;Abschluss einer Ausbildung;Krankenversicherung;medizinischer Unterricht;medizinische Forschung;alternative Medizin
- 1
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- L04K01050202, alternative Medizin
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K13020306, medizinischer Unterricht
- L04K01050512, medizinische Forschung
- L04K13010101, Abschluss einer Ausbildung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Bundesrat und Bundesbehörden haben in den letzten Jahren Entscheide gegen die Komplementärmedizin getroffen, obwohl die einschlägigen Gesetze dies nicht verlangten. Drei Beispiele:</p><p>- Der Gesundheitsminister hat die fünf Methoden der ärztlichen Komplementärmedizin aus der Grundversicherung ausgeschlossen, obwohl diese die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Sie haben vermutlich den Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit mit wissenschaftlichen Methoden erbracht. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil darf sich die Beurteilung der Wirksamkeit nicht auf eine naturwissenschaftliche oder schulmedizinische Optik beschränken (BGE 123 V 65 E. 4a vom 20. Februar 1997).</p><p>- Swissmedic hat äusserst strenge und teure Zulassungsvorschriften erlassen, obwohl das Heilmittelgesetz eine "vereinfachte" Zulassung für Heilmittel der Komplementärmedizin vorschreibt. Folge ist eine Abnahme der zugelassenen Heilmittel und eine Zunahme des Schwarzmarktes.</p><p>- Der Bundesrat hat die Ausarbeitung von nationalen Diplomen für nichtärztliche Therapeuten gestoppt, obwohl die Arbeiten vom zuständigen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie unterstützt wurden. Nationale Diplome sind im öffentlichen Interesse: Sie tragen zur Qualitätssicherung und zur Patientensicherheit bei.</p>
- <p>a. Der Bundesrat hat in seinen Abstimmungserläuterungen ausgeführt, dass komplementärmedizinische Leistungen auch nach Annahme des neuen Verfassungsartikels nur dann von der Grundversicherung zu vergüten sind, wenn sie den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) nach Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) genügen. Der Wirksamkeitsnachweis muss gemäss KVG mit wissenschaftlichen Methoden erbracht werden, wobei diese wissenschaftlichen Methoden auch sozialwissenschaftlicher oder statistischer Art sein können. Im Unterschied zum alten Recht, auf welches sich das vom Interpellanten zitierte Bundesgerichtsurteil bezieht, schränkt das KVG den Begriff der Wissenschaftlichkeit explizit nicht auf naturwissenschaftliche oder schulmedizinische Methoden ein.</p><p>Die betroffenen Ärztegesellschaften haben jederzeit die Möglichkeit, unter Vorlage entsprechender Studienergebnisse die Leistungspflicht zu beantragen, sei es für die fünf im Jahr 2005 ausgeschlossenen, sei es für andere Methoden der ärztlichen Komplementärmedizin. Falls die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, werden die betreffenden Methoden in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufgenommen. Sollten die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein, könnte eine Leistungspflicht nur dann bestehen, wenn der Gesetzgeber das KVG so ändern würde, dass auch Methoden aufgenommen werden können, welche die heutigen WZW-Kriterien gemäss Artikel 32 KVG nicht erfüllen.</p><p>b. Das im September 2007 in Kraft getretene Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) sieht keine Ausbildungsziele im Bereich der Komplementärmedizin vor. Die Komplementärmedizin in die Ausbildung aufzunehmen würde somit eine Revision des MedBG voraussetzen. Komplementärmedizin wird heute in der freiwilligen Weiterbildung gelehrt und in Form von Fähigkeitsausweisen der FMH bescheinigt. Aus der Sicht des Bundesrates soll an diesem System festgehalten werden.</p><p>Die Integration der Komplementärmedizin in die Ausbildung der Medizinalpersonen würde ausserdem die Einrichtung der entsprechenden Lehrstühle an den kantonalen Universitäten erfordern. Die damit verbundenen Kosten hätten in erster Linie die Kantone zu tragen. Dementsprechende Entscheide liegen denn auch in deren Kompetenz.</p><p>c. Der Zugang zu Forschungsmitteln steht der Komplementärmedizin grundsätzlich schon heute offen, soweit entsprechende Beitragsgesuche den Anforderungen der Forschungsförderung, z. B. des Nationalfonds, genügen. Zwischen 1998 und 2005 hat der Bund mit dem Nationalen Forschungsprogramm (NFP) 34 und dem Programm Evaluation Komplementärmedizin (PEK) insgesamt gut 12 Millionen Franken für die Forschung im Bereich der Komplementärmedizin eingesetzt. Eine direkte Förderung der komplementärmedizinischen Forschung mit Bundesmitteln ist im Moment nicht vorgesehen.</p><p>d. Bereits das geltende Heilmittelrecht sieht den vereinfachten Marktzutritt für zahlreiche Arzneimittel der Komplementärmedizin vor. Die konkreten Bedingungen sind in der Verordnung vom 22. Juni 2006 der Swissmedic über die vereinfachte Zulassung von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (KPAV; SR 812.212.24) geregelt.</p><p>Das Parlament hat der parlamentarischen Initiative Kleiner 07.424, "Heilmittelgesetz. Vereinfachte Zulassung der Heilmittel der Komplementärmedizin konkretisieren", Folge gegeben. Mit dieser Initiative soll das Heilmittelgesetz zur Sicherung der Arzneimittel- und Therapievielfalt der Komplementärmedizin geändert werden. Dazu sollen die Zulassungsverfahren für Komplementärarzneimittel weiter vereinfacht werden. Das Bundesamt für Gesundheit bereitet zusammen mit Swissmedic im Rahmen der zweiten Etappe der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes eine entsprechende Vorlage vor, welche im Herbst 2009 in die Vernehmlassung gehen wird. Die zuständige Kommission des Nationalrates hat entschieden, diesen Vorschlag abzuwarten, bevor die parlamentarische Initiative 07.424 weiterbehandelt wird.</p><p>e. Seit der Inkraftsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 (BBG; SR 412.10) ist das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) für die Reglementierung und Anerkennung der nichtuniversitären Gesundheitsberufe zuständig. Der Bundesrat hat am 8. Juni 2007 entschieden, die Arbeiten des BBT an der Schaffung höherer Fachprüfungen vorläufig zu sistieren, um der Volksabstimmung nicht mit der zumindest indirekten Anerkennung der nichtärztlichen Komplementärtherapie vorzugreifen.</p><p>Nach erfolgter Abstimmung haben die Trägerschaften der Projekte zur Schaffung von eidgenössischen höheren Fachprüfungen in Komplementärtherapie und Alternativmedizin wieder mit dem BBT Kontakt aufgenommen. Sobald die Genehmigungsgesuche für die zwei neuen Prüfungsordnungen vorliegen, wird das BBT diese prüfen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden diese Prüfungsordnungen im Bundesblatt zur Vernehmlassung ausgeschrieben werden. Die allfällige Genehmigung dieser Prüfungsordnungen und damit verbunden die Schaffung von eidgenössischen Diplomen präjudiziert die Berufszulassung im Einzelfall nicht, liegt doch die Regelung der Berufsausübung der nichtärztlichen Komplementärtherapeutinnen und -therapeuten in der Kompetenz der Kantone. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren hat sich wiederholt gegen eine eidgenössische Reglementierung der Berufszulassung ausgesprochen und den Kantonen vielmehr empfohlen, ihre Zulassungssysteme zu liberalisieren und nur diejenigen Berufe der Bewilligungspflicht zu unterstellen, die nachweislich wissenschaftlich fundiert, mit einem Gefährdungspotenzial verbunden sind oder zur Tätigkeit zulasten der Grundversicherung berechtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat Volk und Ständen empfohlen, den Verfassungsartikel 118a "Komplementärmedizin" anzunehmen. Zwei Drittel aller Stimmberechtigten und aller Kantone haben den Verfassungsartikel deutlich angenommen.</p><p>Welche Massnahmen trifft der Bundesrat, um den von ihm empfohlenen Verfassungsartikel umzusetzen, namentlich in den folgenden Bereichen:</p><p>a. Aufnahme der ärztlichen Leistungen der Komplementärmedizin in die Grundversicherung;</p><p>b. Berücksichtigung der Komplementärmedizin im Studium der Medizinalberufe bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern;</p><p>c. Forschungsförderung der Komplementärmedizin;</p><p>d. Revision der Swissmedic-Zulassungsverordnungen für Heilmittel der Komplementärmedizin;</p><p>e. Schaffung nationaler Diplome für nichtärztliche Therapeuten?</p>
- Wie setzt der Bundesrat den Verfassungsauftrag zur Komplementärmedizin um?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bundesrat und Bundesbehörden haben in den letzten Jahren Entscheide gegen die Komplementärmedizin getroffen, obwohl die einschlägigen Gesetze dies nicht verlangten. Drei Beispiele:</p><p>- Der Gesundheitsminister hat die fünf Methoden der ärztlichen Komplementärmedizin aus der Grundversicherung ausgeschlossen, obwohl diese die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Sie haben vermutlich den Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit mit wissenschaftlichen Methoden erbracht. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil darf sich die Beurteilung der Wirksamkeit nicht auf eine naturwissenschaftliche oder schulmedizinische Optik beschränken (BGE 123 V 65 E. 4a vom 20. Februar 1997).</p><p>- Swissmedic hat äusserst strenge und teure Zulassungsvorschriften erlassen, obwohl das Heilmittelgesetz eine "vereinfachte" Zulassung für Heilmittel der Komplementärmedizin vorschreibt. Folge ist eine Abnahme der zugelassenen Heilmittel und eine Zunahme des Schwarzmarktes.</p><p>- Der Bundesrat hat die Ausarbeitung von nationalen Diplomen für nichtärztliche Therapeuten gestoppt, obwohl die Arbeiten vom zuständigen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie unterstützt wurden. Nationale Diplome sind im öffentlichen Interesse: Sie tragen zur Qualitätssicherung und zur Patientensicherheit bei.</p>
- <p>a. Der Bundesrat hat in seinen Abstimmungserläuterungen ausgeführt, dass komplementärmedizinische Leistungen auch nach Annahme des neuen Verfassungsartikels nur dann von der Grundversicherung zu vergüten sind, wenn sie den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) nach Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) genügen. Der Wirksamkeitsnachweis muss gemäss KVG mit wissenschaftlichen Methoden erbracht werden, wobei diese wissenschaftlichen Methoden auch sozialwissenschaftlicher oder statistischer Art sein können. Im Unterschied zum alten Recht, auf welches sich das vom Interpellanten zitierte Bundesgerichtsurteil bezieht, schränkt das KVG den Begriff der Wissenschaftlichkeit explizit nicht auf naturwissenschaftliche oder schulmedizinische Methoden ein.</p><p>Die betroffenen Ärztegesellschaften haben jederzeit die Möglichkeit, unter Vorlage entsprechender Studienergebnisse die Leistungspflicht zu beantragen, sei es für die fünf im Jahr 2005 ausgeschlossenen, sei es für andere Methoden der ärztlichen Komplementärmedizin. Falls die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, werden die betreffenden Methoden in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufgenommen. Sollten die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein, könnte eine Leistungspflicht nur dann bestehen, wenn der Gesetzgeber das KVG so ändern würde, dass auch Methoden aufgenommen werden können, welche die heutigen WZW-Kriterien gemäss Artikel 32 KVG nicht erfüllen.</p><p>b. Das im September 2007 in Kraft getretene Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) sieht keine Ausbildungsziele im Bereich der Komplementärmedizin vor. Die Komplementärmedizin in die Ausbildung aufzunehmen würde somit eine Revision des MedBG voraussetzen. Komplementärmedizin wird heute in der freiwilligen Weiterbildung gelehrt und in Form von Fähigkeitsausweisen der FMH bescheinigt. Aus der Sicht des Bundesrates soll an diesem System festgehalten werden.</p><p>Die Integration der Komplementärmedizin in die Ausbildung der Medizinalpersonen würde ausserdem die Einrichtung der entsprechenden Lehrstühle an den kantonalen Universitäten erfordern. Die damit verbundenen Kosten hätten in erster Linie die Kantone zu tragen. Dementsprechende Entscheide liegen denn auch in deren Kompetenz.</p><p>c. Der Zugang zu Forschungsmitteln steht der Komplementärmedizin grundsätzlich schon heute offen, soweit entsprechende Beitragsgesuche den Anforderungen der Forschungsförderung, z. B. des Nationalfonds, genügen. Zwischen 1998 und 2005 hat der Bund mit dem Nationalen Forschungsprogramm (NFP) 34 und dem Programm Evaluation Komplementärmedizin (PEK) insgesamt gut 12 Millionen Franken für die Forschung im Bereich der Komplementärmedizin eingesetzt. Eine direkte Förderung der komplementärmedizinischen Forschung mit Bundesmitteln ist im Moment nicht vorgesehen.</p><p>d. Bereits das geltende Heilmittelrecht sieht den vereinfachten Marktzutritt für zahlreiche Arzneimittel der Komplementärmedizin vor. Die konkreten Bedingungen sind in der Verordnung vom 22. Juni 2006 der Swissmedic über die vereinfachte Zulassung von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (KPAV; SR 812.212.24) geregelt.</p><p>Das Parlament hat der parlamentarischen Initiative Kleiner 07.424, "Heilmittelgesetz. Vereinfachte Zulassung der Heilmittel der Komplementärmedizin konkretisieren", Folge gegeben. Mit dieser Initiative soll das Heilmittelgesetz zur Sicherung der Arzneimittel- und Therapievielfalt der Komplementärmedizin geändert werden. Dazu sollen die Zulassungsverfahren für Komplementärarzneimittel weiter vereinfacht werden. Das Bundesamt für Gesundheit bereitet zusammen mit Swissmedic im Rahmen der zweiten Etappe der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes eine entsprechende Vorlage vor, welche im Herbst 2009 in die Vernehmlassung gehen wird. Die zuständige Kommission des Nationalrates hat entschieden, diesen Vorschlag abzuwarten, bevor die parlamentarische Initiative 07.424 weiterbehandelt wird.</p><p>e. Seit der Inkraftsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 (BBG; SR 412.10) ist das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) für die Reglementierung und Anerkennung der nichtuniversitären Gesundheitsberufe zuständig. Der Bundesrat hat am 8. Juni 2007 entschieden, die Arbeiten des BBT an der Schaffung höherer Fachprüfungen vorläufig zu sistieren, um der Volksabstimmung nicht mit der zumindest indirekten Anerkennung der nichtärztlichen Komplementärtherapie vorzugreifen.</p><p>Nach erfolgter Abstimmung haben die Trägerschaften der Projekte zur Schaffung von eidgenössischen höheren Fachprüfungen in Komplementärtherapie und Alternativmedizin wieder mit dem BBT Kontakt aufgenommen. Sobald die Genehmigungsgesuche für die zwei neuen Prüfungsordnungen vorliegen, wird das BBT diese prüfen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden diese Prüfungsordnungen im Bundesblatt zur Vernehmlassung ausgeschrieben werden. Die allfällige Genehmigung dieser Prüfungsordnungen und damit verbunden die Schaffung von eidgenössischen Diplomen präjudiziert die Berufszulassung im Einzelfall nicht, liegt doch die Regelung der Berufsausübung der nichtärztlichen Komplementärtherapeutinnen und -therapeuten in der Kompetenz der Kantone. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren hat sich wiederholt gegen eine eidgenössische Reglementierung der Berufszulassung ausgesprochen und den Kantonen vielmehr empfohlen, ihre Zulassungssysteme zu liberalisieren und nur diejenigen Berufe der Bewilligungspflicht zu unterstellen, die nachweislich wissenschaftlich fundiert, mit einem Gefährdungspotenzial verbunden sind oder zur Tätigkeit zulasten der Grundversicherung berechtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat Volk und Ständen empfohlen, den Verfassungsartikel 118a "Komplementärmedizin" anzunehmen. Zwei Drittel aller Stimmberechtigten und aller Kantone haben den Verfassungsartikel deutlich angenommen.</p><p>Welche Massnahmen trifft der Bundesrat, um den von ihm empfohlenen Verfassungsartikel umzusetzen, namentlich in den folgenden Bereichen:</p><p>a. Aufnahme der ärztlichen Leistungen der Komplementärmedizin in die Grundversicherung;</p><p>b. Berücksichtigung der Komplementärmedizin im Studium der Medizinalberufe bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern;</p><p>c. Forschungsförderung der Komplementärmedizin;</p><p>d. Revision der Swissmedic-Zulassungsverordnungen für Heilmittel der Komplementärmedizin;</p><p>e. Schaffung nationaler Diplome für nichtärztliche Therapeuten?</p>
- Wie setzt der Bundesrat den Verfassungsauftrag zur Komplementärmedizin um?
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